Scheidungsfolgen: rechtliche, finanzielle und sonstige Auswirkungen
Wenn Sie eine Scheidung erwägen, sollten Sie auch die rechtlichen, finanziellen und sonstigen Auswirkungen bedenken. Wahrscheinlich werden sich die finanziellen Verhältnisse für Sie und Ihren bisherigen Partner ändern. Idealerweise helfe ich Ihnen eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder ein Scheidungsfolgenvertrag mit Ihrem Ehepartner zu schließen. Im Einzelnen gilt es folgendes zu klären:
Vorbemerkung:
Für eine Scheidung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Nach deutschem Recht kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und überdies nicht zu erwarten ist, dass sie wieder hergestellt werden kann. Das Gericht überprüft, ob die Ehe gescheitert ist. Als Nachweis gilt allgemein der Umstand, dass die Ehepartner mindestens
ein Jahr getrennt leben und beide der Scheidung zustimmen oder
drei Jahre getrennt leben, auch wenn einer der beiden Eheleute die Scheidung ablehnt.
Im wesentlichen sind dies die Scheidungsvoraussetzungen. Diese Trennungsfristen dienen vor allem dazu, leichtfertigen und voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken. Eheleute leben getrennt, wenn ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder keine "häusliche Gemeinschaft" zwischen den Partnern besteht. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Eheleute die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollziehen. Dies setzt voraus, dass sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und auch keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr haben – sie schlafen etwa in verschiedenen Zimmern und kochen getrennt.Die Trennungszeit wird auch dann berücksichtigt, wenn die Eheleute für einen Versöhnungsversuch noch einmal über kürzere Zeit zusammenlebten. Ist eine Ehe gescheitert, so gibt es Härtefälle, bei denen das Familiengericht eine Scheidung ablehnen kann, so etwa
wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse gemeinsamer minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder
wenn die Scheidung für einen Ehepartner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellte.
Diese Fälle sind in der Praxis aber sehr selten.
Unterhalt für Kinder:
Für Kinder besteht nach einer Scheidung weiterhin Unterhaltspflicht. Derjenige, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflichten durch die tägliche Fürsorge und Erziehung. Der andere Elternteil muss Zahlungen leisten, die sich nach seinem Einkommen und der Bedürftigkeit des Kindes richten. In der Gerichtspraxis wird die Höhe des angemessenen Unterhalts nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle bemessen. Landesspezifische Bedingungen sind in den Leitlinien der Oberlandesgerichte berücksichtigt.Anknüpfungspunkte für die Unterhaltsberechnung sind zum einen die Altersstufen der Kinder. Zum anderen das Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen, der Ausgangswert liegt bei bis zu 1.500 EUR monatlich. Davon ausgehend werden bei einem höheren Einkommen in der Tabelle prozentuale Aufschläge vorgenommen. Die Vereinheitlichung des Mindestunterhaltes hat zu Folge, dass die "Düsseldorfer Tabelle" als Richtlinie für die Unterhaltsberechnung nach entsprechenden Vereinbarungen der Oberlandesgerichte nunmehr für ganz Deutschland angewendet werden kann, die vorher existierenden Sondertabellen (z.B. die Berliner Tabelle für die neuen Bundesländer) haben nur noch Bedeutung für die Berechnung von Unterhaltsrückständen, die vor Inkrafttreten der Novelle aufgelaufen sind. Ebenfalls zu beachten sind die Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte zur Ermittlung und Berechnung des Unterhaltes.
Kommt ein Elternteil den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht nach, soll dies nicht zu Lasten des Kindes geschehen. Daher kann für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aus öffentlichen Mitteln ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden.
Sind sich die Elternteile über die Zahlung einig, muss der Unterhaltspflichtige seine Zahlungsbereitschaft offiziell erklären. Die freiwillige Verpflichtung ist beim Jugendamt zu beurkunden.Einen vollstreckbaren Unterhaltstitel kann der Elternteil, der Unterhalt zahlen muss (der sogenannte Unterhaltsschuldner) kostenlos beim Jugendamt der Gemeinde erstellen lassen. Bevor man wegen des Unterhalts zu Gericht geht, ist es sinnvoll, den Unterhaltsschuldner aufzufordern, eine solche Urkunde beim Jugendamt erstellen zu lassen.
