Scheidung Schweiz/Deutschland: Mit deutschem Anwalt Kosten sparen

Nicht alle Ehepaare haben eine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Es leben auch nicht alle Paare in ihrem Herkunftsland. Gerade in grenznahen Regionen (Grenzgänger) finden häufig Partner unterschiedlicher Nationalitäten zueinander oder leben und arbeiten als Ausländer im Nachbarland. Möchte sich ein solches Paar scheiden lassen, stellt sich regelmäßig die Frage danach, welches Gericht angerufen werden muss und welches Scheidungsrecht gilt. So auch im Falle von Ehen mit Bezug zu Deutschland und der Schweiz.

1. Deutsches oder schweizerisches Gericht?

Da die Schweiz – anders als Deutschland - nicht zur Europäischen Union gehört, richtet sich die Gerichtszuständigkeit hier nicht nach der einschlägigen EU-Verordnung. Für Zuständigkeitsfragen ist vielmehr das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen FamFG heranzuziehen. Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes ist danach dann auch bei Ehen mit Bezug zur Schweiz gegeben, wenn entweder

  • zumindest ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war oder

  • beide Ehegatten (egal ob Schweizer) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben oder

  • ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

 

Örtlich zuständig ist in diesen Fällen jeweils das deutsche Familiengericht, in dessen Bezirk einer der Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lebt keiner von beiden in Deutschland, so kann die Scheidung in der Bundesrepublik nur beim Amtsgericht Berlin Schöneberg eingereicht werden.

Beispiel 1:
Beide Partner sind Deutsche und haben in der Schweiz zusammengelebt. Trennen sie sich und zieht einer von ihnen nach Freiburg, kann er beim dortigen Amtsgericht den Scheidungsantrag einreichen. Leben dagegen beide weiterhin in der Schweiz, ist in Deutschland nur das Amtsgericht Berlin Schöneberg zuständig.

Beispiel 2:
Sind beide Eheleute Schweizer - also Ausländer - leben aber in Deutschland, so kann das Gericht angerufen werden, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Beispiel 3:
Ein Ehepartner ist Deutscher, der andere Schweizer und beide leben in der Schweiz: Für eine Scheidung kann in Deutschland nur das Amtsgericht Berlin Schöneberg angerufen werden.

2. Deutsches oder schweizerisches Scheidungsrecht?

Unabhängig davon, welches Gericht zuständig ist, stellt sich die Frage danach, welches Scheidungsrecht auf das Verfahren anzuwenden ist.

Für Deutschland ist dies durch die EU-Verordnung Nr. 1259/2010 (die sog. "Rom III-Verordnung") geregelt. Nach ihr bestimmt sich, welches nationale Recht auf eine Scheidung bei einem grenzüberschreitenden Fall anzuwenden ist. Die Verordnung gilt auch im Verhältnis zum Nicht-EU-Ausland wie der Schweiz. Sie greift also unabhängig davon, ob sie auf die Rechtsordnung eines Mitgliedsstaates der EU oder auf die eines anderen Staates verweist.

Wichtig zu wissen:
Von der Verordnung sind nicht nur binationale oder ausländische Ehen betroffen, sondern auch deutsche Ehen, wenn das Paar während der Ehezeit in der Schweiz lebte!

Nach der Rom III-Verordnung können die Ehegatten zunächst die Rechtsordnung wählen, die auf ihre Scheidung angewendet werden soll. Sie können sich zum Beispiel für das Recht des Staates entscheiden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt. Diese so genannte Rechtswahl ist auch noch nach Einreichen der Scheidung nachträglich in Form notarieller Beurkundung möglich. Sie kann in Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten sogar noch im Scheidungstermin getroffen werden.

Treffen die Eheleute keine Wahl, so gilt in erster Linie

  • das Recht des Staates, in dem das Ehepaar zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gemeinsamen Aufenthalt - das heißt seinen Daseinsmittelpunkt - hat.

  • Ist einer der Partner weggezogen, so gilt das Recht des Staates, in dem das Ehepaar zuletzt seinen gemeinsamen Aufenthalt hatte, wenn der Umzug noch nicht länger als ein Jahr zurückliegt und der andere Gatte zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts noch dort wohnt. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, so gilt

  • das Recht des Landes, dessen gemeinsame Staatsangehörigkeit beide haben.

  • Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht.

