Scheidungsantrag Online

Online-Scheidungs-Antrag

Hinweise zur Datensicherheit beim Scheidungsantrag online

Selbstverständlich sind persönliche und vertrauliche Informationen notwendig.

Füllen Sie bitte einfach die Felder des Online-Scheidungs-Antrages aus und beantworten Sie die aufgeworfenen Fragen online. Dann auf "Antrag absenden" klicken. Innerhalb weniger Werktage wird der Scheidungsantrag zu geringstmöglichen Kosten gefertigt und beim zuständigen Gericht eingereicht.
Unter Umständen nehme ich noch Kontakt mit Ihnen auf, bevor wir die Scheidung einreichen. Ich werde auch eine Beratung online durchführen.

Ihre Daten werden nicht nur vertraulich behandelt, sondern über eine spezielle abhör- und zugriffssichere Leitung (SSL-Leitung) übermittelt. Natürlich können Sie den Online-Scheidungs-Antrag auch ausdrucken und per E-Mail, Post oder Telefax schicken.

Bitte drucken Sie sich auch eine "Vollmacht in Familienangelegenheiten" (PDF-Dokument) aus und reichen diese bei uns unterschrieben ein. Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihre Online-Scheidungsantrags-Daten bei uns gespeichert werden, jedoch unterliegen diese der anwaltlichen Schweigepflicht.

Bitte füllen Sie das folgende Formular aus:

scheidungsantrag

Persönliche Angaben

Hinweis: Alle mit * markierte Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt werden.

Anschrift


Telekommunikation


Angaben zum Einkommen

Hier tragen Sie bitte Ihr durchschnittliches Monatseinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (= netto) ein.
Einmalzahlungen des Arbeitgebers (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Sonderprämien) müssen ebenfalls hinzugerechnet werden.
Als Selbständiger tragen Sie bitte Ihren Jahresgewinn nach Abzug der Steuer geteilt durch 12 ein.

Angaben zum Ehepartner

Anschrift des Ehepartners


Telekommunikation Ehepartner


Angaben zum Einkommen des Ehepartners

Hier tragen Sie bitte das durchschnittliches Monatseinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (= netto) des Ehepartners ein.
Einmalzahlungen des Arbeitgebers (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Sonderprämien) müssen ebenfalls hinzugerechnet werden.
Ist der Ehepartner Selbständige/r, tragen Sie bitte den Jahresgewinn des Ehepartners nach Abzug der Steuer geteilt durch 12 ein.

Allgemeine Fragen

Daten zu Ihrer Ehe


Daten zu gemeinschaftlichen Kindern


Wohnen & Trennung

Getrennt leben bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und die eheliche Lebensgemeinschaft auch wenigstens nach dem Willen eines Ehegatten nicht wieder hergestellt werden soll. Eine Trennung geschieht in der Regel durch Auszug eines Ehepartners. Ausnahmsweise kann eine Trennung auch in der gemeinsamen Ehewohnung bzw. im gemeinsamen Haus erfolgen. Die erforderliche Trennung "von Tisch und Bett" bedeutet aber mehr, als nur getrennt zu schlafen und zu essen. Die Versorgung des anderen Ehegatten (z.B. das Erledigen von Einkäufen für den anderen, Wäschewaschen oder Bügeln) hat ebenso zu unterbleiben wie gemeinsame Abende vor dem Fernseher! Sinnvoll lässt sich eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung/im gemeinsamen Haus nur bei ausreichend großen Räumlichkeiten durchführen.

Zunächst müssen die Eheleute also 1 Jahr dauerhaft voneinander getrennt gelebt haben. Erst dann ist eine Scheidung zulässig.

Ausnahmsweise kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Das Abwarten der Jahresfrist müsste dann aber für einen der Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen. Die Rechtsprechung stellt hier aber sehr strenge Anforderungen. Eine unzumutbare Härte wird z.B. bei Gewalttätigkeit des anderen Ehegatten, Alkoholmissbrauch oder öffentlich zur Schau getragenen außerehelichen Beziehungen angenommen.

Eine Trennung geschieht in der Regel durch Auszug eines Ehepartners. Ausnahmsweise kann eine Trennung auch in der gemeinsamen Ehewohnung bzw. im gemeinsamen Haus erfolgen. Die erforderliche Trennung "von Tisch und Bett" bedeutet aber mehr, als nur getrennt zu schlafen und zu essen. Die Versorgung des anderen Ehegatten (z.B. das Erledigen von Einkäufen für den anderen, Wäschewaschen oder Bügeln) hat ebenso zu unterbleiben wie gemeinsame Abende vor dem Fernseher! Sinnvoll lässt sich eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung/im gemeinsamen Haus nur bei ausreichend großen Räumlichkeiten durchführen. Es muss auch nach außen unbedingt der Eindruck vermieden werden, dass auch eine noch so geringe häusliche Gemeinschaft besteht!

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit zum Zwecke der möglichen Versöhnung wird bei der Berechnung der Trennungszeit nicht berücksichtigt. Die Frist für die Berechnung der Trennungszeit beginnt also nicht wieder bei Null. Unberücksichtigt bleibt ein von vornherein begrenztes Zusammensein, z.B. während kurzer Besuche oder eines Urlaubs. Selbst Geschlechtsverkehr nach der Trennung führt nicht automatisch zu der Annahme einer Versöhnung. Allerdings sollte die Zeit des Zusammenseins keinesfalls mehrere Monate dauern.