Kommt es zu keiner Einigung, bleibt der längere und kostenaufwendige Gerichtsweg eines Unterhaltsverfahrens. Den Antrag zur gerichtlichen Festsetzung von Kindesunterhalt kann der sorgeberechtigte Elternteil stellen, bei dem das Kind lebt, beziehungsweise die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt. Der Antrag wird entweder im eigenen Namen für das Kind gestellt, solange die Eltern miteinander verheiratet sind, oder im Namen des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter. Es herrscht Anwaltszwang. Den Unterhalt für Kinder und Ehegatten können Sie sich hier auch online berechnen lassen. Auf dieser website gibt es auch einen Unterhaltsrechner.
Sorgerecht:
Unabhängig von Trennung und Scheidung bleibt die gemeinsame Pflicht zur Sorge für die Kinder bestehen. Auch wenn die Beziehung der Erwachsenen zerbrach, sind diese doch als Eltern weiter verantwortlich und übernehmen wichtige Erziehungsaufgaben gemeinsam. Die elterliche Sorge umfasst beispielsweise auch die Aufsicht über das Vermögen des Kindes. Sind die Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden, ist keine Entscheidung durch das Familiengericht nötig.
Sind Kinder Opfer von häuslicher Gewalt oder Verwahrlosung, so kann das Jugendamt oder ein Elternteil beim Familiengericht die Einschränkung des Sorgerechts anregen. Das Familiengericht vermag den Eltern das Sorgerecht zu entziehen und auf eine andere Person oder das Jugendamt zu übertragen. Anlass dazu besteht besonders dann, wenn Kinder vernachlässigt werden und verwahrlosen, wenn die Eltern Grundbedürfnisse ihrer Kinder nach Nahrung, Kleidung, Sauberkeit nicht erfüllen oder sie ihrer Aufsichts- und Sorgepflicht nicht nachkommen, aber auch dann, wenn ein Elternteil Kinder misshandelt oder missbraucht.Wenn Kinder zu verwahrlosen drohen, muss das Familiengericht unverzüglich eine Lösung herbeiführen. Der Anstoß dazu kommt meist vom Jugendamt, oder es wenden sich Verwandte und Nachbarn ans Gericht. Auch ohne Antrag ist das Familiengericht dann in der Lage, den Eltern oder einem Elternteil von Amts wegen das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen. Diese Entscheidung darf das Familiengericht allerdings nur treffen, wenn das Kind körperlich, geistig oder seelisch akut gefährdet ist. Wenn erkennbar ist, dass die Eltern gewillt und dazu in der Lage sind, die Gefahren selbst abzuwenden, so wird ihnen die Gelegenheit dazu gegeben. Ebenso verhält es sich mit dem Recht der Aufenthaltsbestimmung, das einen besonderen Aspekt des Sorgerechts darstellt: Wenn das Jugendamt Kinder in Obhut nehmen muss, ohne dass die Eltern darin einwilligen, so kann das Familiengericht den Eltern, unter Umständen auch im Eilverfahren, das Recht der Aufenthaltsbestimmung entziehen und dem Jugendamt übertragen.
Ob verheiratet oder nicht: Wenn die Eltern dauerhaft getrennt leben, kann das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon der Mutter oder dem Vater übertragen. Dazu muss kein Scheidungsverfahren eröffnet sein.
Liegt eine Ehesache der Eltern vor Gericht, ist das damit befasste Familiengericht auch für das Sorgerechtsverfahren zuständig. Der Gang vor das Familiengericht sollte der letzte Schritt sein. Besser ist es, Sie suchen von vornherein eine einvernehmliche Lösung. Dabei steht Ihnen das Jugendamt zur Seite.
Einem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts gibt das Familiengericht generell statt, wenn beide Elternteile damit einverstanden sind. Kinder sind mitunter anderer Meinung, das Gericht muss grundsätzlich auch diese berücksichtigen. Jugendliche ab 14 Jahre können gegen eine Entscheidung auch Beschwerde einlegen. Können sich beide Seiten nicht einigen, dann wird das Familiengericht entscheiden, welche Regelungen dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Gegebenenfalls wird auch nur ein Teil der Sorge auf den anderen übertragen. Denkbar wäre etwa, dass sich Mutter und Vater zwar darüber streiten, bei wem das Kind leben soll, sie ansonsten aber einigungsbereit sind. Im Extremfall kann das Gericht weitere Eingriffe in die Befugnis der Eltern verfügen. Denkbar ist es etwa, Erziehungshilfen anzuordnen, Maßnahmen gegenüber Dritten zu veranlassen oder elterliche Erklärungen zu ersetzen (Beispiel: Einwilligung in eine ärztliche Behandlung).Streit gibt es oft darüber, bei wem sich das Kind während der Trennung aufhalten soll. Das Gericht kann über das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts gesondert entscheiden.