 

Beispiel 1:

Die Ehepartner treffen keine Rechtswahl. Sind beide Deutsche und lebten gemeinsam in der Schweiz so gilt: Zieht einer zurück nach Deutschland, so kann er sich dann nach deutschem Recht scheiden lassen, wenn sein Umzug länger als ein Jahr zurückliegt. Liegt er kürzer zurück, so kann das Paar in der Schweiz nach schweizerischem Recht geschieden werden. Leben beide weiterhin in der Schweiz, gilt ebenfalls schweizerisches Scheidungsrecht.


Beispiel 2:
Die Ehepartner treffen keine Rechtswahl. Ist ein Ehepartner Deutscher, der andere Schweizer und beide leben in der Schweiz, so findet schweizerisches Scheidungsrecht Anwendung.

 

Beispiel 3:

Die Ehepartner treffen keine Rechtswahl. Sind beide Eheleute Schweizer und lebten sowohl während der Ehe als auch nach der Trennung gemeinsam in Deutschland, so findet deutsches Scheidungsrecht Anwendung.

Wichtig zu wissen:
Die Anwendung schweizerischen Rechts kann erhebliche Nachteile haben. Insbesondere sind die Scheidungskosten in der Schweiz wesentlich höher als in Deutschland. Deshalb kann es ratsam sein, rechtzeitig eine Rechtswahl zu treffen, etwa bei einem Notar in Grenznähe.

3. Das Scheidungsverfahren in der Schweiz

Das Scheidungsverfahren in der Schweiz unterscheidet sich deutlich von dem in Deutschland. Hierzu ein Überblick:


  1. Das örtlich zuständige Gericht

In der Schweiz muss die Scheidung zwingend am Wohnsitz eines der Gatten eingereicht werden. Es ist nicht möglich, einen anderen Gerichtsstand – etwa den Heimatort oder einen früheren Wohnsitz - zu vereinbaren. Ein Umzug während der Scheidung ändert am einmal begründeten Gerichtsstand allerdings nichts mehr.

Mit der so genannten „Klageanhebung“ ist die Scheidung rechtshängig. Dieser Zeitpunkt ist in zweifacher Hinsicht wichtig: Erstens kann sich jetzt kein anderes Gericht mehr der Sache annehmen, auch wenn es später von einer Partei angerufen würde. Zweitens wird mit der Rechtshängigkeit der Stichtag für die spätere güterrechtliche Auseinandersetzung festgelegt. Was also zu diesem Zeitpunkt auf Bankkonten, in Wertpapierdepots, bei Versicherungen und anderswo vorhanden ist, bildet die Grundlage der Teilung. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur dann, wenn die Ehepartner sich einvernehmlich auf einen anderen Stichtag einigen.

  1. Einreichen der Scheidung in der Schweiz

Die Scheidung wird in der Schweiz nach einem so genannten Anhörungsverfahren vor Gericht abgewickelt. Anders als in Deutschland wird dabei nicht die faktische Zerrüttung der Ehe geprüft, die in Deutschland Voraussetzung jeder Scheidung ist. Auch das in der Bundesrepublik übliche Trennungsjahr ist in der Schweiz nicht Voraussetzung der Scheidung. Geprüft wird vom Gericht dagegen der freie Wille zur Scheidung und die reifliche Überlegung des Paares.

Der Regelfall ist das Einreichen der so genannten einverständlichen Scheidung auf gemeinsames Begehren. Zwingend ist dies für die Einleitung des Anhörungsverfahrens aber nicht. Es kann vielmehr auf unterschiedliche Weise in Gang gebracht werden:

- Mann und Frau sind sich über die Scheidung einig und legen dem Gericht zusammen mit dem Scheidungsbegehren eine vollständige, genehmigungsfähige „Konvention“ vor (Art. 111 ZGB). Letztere enthält eine Einigung über die Scheidungsfolgen. Geregelt werden sollten darin Fragen zu Sorgerecht, Unterhaltszahlung, Wohnung, Teilung der Güter etc. Nicht nötig ist es, dem Gericht die Gründe für den Scheidungswunsch darzulegen

- Die Eheleute reichen zwar ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, aber keine (oder keine vollständige) Konvention, weil sie sich über die Regelung der Scheidungsfolgen (teilweise) nicht einigen können. Erst bei der Anhörung schließen sie eine vollständige Vereinbarung darüber ab (Art. 111 ZGB).

