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Herabsetzung des Kindesunterhalts bei Mitbetreuung durch den Vater

Kindesunterhalt nach Trennung und Scheidung: Was Eltern wissen müssen

Die Trennung einer Familie wirft regelmäßig komplexe Fragen rund um Unterhalt und Betreuung auf. Besonders dann, wenn Kinder betroffen sind, entscheiden rechtliche Details darüber, wer wie viel zahlen muss – und nach welchem Modell. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom August 2025 beleuchtet exemplarisch, wie das geltende Unterhaltsrecht bei unterschiedlichen Betreuungsmodellen nach der Scheidung angewendet wird.

Was ist Kindesunterhalt und wann besteht ein Anspruch?

Minderjährige Kinder haben nach deutschem Recht gegenüber beiden Elternteilen einen Anspruch auf Unterhalt. Nach der Trennung richtet sich dieser Anspruch danach, welcher Elternteil die Betreuung übernimmt und welcher den sogenannten Barunterhalt leistet.

Das Gesetz sieht vor, dass der Elternteil, der das Kind betreut und erzieht, damit in der Regel seine Unterhaltspflicht in Naturalform erfüllt. Der andere Elternteil ist verpflichtet, den Geldbetrag – den Barunterhalt – zu zahlen. Solange das Kind noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat, leitet sich sein Bedarf von der wirtschaftlichen Situation des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab.

Wie wird der Unterhaltsbedarf berechnet? Die Düsseldorfer Tabelle

Maßgebliches Instrument zur Berechnung des Kindesunterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle. Sie ordnet das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils einer von mehreren Einkommensgruppen zu, aus der sich der jeweilige Unterhaltsbedarf pro Kind und Altersstufe ergibt.

Das unterhaltsrelevante Einkommen ist dabei nicht mit dem bloßen Nettolohn gleichzusetzen. Hinzugerechnet werden geldwerte Vorteile wie ein Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf. Der steuerlich anzusetzende Wert – in der Regel ein Prozent des Bruttolistenpreises monatlich – fließt als Einkommensbestandteil in die Unterhaltsberechnung ein, auch wenn er in Gehaltsabrechnungen nicht gesondert ausgewiesen ist. Wechselnde Einkommensbestandteile wie Provisionen oder Spesen werden über einen repräsentativen Zeitraum gemittelt und anteilig berücksichtigt.

Residenzmodell, Wechselmodell oder etwas dazwischen?

Wie der Unterhalt berechnet wird, hängt entscheidend davon ab, welches Betreuungsmodell nach der Trennung gelebt wird. Das Gesetz kennt im Ausgangspunkt zwei Grundmodelle:

  • Residenzmodell: Ein Elternteil betreut das Kind überwiegend. Dieser Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung und Erziehung. Der andere zahlt Barunterhalt, der sich ausschließlich nach seinem Einkommen richtet.
  • Paritätisches Wechselmodell: Beide Elternteile betreuen das Kind in etwa gleichen Teilen. In diesem Fall haften beide anteilig für den Barunterhalt, der sich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern richtet und um entstehende Mehrkosten ergänzt wird.

Ob ein Wechselmodell vorliegt, ist keine rein rechnerische Frage. Die Aufteilung der Betreuungszeiten hat zwar eine wichtige Indizwirkung, doch entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Liegt der Betreuungsschwerpunkt eindeutig bei einem Elternteil, liegt kein Wechselmodell vor.

Was gilt beim asymmetrischen Wechselmodell?

In der Praxis gibt es zahlreiche Betreuungsmodelle, die zwischen einem klassischen Residenzmodell und einem paritätischen Wechselmodell liegen. Von einem asymmetrischen Wechselmodell spricht man, wenn ein Elternteil zwar einen erheblichen, aber nicht annähernd gleichen Betreuungsanteil trägt – beispielsweise rund 43 bis 45 Prozent gegenüber 55 bis 57 Prozent beim anderen Elternteil.

Eine Betreuungsverteilung von etwa 45 zu 55 Prozent stellt kein paritätisches Wechselmodell dar. Bei einem Unterschied von rund zehn Prozent kann nicht mehr von einer in etwa hälftigen Betreuung gesprochen werden. Die Qualität der jeweiligen Betreuung oder die Gründe, die zu der Verteilung geführt haben, spielen bei dieser Abgrenzung keine Rolle – maßgeblich ist allein, ob sich bei einem Elternteil ein Betreuungsschwerpunkt feststellen lässt.

Welche Besonderheiten gelten bei erweitertem Umgang?

Wenn der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil deutlich mehr Umgang wahrnimmt als das klassische Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende, entsteht ein Spannungsfeld: Einerseits bleibt er nach geltendem Recht barunterhaltspflichtig. Andererseits entstehen ihm durch die Mitbetreuung erhebliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die alltägliche Versorgung der Kinder.

Die derzeit herrschende Rechtsprechung löst diesen Konflikt über eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle. Der barunterhaltspflichtige Elternteil wird um eine oder mehrere Einkommensgruppen herabgestuft, um den Mehraufwand durch die erweiterte Betreuung und die dadurch eingetretene Entlastung des hauptbetreuenden Elternteils abzubilden.

Der Umfang der Herabgruppierung orientiert sich an dem Anteil, in dem der mitbetreuende Elternteil den Bedarf des Kindes durch Naturalleistungen während seiner Betreuungszeit tatsächlich deckt. Als Berechnungsgrundlage wird angenommen, dass die Mitbetreuung etwa 45 Prozent der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind betrifft. Bei einem Betreuungsanteil von rund einem Drittel ergibt sich eine Bedarfsdeckung von 15 Prozent, was einer Herabgruppierung um drei Einkommensgruppen entspricht. Bei einem Betreuungsanteil von 45 Prozent ergibt sich eine Bedarfsdeckung von rund 20 Prozent und damit eine Herabgruppierung um vier Einkommensgruppen. Selbst nach dieser Herabgruppierung muss der Unterhaltspflichtige mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt zahlen, sofern sein Einkommen dafür ausreichend ist.

Fazit

Die Berechnung des Kindesunterhalts nach Trennung und Scheidung hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab: dem Betreuungsmodell, dem bereinigten Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils einschließlich geldwerter Vorteile, dem Alter der Kinder und dem Umfang des wahrgenommenen Umgangs. Das Recht befindet sich in einer Phase des Umbruchs – während das geltende Recht noch weitgehend am klassischen Residenzmodell ausgerichtet ist, zeichnen sich durch laufende Reformdiskussionen erhebliche Veränderungen ab. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein erweiterter Umgang die Barunterhaltslast mindert, ist für betroffene Familien von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2025, Az. 5 UF 86/24