Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Versorgungsausgleich nach einer Auslandsscheidung / Schweiz

Voraussetzungen für den Versorgungsausgleich nach einer Auslandsscheidung


Nach einer Scheidung im Ausland kann von einem deutschen Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass einer der früheren Ehegatten Deutscher ist beziehungsweise dies bei Eheschließung war oder bei ausländischen Staatsangehörigen der Antragsgegner den Antrag auf Ehescheidung vom Gericht nach dem 31.8.1986 zugesandt bekommen hat (erfolgte dies vor dem 1.9.1986 ist ein Versorgungsausgleich auch, aber unter anderen Voraussetzungen möglich),  einer der früheren Ehegatten deutsche Rentenanwartschaften erworben hat, das ausländische Recht einen Versorgungsausgleich nicht kennt und  die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht der Billigkeit widerspricht, das heißt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien dem nicht entgegenstehen.
Noch ein Hinweis: Ein Versorgungsausgleichsverfahren wird in Deutschland auch nach einer Scheidung im Ausland in der Regel nicht kostenfrei durchgeführt. Für das Verfahren ist in der Regel ein Rechtsanwalt notwendig. Wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde, kann ein deutsches Familiengericht den Versorgungsausgleich nicht automatisch durchführen. Deshalb muss mindestens einer der Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragen.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt beider Ehegatten im Ausland, kann der Antrag beim
Amtsgericht Schöneberg
-Familiengericht-
Grunewaldstraße 66 - 67
10823 Berlin
gestellt werden. Lebt einer der Ehegatten in Deutschland, muss der Antrag bei dem am Wohnort des anderen Ehegatten zuständigen Familiengerichts gestellt werden

Anerkennung der Auslandsscheidung

Ein Versorgungsausgleich ist nur zwischen "geschiedenen Ehegatten" möglich. Das Familiengericht prüft daher, ob das ausländische Scheidungsurteil zugrunde gelegt werden kann oder ob vor der Aufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens eine Anerkennung der Scheidung nach Artikel 7 § 1 des Familienrechts-Änderungsgesetz von der zuständigen Landesjustizverwaltung beziehungsweise dem zuständigen Oberlandesgericht erfolgen muss. Eine Anerkennung dürfte erforderlich sein, wenn beide Ehegatten nicht ausschließlich Staatsangehörige des Staates sind, dessen Gericht die Scheidung vollzogen hat. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (außer Dänemark) ergangene Entscheidungen werden ab 1.3.2001 in der Regel automatisch anerkannt. Ein besonderes Verfahren ist nicht mehr erforderlich. Zuständig für die Anerkennung ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem einer der Ehegatten den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands, wäre dies die

Senatsverwaltung für Justiz
Salzburger Straße 21 - 25
10825 Berlin.

Noch ein letzter Hinweis zu den Kosten: Ein Versorgungsausgleichsverfahren wird in Deutschland auch nach einer Scheidung im Ausland in der Regel nicht kostenfrei durchgeführt. Für das Verfahren ist ein Rechtsanwalt notwendig ist. Welche Kosten entstehen für die Durchführung des Versorgungsausgleich in Deutschland - nicht m Ausland bei Gericht z.B. der Schweiz kann ich Ihnen gerne beantworten.

Der Versorgungsausgleich bei schweizerischer Altersvorsorge

Fallkonstellation:

Der Ehemann hat während der Ehe in der Schweiz gearbeitet und dort AHV und Pensionskassenanwartschaften erworben. Die Ehefrau hat nur Rentenanwartschaften in Deutschland erzielt (Deutsche Rentenversicherung). In dieser Konstellation werden die Ehegatten bei Scheidung regelmäßig auf den sog. schuldrechtlichenVersorgungsausgleich verwiesen. Aber was bedeutet das und wann findet er statt?

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich tritt ein

 -  bei zum Zeitpunkt des Eheendes noch verfallbaren Anwartschaften

 -  bei einer entsprechenden Einigung des Ehepartners, den Versorgungsausgleich auf diesem Wege durchzuführen

 -  für alle noch nicht ausgeglichenen Anrechte aus einem Versorgungsausgleich

 -  nur bei einem entsprechenden Antrag durch den Ausgleichsberechtigten

 -  bei Teilung ausländischer Anwartschaften

 

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Informationen zur Unterhaltsberechnung mit Auslandsbezug vor allem zur Schweiz inklusive Einkommensermittlung finden Sie hier:

 

> Unterhaltsberechnung Einkommensfeststellung Schweiz / Deutschland und EU Ausland <