- Frau und Mann sind sich über die Scheidung einig, haben sich aber - wie im vorgenannten Fall - über die Folgen zumindest teilweise nicht verständigen können. Sie ersuchen deshalb gemeinsam das Gericht, über die kontroversen Punkte ein Urteil zu fällen (Art. 112 ZGB).

- Wird keine einverständliche Scheidung auf gemeinsames Begehren beantragt, sondern klagt zunächst nur einer der Partner auf Scheidung, so gilt: Stimmt der andere dieser Klage ausdrücklich zu oder erhebt er eine so genannte Widerklage (das heißt, er erhebt in eigenem Namen eine Scheidungsklage), so kommen die o.g. Regeln über die Scheidung auf gemeinsames Begehren zur Anwendung. Über die Auflösung der Ehe besteht dann ja Einigkeit

- Wenn dagegen nur einer der Partner auf Scheidung klagt, der andere diese dagegen nicht möchte, ist die Scheidung auch in der Schweiz ausnahmsweise erst nach Ablauf einer Trennungszeit möglich. Diese beträgt dann zwei Jahre.

  1. Ablauf und Dauer des Scheidungsverfahrens in der Schweiz

Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Konvention dauert es von der Klageanhebung bis zur Auslieferung des rechtskräftigen Scheidungsurteils meist drei bis vier Monate. Durch verschiedene Faktoren kann sich die Verfahrensdauer aber auch massiv verlängern.

Das Scheidungsbegehren und die Konvention (Vereinbarung) sind zunächst schriftlich bei Gericht einzureichen. Erforderlich sind die Unterschriften beider Ehegatten sowie die nötigen Belege oder Anträge. Ausreichend ist ggf. auch eine Teilvereinbarung, die nur bestimmte Folgen der Scheidung beinhaltet, wenn nicht hinsichtlich aller Einigkeit besteht. Muss allerdings erst der Scheidungsrichter über diese Scheidungsfolgen befindet, so führt dies natürlich zu Verzögerungen.

Die Beteiligten werden vom Richter angehört. Mann und Frau müssen dazu persönlich erscheinen. Sie können sich von ihrem Anwalt begleiten lassen. Das Gericht muss sich in dem Termin vergewissern, dass das Scheidungsbegehren und die ggf. abgeschlossene Konvention auf freiem Willen und auf reiflicher Überlegung beruhen.

Ausnahmsweise kann die Anhörung auch aus mehreren Sitzungen bestehen. Zeigt sich zum Beispiel, dass die Konvention unklar oder unvollständig ist, so versucht das Gericht mit den Eheleuten gemeinsam eine genehmigungsfähige Vereinbarung zu erarbeiten. Manchmal muss das Gericht auch noch weitere Abklärungen treffen oder sicherstellen, dass beide Parteien die Scheidung oder die Konvention auch wirklich wollen (oder verstanden haben). Auch dies kostet natürlich Zeit.

Bestätigt das Paar in der Anhörung seinen Scheidungswillen und die Vereinbarung, so hat beides Bestand. Nur in Ausnahmefällen kann danach noch davon abgewichen werden.

  1. Rechtskraftbescheinigung

Nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist sollte das Urteil nochmals beim Gericht eingereicht und um eine Rechtskraftbescheinigung gebeten werden. Diese wird später benötigt, wenn das Urteil etwa im Kontakt mit Behörden vorgelegt werden muss. Zum Beispiel um eine Namensänderung oder das Splitting bei der Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) zu beantragen. Auch dann, wenn das Urteil im Ausland anerkannt werden soll muss der Nachweis erbracht werden, dass es rechtskräftig ist.

4. Internationale Scheidungsanerkennung

Die internationale Scheidungsanerkennung ist für alle ausländischen Scheidungsurteile außer solchen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) erforderlich.

Hat sich also ein Paar in der Schweiz, d.h. im Nicht-EU-Ausland, scheiden lassen, so ist die Scheidung nicht automatisch auch in Deutschland rechtsgültig. Dort gilt es vielmehr weiterhin als verheiratet. Es ist deshalb notwendig, die schweizerische Scheidung in Deutschland anerkennen zu lassen.

Ohne Anerkennung ist zum Beispiel eine neue Eheschließung im deutschen Rechtsbereich nicht wirksam möglich bzw. würde eine neue Heirat dort nicht anerkannt. Auch für die Wiederannahme des Geburtsnamens ist die vorherige Anerkennung der Scheidung Voraussetzung.

