Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Zur Prozesskostenhilfe (PKH)

PKH kann Ihnen vom Gericht nicht bewilligt werden, wenn Sie gegen Ihren Ehegatten Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben. Wir benötigen deshalb möglichst genaue Angaben zum Einkommen Ihres Ehegatten und ggf. auch zur Höhe seiner monatlichen Belastungen.

PKH kann in der Weise bewilligt werden, dass die für unsere Tätigkeit und die das Verfahren betreffenden Kosten vollständig von der Staatskasse getragen werden. Es kann aber auch sein, dass zwar PKH bewilligt wird, aber die eben genannten Kosten in Raten von Ihnen ganz oder teilweise zurückbezahlt werden müssen.

Beachten Sie, dass PKH nur für ein gerichtliches Verfahren bewilligt werden kann. Soweit wir also neben einem solchen auch außergerichtlich für Sie tätig werden, müssen wir Ihnen die insoweit entstehenden Kosten in Rechnung stellen.

Beachten Sie ferner, dass bei negativem Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens die Kosten des Gegenanwalts ganz oder teilweise - je nach Kostenverteilung im Urteil - von Ihnen getragen werden müssen, da solche Kosten ebenfalls nicht von der PKH umfasst sind.

Um überprüfen zu können, ob Bewilligung von PKH möglich und ob die Anordnung von Ratenzahlungen zu erwarten ist, insbesondere damit Sie selbst entscheiden können, ob es im Falle der Anordnung von Ratenzahlungen überhaupt sinnvoll ist, PKH zu beantragen, sind entsprechende Belege zu Einnahmen und Ausgaben bei der anwaltlichen Besprechung mitzunehmen.

Den Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse" mit Hinweisen zur Prozesskostenhilfe und Ausfüllhinweisen
gibt es unter folgender Adresse (Informationen s. a. dort unter Prozesskostenhilfe):

Vordruck 'Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse'
http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1142754/pkh_neu.pdf