Es wird kein fester Betrag oder Prozentsatz abgezogen, sondern das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen des in der Schweiz lebenden Unterhaltsverpflichteten wird mit einem Verhältniswert multipliziert, der sich aus dem Vergleich der tatsächlichen Preisniveaus zwischen Deutschland und der Schweiz ergibt. Diese sogenannte Kaufkraftbereinigung, teilweise auch Kaufkraftparität oder Verbrauchergeldparität genannt, berücksichtigt, dass ein in Schweizer Franken erzieltes Einkommen wegen der deutlich höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz eine geringere tatsächliche Kaufkraft hat, als es der bloße Nominalbetrag oder die Umrechnung zum Wechselkurs vermuten lässt. In der familiengerichtlichen Praxis ist anerkannt, dass dieser Kaufkraftunterschied bereits bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einsatzeinkommens zu berücksichtigen ist, bevor die Werte der Düsseldorfer Tabelle angewendet werden.
Warum genügt die Umrechnung zum Euro-Wechselkurs nicht?
Eine Umrechnung des Schweizer-Franken-Einkommens allein nach dem aktuellen Euro-Wechselkurs bildet die tatsächliche Kaufkraft nicht zutreffend ab, da der Wechselkurs maßgeblich durch internationale Kapitalmarktbewegungen, Zinserwartungen und Nachfrage nach der jeweiligen Währung bestimmt wird und mit den tatsächlichen Lebenshaltungskosten vor Ort nur mittelbar zusammenhängt. Diese rein wechselkursbasierte Umrechnung wird deshalb in der unterhaltsrechtlichen Praxis als ungeeigneter Maßstab abgelehnt. Ebenso wenig sachgerecht ist ein Rückgriff auf die Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung, die Deutschland und die Schweiz für bestimmte steuerliche Zwecke in dieselbe Gruppe einordnet, ohne die tatsächlich höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz abzubilden. Auch die vom Statistischen Bundesamt für die Auslandsbesoldung von Beamten und Soldaten nach § 55 Abs. 2 BBesG ermittelten Teuerungsziffern eignen sich nur bedingt, da sie sich auf die besondere Versorgungssituation entsandter Beamter beziehen, nicht den vollständigen Warenkorb privater Haushalte abdecken und regelmäßig zu niedrigeren Teuerungswerten führen, als sie für den durchschnittlichen Haushalt tatsächlich zutreffen.
Welcher Maßstab ist stattdessen maßgeblich?
Als sachgerechter Maßstab haben sich die vom Statistischen Amt der Europäischen Union, Eurostat, ermittelten vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern durchgesetzt. Diese Preisniveauindizes werden auch vom Statistischen Bundesamt im Rahmen des internationalen Preisvergleichs veröffentlicht und laufend aktualisiert. Sie setzen den Durchschnitt der Europäischen Union auf einen Indexwert von 100 und weisen für jedes Land aus, um wie viel Prozent das jeweilige Preisniveau darüber oder darunter liegt. Da die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat ist, aber im Rahmen des Eurostat/OECD-Kaufkraftparitätenprogramms als EFTA-Staat regelmäßig mit erfasst wird, lässt sich aus diesen Werten unmittelbar das Preisniveauverhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz ableiten.
Wie wird die Kaufkraftbereinigung konkret berechnet?
Die Berechnung erfolgt in der Praxis in mehreren Schritten. Zunächst werden die für den maßgeblichen Zeitraum aktuellen Preisniveauindizes für Deutschland und für die Schweiz aus der Eurostat-Tabelle beziehungsweise der entsprechenden Tabelle des Statistischen Bundesamtes entnommen. Aus dem Verhältnis dieser beiden Werte zueinander ergibt sich ein Kaufkraftverhältnis. Läge das Preisniveau Deutschlands beispielsweise bei einem Indexwert von rund 104 und dasjenige der Schweiz bei einem Indexwert von rund 148, ergäbe sich daraus rein rechnerisch ein Kaufkraftverhältnis von Deutschland zur Schweiz von etwa 1 zu 0,64. Dieses Zahlenbeispiel dient ausschließlich der Veranschaulichung der Rechenmethode, nicht der Angabe aktuell gültiger Werte, da sich die tatsächlichen Preisniveaus von Jahr zu Jahr ändern.
