Der Antrag auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses
In familienrechtlichen Verfahren fallen stets Gerichts- und Anwaltskosten an, die Verfahrenswertabhängig bemessen werden. Die Gerichtskosten müssen bevorschusst werden. Das Gericht stellt den jeweiligen Antrag erst zu, wenn der nötige Gerichtskostenvorschuss einbezahlt ist. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die für seine Tätigkeit zu erwartenden Gebühren im Vorschusswege geltend zu machen. Ist eine Verfahrensbeteiligter finanziell nicht in der Lage, die eben genannten Verfahrenskosten zu bestreiten, gibt es zwei Wege der Finanzierung:
(1)Beantragung der Verfahrenskostenhilfe. Wird diese gewährt, trägt die Staatskasse vorläufig oder endgültig die Gerichtskosten, gerichtliche Auslagen und die Anwaltskosten des Bedürftigen.
(2)Durchsetzung eines im Unterhaltsrecht begründeten Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss (VKV) gegen den anderen unterhaltspflichtigen Beteiligten.
Eine Pflicht zur Leistung eines VKV besteht in der Praxis vor allem zwischen getrennt lebenden Eheleuten und im Verhältnis unterhaltsberechtigter – vor allem minderjähriger Kinder, auch gleich gestellter Schüler bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – zu Elternteilen. Im zweiten Fall kann die Vorschusspflicht beide Elternteile anteilig treffen.
Vorschusspflichtig ist natürlich nur, wer über ausreichendes Einkommen oder/und Vermögen verfügt, um die eigenen Verfahrenskosten und den Vorschuss zu bezahlen. Hier hat das Gericht weitgehendes Ermessen. Die Rechtsprechung dazu ist nicht einheitlich. Mitunter gewähren die Gerichte zur Straffung lieber großzügig Verfahrenskostenhilfe.
Der VKV muss natürlich zuerst außergerichtlich beziffert und verlangt werden. Wird er nicht geleistet, kann im Scheidungsverbundverfahren und im isolierten Unterhaltsverfahren Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Form einer einstweiligen Anordnung gestellt werden.
Es empfiehlt sich oft, parallel zu diesem Antrag vorsorglich Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, um nichts zu versäumen.