Umgangsrecht:
Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat das Recht zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. In Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen sich die Eltern untereinander einigen.Wenn Sie keine angemessene Umgangsregelung für Ihr Kind finden, sollten Sie sich zunächst ans Jugendamt wenden. Erfahrene Mitarbeiter geben Ihnen dort Rat und Unterstützung. Sowohl die Mutter als auch der Vater kann jedoch beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht für sich beantragen. Auch wenn ein Kind nach einer Trennung der Eltern für gewöhnlich nur bei einem Elternteil lebt, hat es ein Recht, den anderen Elternteil zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen. Nur wenn es zum Wohle des Kindes erforderlich ist, kann das Familiengericht auf Antrag das Umgangsrecht eines Elternteils oder eines Dritten einschränken oder ausschließen.
Trennungsunterhalt:
Leben die Ehepartner getrennt, steht dem schlechter gestellten Unterhalt zu. Der Umfang des so genannten Trennungsunterhalts richtet sich nach den Lebensverhältnissen, dem Erwerb und dem Vermögen beider.
Sind Sie und Ihr Ehepartner über die Zahlung nicht einig, sollte der unterhaltspflichtige Ehegatte bereits zu diesem Zeitpunkt aufgefordert werden, Auskünfte zu Einkommen und Vermögen zu geben und einen entsprechenden Unterhalt zu gewähren. Im Zweifel empfiehlt es sich, frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Nach einer Trennung hat derjenige Ehepartner, der weniger oder kein Einkommen hat, Anspruch auf monatlichen Unterhalt gegenüber dem besser verdienenden Partner. Trennungsunterhalt kann von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung verlangt werden. In der Regel trifft die Ehefrau nach ca. einem Jahr nach der Trennung die Verpflichtung, entweder arbeiten zu gehen oder ihre bestehende Teilzeitbeschäftigung auszudehnen.
Das zu zahlende Trennungsgeld können Sie sich hier auf dieser Seite online gegen eine Gebühr ausrechnen lassen.
Unterhalt nach der Scheidung:
Geschiedene Ehepartner haben eigenständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ein Anspruch gegenüber dem anderen besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. So kann der betreuende Elternteil vom anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt verlangen (im Einzelfall auch länger, falls es die Belange des Kindes erfordern). Nach der rechtskräftigen Scheidung besteht entsprechend den Vorschriften nach der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 die Verpflichtung nunmehr für sich selbst zu sorgen. Nach der Praxis der Gerichte werden die meisten nachehelichen Unterhaltsansprüche der Höhe nach begrenzt und befristet, es sei denn dass die Ehefrau sich aus besonderen Gründen nicht oder nicht vollständig selbst finanzieren kann. Solche Gründe sind zum Beispiel die Kindererziehung, fehlende Erwerbsmöglichkeit durch Erkrankung oder die fehlende Erwerbsverpflichtung durch das Führen einer langen Ehe.
Sie können mit Ihrem Ehepartner Vereinbarungen treffen, in denen Sie die Höhe und Modalitäten für Unterhaltszahlungen festlegen. Ein gänzlicher Verzicht ist nur wirksam, wenn Sie und Ihr Ehepartner über die weitreichenden Folgen nachweislich aufgeklärt wurden. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen Sie deshalb notariell beurkunden lassen oder darüber einen gerichtlich protokollierten Vergleich schließen.
Wohnung:
Unter "Ehewohnung" versteht der Gesetzgeber die Wohnung, in der Sie, Ihr Ehepartner und gegebenenfalls Ihre Kinder vor der Trennung zusammenlebten. Gelingt Ihnen eine Einigung über die künftige Nutzung nicht, können Sie oder Ihr Ehepartner beim Familiengericht einen Antrag auf Überlassung der Ehewohnung stellen.
