Unterhalt Deutschland/Schweiz – Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt

Wenn bei Unterhaltsfällen einer der Beteiligten in Deutschland und der andere in der Schweiz lebt, sind vorab immer zwei Fragen zu beantworten:

  1. In welchem der beiden Länder können die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden?
  2. Welches nationale Recht ist dabei anzuwenden ist?

Wir geben einen Überblick über Unterhaltsfragen mit Bezug zu Deutschland und der Schweiz und erläutern die wichtigsten Unterschiede.

1. Unterschiede im Unterhaltsrecht Deutschland/Schweiz

Das Unterhaltsrecht Deutschlands und das der Schweiz weichen teils deutlich voneinander ab:

So richtet sich der Kindesunterhalt in der Bundesrepublik nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und wird generell nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle berechnet.

In der Schweiz bestimmt sich der Kindesunterhalt nach Artikel 285 des dortigen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Eine einheitliche Berechnungsmethode wie in Deutschland gibt es jedoch nicht. Im Raum Zürich findet zum Beispiel die so genannte Züricher Tabelle Anwendung, die Richtwerte enthält. In anderen Kantonen - etwa im Raum Bern - wendet man dagegen eine Prozentregelung an, die an die Einkommenslage des Unterhaltsverpflichteten anknüpft.

Für den Ehegattenunterhalt, also die Alimente für Geschiedene, gehen dagegen sowohl das deutsche BGB als auch Artikel 125 des schweizerischen ZGB vom Grundsatz der Eigenverantwortung aus. Demnach ist Ehegattenunterhalt in beiden Ländern nur bei Bedürftigkeit eines der Ex-Gatten zu leisten bzw. wenn ihm nicht zuzumuten ist, für seinen eigenen Unterhalt selbst aufzukommen. Die Gesetze beider Länder führen dazu anerkannte Fälle auf, zum Beispiel Krankheit oder Kindererziehung.

Das deutsche Recht, das - anders als das schweizerische Scheidungsrecht - vor jeder Scheidung grundsätzlich ein Trennungsjahr vorsieht, kennt neben dem nachehelichen Unterhalt auch noch den so genannten Trennungsunterhalt. Das schweizerische Recht sieht hingegen kein eigenständiges Verfahren über Trennungsunterhalt vor. Es gibt allerdings die Möglichkeit, in einem so genannten Eheschutzverfahren (Art. 171-179 ZGB) eine gerichtliche Regelung des Getrenntlebens zu beantragen. In diesem Rahmen kann auch über Unterhaltszahlungen entschieden werden.

Es kann also sowohl für Unterhaltsverpflichtete als auch für Unterhaltsberechtigte ganz erhebliche Auswirkungen haben, in welchem Land das Verfahren durchgeführt wird und welches Recht dabei zur Anwendung kommt.

2. Welches Gericht ist zuständig?

In Deutschland und anderen EU-Ländern richtet sich die Zuständigkeit für Unterhaltsklagen nach der EU-Unterhaltsverordnung. Anders in der Schweiz, die nicht Teil der EU ist. Die Gerichtszuständigkeit beurteilt sich hier nach dem so genannten Lugano Übereinkommen. Nach Artikel 5 des Abkommens kann ein Unterhaltsverpflichteter auch vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, verklagt werden.

Zuständig ist ein Gericht also jeweils dann:

  • wenn die Person, von der Unterhalt gefordert wird, ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in dem Gerichtsbezirk hat oder

  • wenn derjenige, der Unterhalt beansprucht, seinen Lebensmittelpunkt bzw. seinen Wohnsitz in dem Gerichtsbezirk hat.

3. Welches Unterhaltsrecht ist anzuwenden?

Das anzuwendende Recht bestimmt sich sowohl für Deutschland als auch für die Schweiz nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen (HUntÜ).

  • Für den Kindesunterhalt richtet sich das anzuwendende Recht danach, wo das Kind als Unterhaltsberechtigter seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt hat (Art. 4 Abs. 1 HUntÜ).

  • Für den Ehegattenunterhalt verweist das HUntÜ dagegen auf das für die Ehescheidung anzuwendende Recht. Wenn also die Scheidung beispielsweise nach deutschem Scheidungsrecht vollzogen wurde, so ist dieses Recht auch für die Unterhaltsfragen maßgeblich.

4. Die Berechnung des Unterhalts - nicht bei Grenzgängern

Da sich der Kindesunterhalt danach richtet, wo das unterhaltsberechtigte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt:

  • Lebt das Kind in der Bundesrepublik, so wird der Unterhalt nach der hier geltenden Düsseldorfer Tabelle berechnet. Sie ist nach Einkommensgrenzen des Unterhaltsverpflichteten und Altersstufen des Kindes gestaffelt

  • Lebt das Kind in der Schweiz, so findet entweder die Züricher Tabelle oder die Prozent-Regelung Anwendung. In der Züricher Tabelle sind Richtwerte aufgelistet, die den Unterhaltbedarf eines Kinders nach Lebensalter abgestuft angeben. Nach der Prozent-Regelung hat der Unterhaltsverpflichtete für ein Kind monatlich in der Regel 17 Prozent seines Nettoeinkommens zu zahlen. Bei Geringverdienern kann hiervon abgewichen werden.

