Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Wann erlöschen bzw. verwirken Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit?

Rückstände beim Unterhalt und wann die Verwirkung dieser Rückstände eintritt  

 

Zunächst soll geklärt werden, was Verwirkung allgemein bedeutet, da dies oftmals mit Verjährung verwechselt wird.  

Verwirkung im Unterhaltsrecht liegt vor allem dann vor, wenn derjenige, der Unterhalt grundsätzlich schuldet, durch das Verhalten des ehemaligen Partners, der Unterhalt begehren könnte, entnehmen kann, dass kein Unterhalt mehr verlangt werden wird.

Tritt Verwirkung ein, führt dies also dazu, dass man sein Recht nicht mehr durchsetzen kann. Dies kann im Unterhaltsrecht zum einen bedeuten, dass man seinen Anspruch auf Unterhalt für die Zukunft verliert oder es wurden Ansprüche für die Vergangenheit nicht geltend gemacht und diese können aufgrund der Verwirkung auch nicht mehr in der Zukunft geltend gemacht werden. In diesem Beitrag soll es um die Verwirkung der Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit gehen. Unterhaltszahlungen sollen grundsätzlich zur Deckung eines aktuellen Lebensbedarfs dienen, nicht aber zu einer Vermögensbildung führen. Dies ist der Grund, weshalb die Unterhaltsforderungen auch zeitnah geltend zu machen sind. Wenn also ein getrennter Partner keinen Unterhalt geltend macht, dann kann er später auch nicht einwenden, dass er auf den Unterhalt angewiesen sein soll. Auch muss sich der zum Unterhalt Verpflichtete darauf einstellen dürfen, dass der Unterhalt ihm gegenüber bald verlangt wird, denn sonst wachsen die Unterhaltsrückstände derart an, dass sie den Verpflichteten erdrücken können. Verlangt der den Unterhalt begehrende Ex-Partner seinen Unterhalt deshalb nicht zeitnah, kann die Verwirkung hinsichtlich der Rückstände an Unterhalt greifen.  

Dies ist vor allem in folgenden Konstellationen der Fall:

Der den Unterhalt begehrende Partner verlangt vom anderen Informationen und Auskunft darüber, wie viel er verdient, um seinen Unterhalt berechnen zu können, erhält diese Infos und ist daraufhin lange Zeit untätig. Werden diese Informationen vor dem Gericht erteilt und unternimmt der den Unterhalt begehrende Ex-Partner wiederum nichts, spricht dies auch für eine Verwirkung. Der zum Unterhalt verpflichtete Ex-Partner kürzt die Höhe des Unterhaltes eigenmächtig und der andere Ex-Partner akzeptiert dies über einen langen Zeitraum. Damit zeigt der Bedürftige, dass er auf einen höheren Unterhalt nicht angewiesen ist. Der Unterhaltsbedürftige teilt dem anderen Ex-Partner mit, er werde Unterhalt derzeit nicht verlangen. Der Unterhalt wird vom Gericht geregelt, doch der den Unterhalt begehrende Ex-Partner setzt seinen Anspruch nicht im Wege der Vollstreckung durch. Der den Unterhalt begehrende Ex-Partner mahnt den anderen Partner an, dass Unterhalt gezahlt werden soll, die Frist verstreicht, ohne dass eine Zahlung kommt und er bleibt daraufhin untätig.  Die Verwirkung muss der zum Unterhalt Verpflichtete beweisen und entsprechend vortragen. Eine Verzögerungstaktik des Schuldners selbst, führt jedoch nicht zu einer Verwirkung.  

In zeitlicher Hinsicht tritt Verwirkung frühestens nach einem Jahr und spätestens nach drei Jahren ein. Denn der Schuldner verdient nach Ablauf von etwa einem Jahr, in welchen die beschriebenen Konstellationen vorliegen, einen besonderen Schutz. Ist die zeitliche Komponente erfüllt, müssen noch die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, um eine Verwirkung bejahen zu können. Hierbei spielt das Verhalten des zum Unterhalt Berechtigten eine Rolle. Es genügt beispielsweise, dass der Unterhaltspflichtige durch das Verhalten des anderen sich auf seine neuen Einkünfte eingestellt hat, seine Lebensführung darauf anpasst und damit darauf vertraut, dass er zur Zahlung von Unterhalt oder höherem Unterhalt nicht mehr in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch beim Elternunterhalt.

 

Können auch Ansprüche der Kinder auf Unterhalt verwirken?

Auch der rückständige Unterhalt für Kinder kann verwirken. Wird für das Kind jedoch nur der Mindestunterhalt geltend gemacht, kann der Unterhaltspflichtige nicht damit rechnen, dass das minderjährige Kind nicht auf den Unterhalt in dieser Höhe angewiesen ist, denn Kinder können ihren Bedarf nicht anders decken als durch Unterhalt im Gegensatz zu Erwachsenen. Eine Verwirkung tritt hier nicht ein. Will sich der Pflichtige dennoch auf die Verwirkung berufen, müssen ganz besondere Umstände vorgetragen werden. Eine Verwirkung kann beispielsweise dann eintreten, wenn eine Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes erst verspätet festgestellt wird, weil diese zuvor nicht betrieben wurde. Hier muss sich das Kind das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters, beispielsweise der Mutter, zurechnen lassen.  

 

Verwirken titulierte Ansprüche auf Unterhalt?

Unterhalt aus titulierten Ansprüchen, d.h. Jugendamtsurkunden oder Gerichtsbeschlüssen, in denen dieser festgesetzt wurde, kann ebenfalls nach der oben angegebenen Zeit verwirken. Für die Umstände sind jedoch strengere Voraussetzungen zu beachten, denn ein Titel ist 30 Jahre lang durchsetzbar und einen solchen Titel erreicht der Gläubiger erst auf einem umständlichen Wege, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass er sein Recht nicht im Wege der Vollstreckung doch noch irgendwann durchsetzen wird. 

 

Was sind die Rechtsfolgen der Verwirkung?

Die eingetretene Verwirkung hinsichtlich der aufgelaufenen Unterhaltsrückstände führt jedoch nicht zu einer Verwirkung des zukünftigen Unterhalts. Denn ein Anspruch auf Unterhalt kann nicht verwirkt sein, bevor er überhaupt fällig geworden ist. Für die Zukunft kann also noch Unterhalt geltend gemacht werden. Erfasst wird von der Verwirkung nur derjenige Rückstand, der vom Zeitmoment umfasst wird, sprich derjenige, der mehr als ein Jahr vor einem Tätigwerden liegt. Ansprüche aus jüngeren Zeiträumen sind davon nicht erfasst, mithin die letzten 12 Monate.