5. Kosten einer Scheidung in der Schweiz

Die Gerichtskosten schwanken von Kanton zu Kanton erheblich und bewegen sich im Bereich von 1.000 bis 4.000 Franken für eine Scheidung mit vollständiger Einigung. Bei einer Teileinigung kann es je nach Komplexität der strittigen Punkte deutlich teurer werden.

Stärker als in Deutschland schlagen die Anwaltskosten zu Buche. Schweizer Scheidungsanwälte schließen i.d.R. Honorarvereinbarungen ab. Dabei wird meist ein Stundenansatz vereinbart, der von der Komplexität und vom sogenannten Interessenwert des Falles abhängt. Die Sätze liegen zwischen 300 und 500 Franken pro Stunde. Dabei spielt unter anderem das Einkommen der Ehegatten eine große Rolle. Ist zum Beispiel Unterhalt auf der Basis eines Familieneinkommens von 240.000 Franken zu berechnen, fällt der Stundensatz höher aus als bei einem Einkommen von nur 75.000 Franken im Jahr.

Eine Prognose darüber zu treffen, was Sie die Scheidung voraussichtlich insgesamt kostet, ist nicht ganz einfach. Dies hängt ja auch davon ab, wie schnell sich die Parteien einigen oder wie lange sie prozessieren. Der Anwalt wird aber für die verschiedenen Szenarien zumindest einen Kostenrahmen nennen können.

Anwälte haben das Recht, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Hat der Mandant zu viel bezahlt, wird ihm dieser Betrag nach der Schlussabrechnung zurückerstattet. In der Zahlung des Vorschusses liegt übrigens kein Anerkenntnis der späteren Honorarrechnung. Diese kann trotzdem beanstandet werden.

Kostensenkung durch deutschen Scheidungsanwalt in der Schweiz

Das Einreichen einer Scheidung in der Schweiz beim zuständigen Bezirksgericht ist auch durch einen deutschen Anwalt möglich. Der Vorteil liegt klar auf der Hand: Die Anwaltskosten sind dann wesentlich günstiger.

Wenn man bedenkt, dass die Lebenshaltungskosten in der Schweiz um ca. 50% über denen in Deutschland liegen, so wird rasch klar, dass hier auch die Anwaltskosten um einiges höher sind, als bei deutschen Kollegen.

Während schweizerische Anwälte einen Stundensatz zwischen CHF 300 und CHF 500 verlangen, "begnügen " sich die deutschen Anwälte mit EUR 200 bis EUR 350 pro Stunde. Hinzu kommt, dass die anwaltliche Dienstleistung bei Mandanten aus der Schweiz umsatzsteuerfrei ist.

  1. Sonderfall Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten

Eheleute sind verpflichtet, sich gegenseitig Beistand zu leisten. Diese Pflicht gilt auch noch während des Scheidungsverfahrens. Deshalb muss derjenige Ehegatte, der über genügend Geld verfügt, seinem mittellosen Partner die notwendigen Anwaltskosten vorschießen. Voraussetzung für einen Prozesskostenvorschuss ist aber, dass der Prozessstandpunkt des „mittellosen“ Partners nicht von vornherein aussichtlos erscheint. Zudem wird der Vorschuss später mit seinen güterrechtlichen Ansprüchen verrechnet.

Die Anforderungen der Gerichte an die verlange „Mittellosigkeit“ sind unterschiedlich. Wenn das Vermögen des Betroffenen CHF 5.000 bis 10.000 übersteigt und ihm nach der Deckung des weiteren Bedarfs noch mehr als CHF 1.000 pro Monat bleiben, so gilt er z.B. nicht als mittellos. Er muss seine Anwaltskosten dann selbst tragen. Dass der Partner u.U. ein viel höheres Vermögen besitzt, tut dann nichts zur Sache.

  1. Sonderfall unentgeltliche Prozessführung

Reichen die Mittel eines scheidungswilligen Paares nicht aus, um die Gerichtskosten zu bezahlen, so kann es beim Einreichen des gemeinsamen Scheidungsbegehrens/ der Scheidungsklage ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen. Das hat zweierlei zur Folge: Zum einen die Befreiung von Vorschüssen und Kautionen an das Gericht und von den Gerichtskosten. Zum anderen wird der selbst gewählte Anwalt zum so genannten „unentgeltlichen Rechtsbeistand“ ernannt. Das heißt, dass sein Honorar vom Gericht bezahlt wird.