Hausrat:
Grundsätzlich kann jeder Ehepartner die Haushaltsgegenstände für sich beanspruchen, die in seinem Eigentum stehen. Befinden sich Dinge im gemeinsamen Eigentum, kann jeder Ehepartner verlangen, dass ihm der andere die Gegenstände überlässt und übereignet – wenn er oder sie auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Partner in stärkerem Maße angewiesen ist, als der andere oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten dabei für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehepartner – es sei denn, das Alleineigentum eines Partners steht fest. Der Ehepartner, der sein Eigentum auf den anderen übertragen muss, kann jedoch eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Sind Sie sich uneins, nimmt das Familiengericht auf Antrag eine Aufteilung des Hausrates vor.
Wichtig ist es, bereits bei der Trennung eine Liste über den gemeinsamen Hausrat aufzustellen.
Versorgungsausgleich:
Während der Ehe zahlten Sie und Ihr Ehepartner Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine andere Invaliditäts- und Altersversorgung ein, möglicherweise haben Sie auch Anspruch auf Pensionsanrechte oder auf Rentenleistungen aus betrieblicher oder privater Altersversorgung. Unabhängig wie hoch der Anteil eines jeden während der Ehezeit war, müssen die Rentenansprüche bei einer Scheidung gleichmäßig auf Sie und Ihren Partner aufgeteilt werden.
Dieser so genannte Versorgungsausgleich ist Voraussetzung, dass die Ehe geschieden werden kann. Die Ansprüche sind vom Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens immer zu prüfen ("Zwangsverbund"). Einen separaten Antrag dazu müssen Sie daher nicht stellen.Die Berechnung der Rentenansprüche dauert erfahrungsgemäß mindestens einige Monate. Ist der Ausgleich erfolgt, erhalten Sie beispielsweise von der Deutschen Rentenversicherung einen Bescheid über den aktuellen Stand Ihrer gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausgeschlossen werden kann der Versorgungsausgleich nur, wenn Sie dies in einem Ehevertrag so festhielten.Eheleute dürfen auch eine Vereinbarung über den Ausgleich schließen, die von der gesetzlichen Regelung abweicht. Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden oder in einem gerichtlichen Vergleich erfolgen.
Zugewinnausgleich:
Während der Ehe gewinnen die Eheleute oder zumindest einer von ihnen regelmäßig Vermögen hinzu. Das Gesetz geht davon aus, dass an diesem Zugewinn grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte teilhaben sollen. Bricht die Ehe auseinander, müssen sich beide Seiten darüber einigen, wem künftig welcher Teil des gemeinsamen Vermögens zukommen soll. Das Gesetz nennt dies "Zugewinnausgleich". Einen Anspruch auf diese Art von Vermögensausgleich haben Sie, wenn Sie im Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft leben und Ihr Ehepartner während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftete als Sie. Sollten Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, gelten die dort getroffenen Vereinbarungen. Wenn die Ehepartner keine Einigung finden können, nimmt der Richter oder die Richterin auf Antrag beim Familiengericht die Teilung im Zuge des Scheidungsverfahrens vor. Den Antrag auf Zugewinnausgleich stellen Sie beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht). Es ist ratsam, sich zuvor von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten zu lassen.
Berechnung:
Ermittlung der Vermögenswerte für beide Ehepartner
am Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen)
am Zustellungstag des Scheidungsantrages (Endvermögen)
Ermittlung des Zugewinns für beide Ehepartner (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen).
Aus dem unterschiedlichen Betrag ergibt sich der Anspruch auf Ausgleich (wer weniger erwirtschaftete, dem steht die Hälfte der Differenz zu).
Beispiel: Erwarb der Ehemann während der Ehe ein Vermögen von EUR 60.000 hinzu, die Ehefrau nur EUR 30.000, dann muss der Ehemann die Hälfte der Differenz, also EUR 15.000, ausgleichen.
Der Zugewinnausgleich muss grundsätzlich in Geld an den anderen Ehepartner geleistet werden. Es kann aber auch eine andere Form des Ausgleichs vereinbart werden (beispielsweise die Übertragung eines Miteigentumanteils an einer Eigentumswohnung an den Ehepartner). Einen Zugewinnausgleich müssen Sie in der Regel innerhalb von drei Jahren nach Kenntnisnahme der rechtskräftigen Scheidung gerichtlich einfordern, ansonsten verfällt der Anspruch darauf.
