Eine in der Schweiz erworbene berufliche Vorsorge, also ein Anrecht aus der Pensionskasse, kann im deutschen Scheidungsverfahren selbst nicht ausgeglichen werden, da deutsche Gerichte auf eine Schweizer Pensionskasse nicht unmittelbar zugreifen können. In der Praxis reicht es dabei entgegen einer verbreiteten Annahme nicht aus, den Ausgleich lediglich zwischen den Ehegatten zu vereinbaren, etwa in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder im deutschen Scheidungsurteil selbst. Schweizer Pensionskassen akzeptieren eine solche private Vereinbarung der Ehegatten regelmäßig nicht als Grundlage für eine Auszahlung oder Übertragung, sondern verlangen einen eigenen Entscheid eines schweizerischen Gerichts.
In der Praxis kommen dafür grundsätzlich drei Wege in Betracht. Zum einen kann bereits während des deutschen Scheidungsverfahrens parallel ein Verfahren in der Schweiz eingeleitet werden, mit dem das noch nicht rechtskräftige deutsche Verfahren um die Regelung der beruflichen Vorsorge ergänzt wird. Zum anderen kann, wenn die deutsche Scheidung bereits rechtskräftig ist, ohne dass die berufliche Vorsorge geregelt wurde, in der Schweiz ein Ergänzungsverfahren zur nachträglichen Regelung dieses Punktes beantragt werden. Und schließlich besteht auch nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung noch die Möglichkeit, direkt bei dem für die Pensionskasse zuständigen Schweizer Gericht einen eigenständigen Antrag auf nachträgliche Teilung des während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthabens zu stellen, ohne dass hierfür zunächst der Weg über eine Ergänzung des deutschen Scheidungsurteils erforderlich wäre. Welcher dieser Wege im Einzelfall der richtige und schnellste ist, hängt unter anderem davon ab, ob die deutsche Scheidung bereits rechtskräftig ist und ob die berufliche Vorsorge dort überhaupt schon thematisiert wurde. Ich vertrete Mandanten in allen drei Konstellationen regelmäßig unmittelbar vor dem zuständigen Schweizer Gericht.