Dieser Verhältniswert wird anschließend nicht auf den nach der Düsseldorfer Tabelle bereits ermittelten Unterhaltsbetrag angewendet, sondern bereits auf das sogenannte Einsatzeinkommen, also auf das bereinigte, für die Tabelle maßgebliche Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten. Erst mit diesem kaufkraftbereinigten, entsprechend niedrigeren Einsatzeinkommen wird die zutreffende Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt und daraus der Unterhaltsbetrag abgelesen. Diese Reihenfolge, zuerst Kaufkraftbereinigung des Einkommens, dann Anwendung der Tabelle, ist in der unterhaltsrechtlichen Praxis bei Fällen mit Bezug zur Schweiz einzuhalten.
Gilt die Kaufkraftbereinigung nur beim Kindesunterhalt oder auch beim Ehegattenunterhalt?
Die Kaufkraftbereinigung ist kein auf den Kindesunterhalt beschränktes Institut, sondern folgt aus dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsatz, dass sowohl der Bedarf als auch die Leistungsfähigkeit anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu bestimmen sind. Sie ist deshalb ebenso beim Trennungsunterhalt und beim nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und dort sein Einkommen erzielt. Die Berechnungslogik, zunächst Kaufkraftbereinigung des Einkommens, danach Bedarfs- und Leistungsfähigkeitsprüfung, ist bei allen Unterhaltsarten grundsätzlich dieselbe.
Wird die Kaufkraft auch berücksichtigt, wenn umgekehrt der Unterhaltsberechtigte in der Schweiz lebt?
Lebt umgekehrt der Unterhaltsberechtigte in der Schweiz, während der Verpflichtete in Deutschland wohnt und dort sein Einkommen erzielt, spricht die gleiche wirtschaftliche Überlegung dafür, den anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Bedarf an das dortige höhere Preisniveau anzupassen, da mit einem in Deutschland bemessenen Unterhaltsbetrag in der Schweiz eine geringere Menge an Gütern und Dienstleistungen erworben werden kann. Diese Konstellation ist rechtlich weniger gefestigt als der umgekehrte Fall und bedarf einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall, wobei auf dieselben Eurostat-Werte zurückgegriffen werden kann.
Ändert sich der Kürzungsfaktor während eines längeren Unterhaltszeitraums?
Da die Eurostat-Preisniveaus jährlich neu ermittelt und veröffentlicht werden, kann sich das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz von Jahr zu Jahr verändern. Bei Unterhaltsansprüchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, etwa bei rückständigem Unterhalt oder bei einer Abänderung eines bestehenden Titels, ist deshalb zu prüfen, ob der Kürzungsfaktor für den gesamten Zeitraum gleichbleibend angesetzt werden kann oder ob die Berechnung abschnittsweise, orientiert an den für das jeweilige Jahr geltenden Werten, vorzunehmen ist. Eine schematische Fortschreibung eines einmal ermittelten Faktors über mehrere Jahre hinweg wird der tatsächlichen Entwicklung der Kaufkraftverhältnisse regelmäßig nicht gerecht.
Praxishinweis
Die Kaufkraftbereinigung ist rechnerisch anspruchsvoll und wird in der außergerichtlichen Auseinandersetzung häufig unterschätzt oder schlicht übergangen, obwohl sie das Ergebnis der Unterhaltsberechnung erheblich beeinflussen kann. In meiner Kanzlei in Freiburg mit Zweigstelle in Singen bearbeite ich seit über 30 Jahren ausschließlich Scheidungs- und Unterhaltssachen, darunter regelmäßig Fälle mit Bezug zur Schweiz, und führe die Kaufkraftbereinigung anhand der jeweils aktuellen Eurostat-Werte nachvollziehbar und gerichtsfest durch.