Schulden / Bankkonto
Bei einer Scheidung haben Sie Anspruch auf die Hälfte des Kontoguthabens, wenn sie während ihrer Ehe ein Gemeinschaftskonto führten (läuft auf den Namen beider Ehepartner). Ist das Konto überzogen, so sind das gemeinsame Schulden gegenüber der Bank.
Sie sollten das Gemeinschaftskonto im Zuge der Scheidung schnellstmöglich kündigen oder in ein Einzelkonto umwandeln. Wenn nur einer der Eheleute einen Kreditvertrag aufnahm oder ein Ehepartner sein eigenes Konto überzieht, dann sind das alleinige, getrennte Schulden – der andere Ehepartner haftet dann nicht.
Namensänderung:
Nach der Scheidung haben Sie die Möglichkeit, beim Standesamt Ihren Familiennamen ändern zu lassen, etwa indem Sie wieder Ihren Geburtsnamen annehmen.Eine Änderung des Namens führt dazu, dass Sie einen neuen Personalausweis und falls vorhanden auch einen neuen Reisepass beantragen müssen. Wenn Sie Halterin oder Halter eines Kraftfahrzeugs sind, müssen Sie sich zudem neue Fahrzeugzulassungsunterlagen (Zulassungsbescheinigungen Teil I und II respektive Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) ausstellen lassen. Die Änderung des Führerscheins wird ebenfalls empfohlen.
Scheidungskosten:
Wer zahlt die Kosten und Gebühren der Scheidung? Wer sich einig ist und sich nicht im Rahmen des Scheidungsverfahrens streitet, fragt sich zu Recht, wer eigentlich die Kosten für die Scheidung zu tragen hat. Meist ist in solchen Fällen nur ein Rechtsanwalt am Verfahren beteiligt, da dieser zwingend für die wirksame Einreichung des Scheidungsantrages erforderlich ist. Es fallen daher sowohl Rechtsanwaltsgebühren wie auch Gerichtskosten an. Immer derjenige, der den Anwalt auch beauftragt, muss diese Kosten tragen. Das Gericht fordert bei der Antragstellerseite zunächst einen Vorschuss an, der sich der Höhe nach an den voraussichtlichen Gesamtkosten orientiert. Zahlen muss daher zunächst die Antragstellerseite den Anwalt und das Gericht. Hiervon unbenommen bleibt natürlich eine interne Regelung mit dem Ehepartner, dass man sich diese Kosten teilt. Die Kosten einer Scheidung sind nicht durch eine Rechtschutzversicherung gedeckt. Falls beide Ehepartner einen Anwalt haben, trägt die Kosten jeder Ehepartner selbst. Die Gerichtskosten sind hinzuzurechnen und werden ebenfalls hälftig geteilt.
Steuerklassenwechsel bei Trennung / Scheidung
Die gemeinsame Veranlagung im Trennungsjahr: Grundsätzlich muss man als Arbeitnehmer wissen, dass im Trennungsjahr noch eine gemeinsame Veranlagung der Einkommenssteuer möglich ist. Dabei reicht es, wenn man im bezüglichen Steuerjahr auch nur noch wenige Wochen zusammengelebt hat. Im folgenden Jahr müssen die Ehepartner dann getrennt veranlagt werden. Entscheidend für die Steuerklasse im Trennungsjahr ist dabei die Frage, in welchem Kalenderjahr die Trennung erfolgt. Stichtag für die Veranlagung ist dabei der 31.12. Trennt man sich demnach Anfang Dezember, dann hat diese zur Folge, dass bereits ab 1. Januar des kommenden Kalenderjahres die Steuerklasse 1 zum Einsatz kommt. Trennt man sich jedoch Anfang Januar, dann kann man noch das gesamte Jahr von der Steuerklasse 3 profitieren. Versöhnung während des Trennungsjahrs: Keine Seltenheit ist es, dass es während des Trennungsjahres zu einer Versöhnung kommt. Allerdings muss der Versuch einer Versöhnung länger als drei Monate dauern, ansonsten wird das Trennungsjahr hierdurch nicht unterbrochen. Wichtig ist es überdies, die Versöhnung zu dokumentieren und das Finanzamt hierüber umgehend in Kenntnis zu setzen.