  • Für den Ehegattenunterhalt fehlen derartige Tabellen. Seine Höhe bestimmt sich in Deutschland nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. In der Schweiz bemisst sich die so genannte Unterhaltsrente oder Einmal-Abfindung nach den finanziellen Verhältnissen, insbesondere Gehalt und finanziellen Bedürfnissen.

    Bei Grenzgängern gilt das jeweilige nationale Recht.

5. Berücksichtigung von Währungs- und Kaufkraftunterschieden

Die Höhe der zu zahlenden Alimente hängt also sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz unter anderem vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ab. Bei der genauen Berechnung müssen aber auch Währungsunterschiede und abweichende Lebenshaltungskosten in Deutschland und der Schweiz berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nicht bei Grenzgängern.

Lebt der Unterhaltsverpflichtete in einem anderen Land als der Unterhaltsberechtigte, so müssen sowohl Wechselkurse als auch Abweichungen in der Kaufkraft berücksichtigt werden. Der Kaufkraftausgleich hat folgenden Hintergrund: Lebenshaltungskosten und Preisniveau sind nicht in allen Ländern gleich. In einigen Staaten liegt beides niedriger als in Deutschland. Das gilt z.B. für Polen, die Tschechische Republik, Albanien, Mazedonien oder Bulgarien. In manchen Ländern liegt beides aber auch höher: So in Dänemark, Norwegen oder eben in der Schweiz. Das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ist deshalb bei der Berechnung folgendermaßen anzupassen:

Zunächst ist es von Schweizer Franken in Euro (oder umgekehrt) umzurechnen. Dies nennt man Währungs-/ Devisenparität. Danach ist dann noch eine so genannte Kaufkraftbereinigung vorzunehmen. Man spricht auch von Kaufkraftparität / Kaufkraftausgleich bzw. Verbrauchergeldparität. Dies gilt sowohl beim Kindes- als auch beim Ehegattenunterhalt. Dabei wird das unterschiedliche Preisniveau in beiden Ländern berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt also in zwei Schritten:

  1. Umrechnung Euro/ Franken

Das Einkommen des Unterhaltverpflichteten wird zunächst bereinigt, indem laufende fixe Kosten davon abgezogen werden. Das können zum Beispiel Versicherungen, Tilgungsraten für Darlehen u.ä. sein. Das verbleibende Nettoeinkommen wird dann nach dem geltenden Wechselkurs (Euro-Franken) umgerechnet.

  1. Kaufkraftausgleich

Genaue Auskunft über Kaufkraftparitäten und vergleichenden Preisniveaus geben die Statistiken des Kaufkraftparität-Programms von OECD und die Veröffentlichungen des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat). Für die Schweiz gilt: Zwar fallen die Gehälter dort durchschnittlich etwas großzügiger aus als in Deutschland. Demgegenüber liegen die Lebenshaltungskosten aber um ein Vielfaches höher als in der Bundesrepublik. Aktuell (Stand 2017) ergibt sich ein Umrechnungsfaktor von 1: 0,6.

Rechenbeispiel:
Der Unterhaltsverpflichtete lebt und arbeitet in der Schweiz, der Berechtigte in Deutschland. Der Unterhaltsverpflichtete verdient 5.400 Franken netto monatlich. Für einen Kredit zahlt er jeden Monat 400 Franken ab. Sein bereinigtes Nettoeinkommen beträgt damit 5000 Franken. Das sind 4.375 Euro (Stand: 30.8.2017). Unter Berücksichtigung des Kaufkraftausgleich (1: 0,6) bleiben 2.625 Euro als zu berücksichtigendes Einkommen.

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9. Fazit

  • Bei Unterhaltsfällen mit Bezug zu Deutschland und der Schweiz ist zunächst zu klären, wo geklagt werden kann. Dies richtet sich nach internationalen Abkommen.

  • Welches Recht auf das Verfahren Anwendung findet, hängt vom Wohnort des unterhaltsberechtigten Kindes bzw. beim Ehegattenunterhalt vom Recht ab, das auf die Ehescheidung angewendet wurde.

  • Für die Unterhaltsberechnung gelten in beiden Ländern unterschiedliche Tabellen bzw. eine Prozentregelung.

  • Währungs- und Kaufkraftunterschiede sind bei der Berechnung zu berücksichtigen

  • Mit der Beauftragung eines deutschen Anwalts lassen sich Kosten sparen.

    Bei Grenzgängern gilt jedoch das jeweilige nationale Recht.

10. Praxistipp: Außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung

Es ist auch möglich, eine außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung mit Bezug zu Deutschland und der Schweiz abzuschließen. Auch dies kann zu einer erheblichen Kostenersparnis führen. Bei Unterhaltsvereinbarung gilt es jedoch einige Formalitäten zu beachten, über die ich Sie gerne aufkläre. Auf Wunsch arbeite ich auch einen Entwurf für Sie aus.