Der Ausgleich der während der Ehe erworbenen AHV-Ansprüche erfolgt in der Schweiz grundsätzlich über das sogenannte Einkommenssplitting, bei dem die während der Ehejahre erzielten und bei der AHV verbuchten Einkommen beider Ehegatten hälftig geteilt und den individuellen Konten gutgeschrieben werden. Ob dieses Splitting im konkreten Fall tatsächlich behördlich durchgeführt werden kann, hängt jedoch entscheidend davon ab, ob beide Ehegatten überhaupt in der Schweiz AHV-versichert waren.
Wie läuft der AHV-Ausgleich ab, wenn beide Ehegatten in der Schweiz leben?
Leben beziehungsweise lebten beide Ehegatten in der Schweiz und waren dort AHV-versichert, kann das Einkommenssplitting direkt bei der zuständigen Schweizer Ausgleichskasse beantragt werden. Die Behörde nimmt dann die Aufteilung der während der Ehezeit erfassten Einkommen vor und schreibt jedem Ehegatten die hälftigen Beträge auf seinem individuellen Konto gut. Dies wirkt sich später unmittelbar auf die Höhe der jeweiligen AHV-Rente aus. Dieser Weg setzt voraus, dass für beide Ehegatten während der maßgeblichen Ehejahre überhaupt AHV-Beitragszeiten vorliegen, da nur tatsächlich verbuchte Einkommen geteilt werden können.
Was gilt, wenn nur ein Ehegatte in der Schweiz und der andere in Deutschland lebt?
Anders stellt sich die Lage dar, wenn nur ein Ehegatte in der Schweiz lebt und dort AHV-versichert war, während der andere Ehegatte in Deutschland lebt und selbst nie in der Schweiz erwerbstätig oder AHV-versichert war. In dieser Konstellation fehlt es für den in Deutschland lebenden Ehegatten an einem eigenen AHV-Konto, auf dem verbuchte Einkommen vorhanden wären, die geteilt werden könnten. Die Schweizer Ausgleichskasse kann in diesem Fall kein Einkommenssplitting vornehmen, da es sich um ein rein verwaltungstechnisches Verfahren handelt, das zwei bestehende AHV-Konten mit erfassten Einkommen voraussetzt. Es gibt in dieser Konstellation folglich keinen behördlichen Ausgleich, und es kann bei der Schweizer Behörde auch kein entsprechender Antrag gestellt werden, da schlicht keine Grundlage für eine Aufteilung existiert.
Welche Alternativen bestehen, wenn ein behördlicher AHV-Ausgleich nicht möglich ist?
In den Fällen, in denen ein behördliches Einkommenssplitting bei der AHV mangels eigener Beitragszeiten des anderen Ehegatten ausscheidet, verbleiben grundsätzlich zwei Wege, um den wirtschaftlichen Wert der während der Ehe erworbenen AHV-Anwartschaft dennoch auszugleichen. Zum einen kommt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht, bei dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Ausgleichsrente erhält, sobald die AHV-Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten tatsächlich zu laufen beginnt. Zum anderen kann, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint, anstelle der laufenden Ausgleichsrente eine einmalige Abfindungszahlung beantragt beziehungsweise vereinbart werden, mit der der Wert der AHV-Anwartschaft sofort kapitalisiert und ausgeglichen wird, statt dass der berechtigte Ehegatte auf den späteren Rentenbeginn warten muss. Welcher dieser beiden Wege im Einzelfall vorzugswürdig ist, hängt maßgeblich von der Höhe der zu erwartenden Anwartschaft, dem Alter der Ehegatten und der wirtschaftlichen Gesamtsituation ab.
Praxishinweis
Gerade die Frage, ob ein behördlicher AHV-Ausgleich überhaupt möglich ist, wird in der Praxis häufig übersehen, insbesondere wenn nur ein Ehegatte einen Bezug zur Schweiz hat. Wird dieser Umstand nicht rechtzeitig erkannt, droht ein Ehegatte am Ende ohne jeden Ausgleich für die während der Ehe erworbene AHV-Anwartschaft dazustehen. Ich prüfe in Fällen mit Bezug zur Schweiz stets zuerst, ob und für welchen Ehegatten überhaupt AHV-Beitragszeiten vorliegen, bevor ich den richtigen Ausgleichsweg wähle und diesen gegebenenfalls unmittelbar vor der zuständigen Schweizer Behörde oder im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beziehungsweise einer Abfindungslösung umsetze.
