Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Zusammenleben mit einem neuen Partner - rechtliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch und die Unterhaltshöhe, wenn ein Zusammenleben mit dem neuen Partner besteht

 

Kommt es zur Trennung oder Scheidung von Eheleuten und lebt anschließend einer der beiden oder sogar beide wieder mit einem neuen Partner (sei es Lebensgefährte oder neuer Ehepartner) zusammen, kann dies zu einer Haushaltsersparnis führen. Dies kann Auswirkungen auf die Ansprüche von Unterhalt haben.

 

Auswirkungen für denjenigen, der Unterhalt schuldet

Zum einen führt ein Zusammenleben mit einem neuen Partner zu einer Reduzierung des Selbstbehaltes durch die Haushaltsersparnis. Ein Selbstbehalt dient dazu, demjenigen, der Unterhalt schuldet, diejenigen Mittel zu erhalten, die er zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfes benötigt. Hier gibt es feste Sätze, die voneinander abweichen, je nachdem, ob einem Kind, einem getrennt lebenden Ehegatten/ geschiedenen Ehegatten oder einem Elternteil Unterhalt geschuldet wird. Der andere Partner trägt zum Lebensunterhalt bei und der Unterhaltspflichtige hat ihm gegenüber einen Anspruch auf einen Beitrag zum Lebensunterhalt, sei es im Rahmen der Beteiligung an den Wohnkosten, Stromkosten als auch Lebensmitteln usw. Insgesamt können nämlich Kosten für die Unterkunft und die allgemeine Lebensführung eingespart werden. In diesen Fällen kann der Selbstbehalt auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum herabgesenkt werden. Die nun vorhandenen Geldmittel werden für die Unterhaltsberechnung herangezogen. Für diese Grundsätze ist es gleichgültig, ob der Unterhaltsanspruch vom minderjährigen oder volljährigen Kind begehrt wird, von einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten oder einem Elternteil. Erforderlich ist einzig, ob der neue Partner (gleichgültig ob verheiratet oder unverheiratet) des zum Unterhalt Verpflichteten selbst leistungsfähig ist. Bezieht der neue Partner jedoch selbst Sozialleistungen, ist zu berücksichtigen, in welcher Höhe dies der Fall ist. Will der zum Unterhalt Verpflichtete sich darauf berufen, muss er auch den entsprechenden Sachvortrag liefern und dazu vortragen, sprich beweisen, ob eine konkrete Ersparnis durch das Zusammenleben eintritt oder nicht. Liegen die Einkünfte des Partners selbst unter 677,00 Euro, welche das sozialhilferechtliche Existenzminimum darstellen, kommt es dagegen zu keiner Haushaltsersparnis und zu keiner Reduzierung des Selbstbehaltes. Erhält der Partner selbst Erziehungsgeld oder eine Rente in Höhe von 550,00 Euro, wird der Selbstbehalt ebenfalls nicht abgesenkt. Insgesamt wird von einer Haushaltsersparnis in Höhe von 10 Prozent ausgegangen, um den der Selbstbehalt gekürzt wird. Liegt der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten beispielsweise regulär bei 1.200,00 Euro, wird durch das Zusammenleben mit dem Partner dieser auf 1.080,00 Euro herabgesenkt.

Häufig ist die Konstellation auch so, dass der zum Unterhalt Verpflichtete und sein neuer Partner nicht zusammenwohnen. Dennoch erhält er vom Partner Zuwendungen. Sind die Zuwendungen durch den Partner nur als Unterstützung gedacht, kommt es zu keiner Anrechnung. Will die den Unterhalt begehrende Person, dass eine Anrechnung vorgenommen wird, muss sie beweisen, dass dies anders ist, was in der Praxis kaum gelingen wird, wenn der neue Partner einer Anrechnung widerspricht, auch wenn beispielsweise der neue Partner eine Wohnung kostenlos zur Verfügung steht und diese nicht mitbewohnt. Nicht berücksichtigt wird auch der Umstand, dass ein Fahrzeug kostenlos zur Verfügung gestellt wird oder die Betreuung eines Kindes übernommen wird.

 

Auswirkungen für denjenigen, der Unterhalt beansprucht

Heiratet der den Unterhalt begehrende Partner, entfällt sein Unterhaltsanspruch komplett.

Relevant ist hier deshalb der Umstand, wenn er in einer neuen und verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt:

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die folgende Voraussetzung: Tritt das Paar nach außen hin in der Öffentlichkeit in einer engen verfestigten Beziehung auf, gibt der den Unterhalt begehrende Ex-Partner zu erkennen, dass er an dem Grundsatz der ehelichen Solidarität nicht mehr festhält und sich damit von den ehelichen Lebensverhältnissen distanziert. Dann kann hieraus auch kein Anspruch auf Unterhalt hergeleitet werden. Eine verfestigte Beziehung wird angenommen bei einer Mindestdauer der Beziehung von etwa zwei bis drei Jahren. Wenn aus der neuen Beziehung ein Kind hervorgeht oder das Paar eine Immobilie erwirbt, dann wird eine verfestigte Beziehung bereits früher angenommen.

Unwichtig ist, ob der neue Partner selbst leistungsfähig ist.

Folge davon ist nicht immer, dass der Unterhalt komplett wegfällt, sondern der Unterhalt kann der Höhe nach begrenzt oder in der zeitlichen Dauer befristet oder begrenzt und befristet werden. Derjenige, der den Unterhalt beansprucht, muss sich zudem anrechnen lassen, ob er geldwerte Versorgungsleistungen erhält, die anzurechnen sind, beispielsweise, wenn der neue Partner die Miete vollständig bezahlt, Haushaltsgegenstände in die neue Wohnung mitbringt, sich an den Lebenshaltungskosten beteiligt etc. Anzurechnen sind dann etwa 200,00 Euro bis 550,00 Euro, wenn der neue Partner eine Vollversorgung übernimmt. Damit sinkt der Bedarf um diesen Betrag. Der den Unterhalt begehrende Partner hat dann nur einen Anspruch auf den Unterhalt, den er zur anderweitigen Deckung seiner Lebenshaltungskosten benötigt. Lebt man nicht mit dem neuen Partner zusammen und der neue Partner versorgt den anderen, kommt es grundsätzlich nicht zu einer Anrechnung. Der Mindestbedarf wird von den meisten Oberlandesgerichten um 10 Prozent gekürzt und beim zum Unterhalt Verpflichteten der Selbstbedarf um 10 Prozent erhöht, wenn ein Zusammenleben mit einem neuen Partner besteht.

 

Wohnen mit einem leistungsfähigen volljährigen Kind

Eine häusliche Gemeinschaft kann auch durch das Zusammenleben mit einem volljährigen und leistungsfähigen Kind entstehen, da auch hier Wohn- und Haushaltskosten erspart werden, wenn eine Konstanz beim Zusammenleben besteht, beispielsweise wenn schon vor der Trennung mit den Kindern zusammengelebt wurde, die Kinder berufstätig sind, und die Versorgung gemeinsam stattfindet. Auch hier findet eine Kürzung des Mindestbedarfs um 10 Prozent und eine Erhöhung des Selbstbehalts um 10 Prozent statt.