Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Versöhnung der Ehegatten - Rechtsfolgen und Auswirkungen auf das Trennungsjahr

Die Versöhnung der Ehegatten – Rechtliche Grundlagen und Wirtschaftliche Aspekte

Die Voraussetzung für den Antrag auf Ehescheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist, was der Fall ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, die Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und einvernehmlich die Scheidung beantragen. Getrenntleben erfordert zum einen das Aufheben der häuslichen Gemeinschaft, also räumliche Trennung der Eheleute und zum anderen die Ablehnung der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Allerdings kann es während des Trennungsjahres auch zur Versöhnung der Parteien kommen. Das Gesetz bestimmt, dass ein nicht allzu lang dauernder Versöhnungsversuch den Ablauf des Trennungsjahres nicht unterbricht. Leben die Parteien nach der erfolgten Trennung wieder zusammen und haben sie den Willen, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder fortzusetzen, indem die häusliche Gemeinschaft wieder aufgenommen wird, dann haben sie sich versöhnt und die Wirkungen der Trennung entfallen vollständig. Kommt es später wieder zur Trennung, beginnt das Trennungsjahr aufs Neue. Fahren die Eheleute zusammen in einen Urlaub oder teilen sie sich nur auf begrenzte Zeit die Wohnung, liegt dagegen keine häusliche Gemeinschaft vor. Auch gelegentliche Besuche mit eventuellem Geschlechtsverkehr begründen keine häusliche Gemeinschaft.

 

Welche Dauer ist für die Versöhnung also maßgebend?

Die Dauer der Versöhnung wird unterschiedlich bewertet, weil das Gesetz hierzu keine Regelung enthält. Liegt bereits von vornherein eine echte und damit abschließende Versöhnung vor, weil bei einem früheren Scheidungsverfahren die Parteien erklären, dass sie sich versöhnt haben und beide daraufhin ihre Scheidungsanträge zurücknehmen, wird das Trennungsjahr bereits sofort abschließend unterbrochen. Lassen sich die Eheleute demgegenüber nur probeweise auf einen Versöhnungsversuch ein, schadet es in Bezug auf das Trennungsjahr nicht, wenn der Versuch auch erst nach 2-3 Monaten wieder beendet und von mindestens einem Ehepartner die Ehe doch als endgültig gescheitert angesehen wird.

 

Wie verhält es sich mit dem Anspruch auf Unterhalt, wenn es zu einer Versöhnung kommt?

Der Anspruch auf Unterhalt setzt unter anderem ein Getrenntleben voraus. Versuchen die Eheleute eine Versöhnung nur, dann gilt auch hier, dass ein Versuch über kürzere Zeit die Wirkungen des Getrenntlebens nicht entfallen lässt und damit auch nicht den Anspruch auf Unterhalt. Demzufolge fällt der Anspruch weg, wenn die Eheleute sich versöhnen. Nach einer erneuten Trennung muss der Anspruch erneut geltend gemacht und nach den bestehenden ehelichen Verhältnissen berechnet werden, weil der ursprüngliche Unterhaltstitel unwirksam wird.

 

Was muss in Bezug auf das Erbrecht beachtet werden?

Das Erbrecht des Ehegatten entfällt, wenn zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren, d.h. die Eheleute müssen ein Jahr getrennt gelebt haben, die eheliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen wollen und der Erblasser entweder selbst die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt haben.

 

Was gilt in steuerrechtlicher Hinsicht?

Sofern nicht beide Ehegatten annähernd das gleiche Einkommen haben, ist die gemeinsame Steuerveranlagung gegenüber der alleinigen Veranlagung vorteilhafter, setzt aber voraus, dass sie im Veranlagungszeitraum nicht dauerhaft voneinander getrennt gelebt haben. Hier gilt die gleiche Begriffsdefinition wie im Scheidungsrecht. Leben die Eheleute also zusammen, wird vermutet, dass kein Getrenntleben besteht. Leben sie getrennt, ist anhand äußerer Umstände zu prüfen, ob die Wirtschaftsgemeinschaft fortbesteht, wobei der Wille zur ehelichen Gemeinschaft bestehen muss. Das reine gemeinsame Wirtschaften ohne den Willen zur ehelichen Gemeinschaft reicht nicht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein gescheiterter Versöhnungsversuch, egal ob kürzer oder länger, das dauerhafte Getrenntleben unterbricht.

 

Was ist beim Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss zu beachten?

Der Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss, der bei sozialhilferechtlichen Ansprüchen greift, ist ebenfalls an das Getrenntleben der Eltern geknüpft. Haben die Eltern die eheliche Gemeinschaft aufgehoben und wollen sie sie auch nicht mehr herstellen, leben sie dauerhaft voneinander getrennt. Ziehen sie wieder zusammen, dann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss mehr. Das reine Zusammenleben lässt den Anspruch entfallen. Es kommt also nicht darauf an, ob eine wirkliche Versöhnung erfolgte und es ist auch unerheblich, ob die Versöhnung kürzere oder längere Zeit versucht worden ist. Ausschlaggebend ist nur das rein faktische Zusammenleben der Eltern.