Folgesachen

Neben der reinen Scheidung sind häufig auch weitere Streitpunkte zwischen den Parteien zu schlichten oder gerichtlich zu regeln.


Sorgerecht / Umgangsrecht

Die Scheidung der Eltern hat nicht zwingend auch Auswirkungen auf die elterliche Sorge. Wird im Falle der Scheidung keine Regelung für das Sorgerecht beantragt, so bleibt das gemeinsame Sorgerecht weiterbestehen. Ausnahmsweise und wenn es dem Wohl des Kindes/der Kinder entspricht, kann das Familiengericht auf Antrag auch einem Elternteil das Sorgerecht ganz oder zum Teil allein übertragen. Stimmt der andere Elternteil der Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Teil zu, so ist dies unproblematisch möglich. Ein bereits 14-jähriges Kind hat allerdings ein Widerspruchsrecht.

Die Gerichte stellen an die alleinige Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil recht strenge Anforderungen. Soweit wenigstens hinsichtlich des gemeinsamen Kindes/der gemeinsamen Kinder eine vernünftige Kommunikation zwischen den Eheleuten möglich ist, dürfte das Festhalten an der gemeinsamen Sorge am ehesten dem Wohl des Kindes/der Kinder entsprechen. Sollte dies wegen der Tiefe der Zerrüttung allerdings nicht mehr möglich sein, ist die Möglichkeit der Übertragung der elterlichen Sorge auf Sie zu prüfen.

Das Umgangsrecht steht jedem Elternteil unabhängig von seiner Sorgeberechtigung zu. Das Gesetz versteht den Umgang mit dem Kind/den Kindern nicht nur als Recht sondern auch als Pflicht. Das Gericht kann in Ausnahme-fällen auch hinsichtlich des Umgangs eine Regelung treffen, sofern dies das Wohl des Kindes/der Kinder erfordert.


Zugewinn

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Dieser während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn wird unter den Eheleuten ausgeglichen. Dafür wird zunächst das sog. Anfangsvermögen jedes Ehegatten ermittelt. Dies sind alle Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlich-keiten. Ein „negatives Anfangsvermögen“ wird nicht berücksichtigt. Es ist immer mindestens Null, auch wenn höhere Schulden bestehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Anfangsvermögens ist die Eheschlie-ßung. Danach erfolgt die Ermittlung des sog. Endvermögens. Dies ist das Vermögen eines Ehegatten, welches er zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages bei Gericht hat. Auch der Zugewinn kann niemals negativ sein. Er beträgt als rein rechnerische Größe ebenfalls immer mindestens Null. Ein Verlustausgleich findet nicht statt. Hat zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht ein Ehegatte einen größeren Zugewinn erzielt als der andere, dann hat derjenige mit dem geringeren Zugewinn einen Anspruch in Höhe der Hälfte der Differenz.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Das Anfangsvermögen des Mannes beträgt 20.000 €, das der Frau 10.000 €. Das Endvermögen des Mannes beträgt 80.000 €, das der Frau 20.000 €. Der Zugewinn des Mannes beträgt hier 60.000 €, der der Frau 10.000 €. Der Zugewinn des Mannes übersteigt im Beispiel den der Frau also um 50.000 €. Die Frau hätte demnach gegen den Mann einen Ausgleichsanspruch von 25.000 €, nämlich in Höhe der Hälfte des Betrages, um den dessen Zugewinn den der Frau übersteigt.


Hausrat

Unter Hausrat versteht man alle beweglichen Sachen einschließlich wesentlicher Bestandteile und Zubehör, die nach den Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder üblicherweise der Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung dienen. Hierzu können bspw. auch Kunstgegenstände zählen. Die Zuweisung der einzelnen Gegenstände zur Nutzung erfolgt zunächst ohne Rücksicht auf die Eigentumslage, bis eine endgültige Regelung getroffen wird. Die Praxis hat gezeigt, dass es, soweit möglich, äußerst ratsam ist, sich mit seinem Ehepartner über die Verteilung des Hausrates einig zu werden, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Verteilung des Hausrates ohne eine Einigung kann sehr viel Zeit und Nerven kosten, ohne dass dies in einem angemessen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der betreffenden Gegenstände steht.

Häufig ist nach der Trennung ein Zusammenleben der Eheleute nicht mehr möglich. Schaffen Sie es nicht, sich über die Nutzung der Ehewohnung zu einigen, so kann dies gerichtlich geklärt werden.


Unterhalt

Mit der Trennung, also schon vor der formellen Scheidung, haben Sie u.U. Unterhaltsansprüche gegen Ihren Ehepartner oder Sie sehen sich solchen Forderungen ausgesetzt. Ob und ggf. in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht, richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen im Einzelfall. Bei der vollständigen Beantwortung aller Fragen zu den Vermögensverhältnissen (Einkommen, sonstiges Vermögen, usw.) im Online-Scheidungs-Antrag kann ich Ihnen problemlos die Höhe Ihres Unterhaltsanspruch bzw. die Höhe des gegen Sie bestehenden Anspruches ausrechnen.

Das eben Gesagte gilt entsprechend für den Kindesunterhalt. Auch dieser richtet sich nach den Vermögensver-hältnissen im Einzelfall. Der Kindesunterhalt besteht neben dem Unterhalt für den Ehegatten.