Die unentgeltliche Prozessführung erhält aber nur, wer tatsächlich nicht genügend eigene Mittel besitzt. Wo die Grenze liegt, hängt in der Schweiz auch vom Wohnort ab. In ländlichen Gegenden muss die Kosten selber tragen, wer mehr als einige tausend Franken auf dem Konto hat und über ein Einkommen verfügt, das das Existenzminimum um einige hundert Franken übersteigt. In den teureren Großstädten liegt die Grenze höher. Bei einer späteren Besserung der finanziellen Verhältnisse können die Gerichte die ausgelegten Kosten allerdings außerdem noch über mehrere Jahre zurückfordern.

Auch bei der „unentgeltlichen Prozessführung“ zeigt sich übrigens wieder, um wieviel höher in der Schweiz die Rechtsanwaltskosten liegen: Wird ein Anwalt von einer bedürftigen Partei beauftragt, so kann er für den Mandanten in Deutschland „Verfahrenskostenhilfe“ beantragen und durchschnittlich EUR 1.000 abrechnen. Wird hingegen in der Schweiz „unentgeltliche Prozessführung“ für eine bedürftige Partei beantragt, so belaufen sich die Anwaltskosten auf etwa CHF 4.000.

6. Online-Scheidung in der Schweiz

Sie möchten bequem von zu Hause aus die Scheidungsformalitäten erledigen? Als Fachanwalt stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung. Gerne reiche ich auch für ein Pauschalhonorar Ihre Scheidung in der Schweiz ein. 

Sobald der von Ihnen ausgefüllte Online-Scheidungs-Antrag bei mir eingegangen ist, fertige ich den gerichtlichen Scheidungsantrag. Sie erhalten eine Abschrift zur Durchsicht und können ggf. Änderungswünsche äußern. Der endgültige Antrag wird dann beim zuständigen Gericht (Familiengericht am Amtsgericht) eingereicht.

Das Gericht wird allerdings erst nach Überweisung eines Prozesskostenvorschusses tätig. Von Ihnen sind dann ggf. noch Fragebögen zum Versorgungsausgleich auszufüllen. Diese werden Ihnen zugesandt. Nach Erhalt der Auskunft der Rentenversicherungsträger zum Versorgungsausgleich bestimmt das Gericht den Scheidungstermin.

> Zum Online-Scheidungs-Antrag <

7.Scheidungskostenrechner

Damit Sie wissen, was Sie Ihre Scheidung voraussichtlich kostet, stellen wir Ihnen ein einfach zu bedienendes, komfortables Tool zur Verfügung. Unseren Rechner zur Online-Berechnung der Scheidungskosten. Mit ihm können Sie die Kosten Ihrer Ehescheidung inklusive Gerichtskosten und Anwaltsgebühren/ Rechtsanwaltskosten schnell ermitteln. Alle Kosten verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

> Hier geht's zum Kostenrechner <

8. Fazit und Praxistipp

- Bei Scheidungen mit Bezug zu Deutschland und der Schweiz ist immer vorab zu klären, die Gerichte welches Landes zuständig sind.

- Unabhängig davon stellt sich die weitere Frage, welches Scheidungsrecht auf das Verfahren anzuwenden ist. Die Ehegatten können auch eine Rechtswahl treffen.

- Leben beide Ehepartner in der Schweiz, so ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz der Ehefrau oder des Ehemannes zuständig. Dies gilt auch für Ausländer. Es gibt aber die Möglichkeit, bei deutscher Staatsangehörigkeit zumindest eines Ehepartners das Familiengericht in Deutschland anzurufen. Dieses wendet dann allerdings Schweizer Scheidungsrecht an, sofern nicht ausdrücklich die Anwendung des deutschen Scheidungsrechtes vereinbart wird.

- Die Wahl deutschen Rechts hat u.a. den Vorteil, dass das Amtsgericht in Schöneberg/Berlin den Versorgungsausgleich deutscher Rentenanwartschaften, z.B. bei der Deutschen Rentenversicherung, ausgleichen kann.

- Da die Anwaltskosten in Deutschland deutlich günstiger sind, empfiehlt sich in jedem Fall die Beauftragung eines deutschen Scheidungsanwalts. Das ist auch dann möglich, wenn das Scheidungsverfahren in der Schweiz stattfindet