Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Wichtige Hinweise zum Abschluss des Scheidungsverfahrens

- Unbedingt durchlesen und zusammen mit dem Urteil aufbewahren -

Das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk. ist sorgfältig aufzubewahren, da es im Bedarfsfalle benötigt wird, um die Rechtskraft der Scheidung nachweisen zu können, zB bei künftigen Personenstandsänderungen.

Im Urteil enthaltene Regelungen zur elterlichen Sorge und/oder zum Umgangsrecht können auch nach Rechtskraft des Urteils einer erneuten gerichtliche Entscheidung zugeführt werden.

Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw. freie Heilfürsorge ersatzlos. In solchen Fällen hilft nur die rechtzeitige Beschaffung eigenen Versicherungsschutzes.

Geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten fallen mit Rechtskraft der Scheidung aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung automatisch heraus. Sie können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bei der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden. Nach Fristablauf sind die gesetzlichen Krankenversicherer nicht mehr verpflichtet und nach dem Gesetz auch gar nicht mehr berechtigt, den Antragsteller als Mitglied in die gesetzliche Krankenkasse aufzunehmen! Es wird deshalb dringend empfohlen, gegebenenfalls so früh wie möglich einen entsprechenden Aufnahmeantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen und sich den Eingang dieses Antrags schriftlich bestätigen zu lassen.

Urteile, gerichtliche Vergleiche oder vollstreckbare Urkunden, mit denen Unterhaltsansprüche tituliert wurden, können bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse sowohl auf Betreiben des Unterhaltsberechtigten als auch des Unterhaltsverpflichteten abgeändert werden. Der Erhöhung des titulierten Unterhalts des geschiedenen Ehegatten kann ab dem Zeitpunkt durchgesetzt werden, zu dem der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig (= Zustellung der Unterhaltsabänderungsklage an den Unterhaltsverpflichteten) wurde. Falls nachehelicher Unterhalt (zu unterscheiden vom Trennungsunterhalt, der mit Rechtskraft der Scheidung endet) nicht geltend ist aber beansprucht wird, bitten wir zu beachten, daß solcher von Ihrem geschiedenen Ehegatten erst ab dem Zeitpunkt geschuldet ist, zu dem er entweder mit einer sogenannten Stufenmahnung (Aufforderung, Auskunft über Einkommen zu erteilen und Unterhalt in der Höhe zu bezahlen, wie sie sich aus der Einkommensauskunft ergibt) oder durch eine konkret bezifferte Zahlungsaufforderung in Verzug gesetzt wurde.

Erhöhung des titulierten Kinderunterhalts kann ab dem Zeitpunkt durchgesetzt werden, zu dem der Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung des (höheren) Unterhaltsanspruchs aufgefordert wurde, Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen oder zu dem er aufgefordert wurde, einen in Zahlen konkret angegebenen (höheren) monatlichen Unterhalt zu bezahlen. Über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten kann grundsätzlich im zweijährigen Turnus Auskunft verlangt werden. Für minderjährige Kinder kann höherer Unterhalt sowohl dann gefordert werden, wenn das Einkommen des Verpflichteten gestiegen ist, als auch wenn das Kind die nächst höhere Altersstufe erreicht hat. Die Altersstufen sind nach geltender Rechtsprechung eingeteilt in das Alter von unter einem Jahr bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und von Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Letztere Altersstufe (nicht dagegen die Unterhaltsberechtigung) endet mit der Volljährigkeit des Kindes.

Zugewinnausgleichsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Verjährungsbeginn ist Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Innerhalb dieser Frist muss zur Unterbrechung der Verjährung Klage erhoben sein. Die Geltendmachung allein oder eine Mahnung unterbrechen die Verjährung nicht.

In den folgenden Fällen kann man bei dem Träger Ihrer Alterssicherung Antrag stellen, dass Ihre Rente/Pension trotz Durchführung des Versorgungsausgleiches im Scheidungsurteil nicht gekürzt wird:

a) wenn der geschiedener Ehegatte verstorben ist ohne dass er oder seine Hinterbliebenen Leistungen aus den ihm mit Durchführung des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften bezogen hat

b) wenn der geschiedener Ehegatte verstorben ist und ihm aus dem Versorgungsausgleich nur Leistungen gewährt wurden, die insgesamt zwei Jahresbeträge aus dem erworbenen Anrecht oder der begründeten Rente nicht übersteigen

c) wenn der geschiedener Ehegatte aus dem mit Durchführung des Versorgungsausgleichs an ihn übertragenen Anrecht (noch) keine Rente/Pension erhalten kann und er gegen Sie einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil Sie zu Unterhaltsleistungen wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung Ihrer Versorgung außerstande sind.

Es würde den Rahmen dieses Merkblattes sprengen, auf die angesprochenen rechtlichen Probleme näher einzugehen. Trifft einer der genannten Fälle auf Sie zu, sollten Sie möglichst frühzeitig handeln bzw. fachkundigen Rat einholen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.