Zugewinnausgleichsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Verjährungsbeginn ist nach der Reform der Zugewinngemeinschaft seit 01.09.2009 der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird und der Anspruchsberechtigte davon Kenntnis erhält. Grobfahrlässige Unkenntnis setzt die Verjährungsfrist auch in Gang. Innerhalb dieser Frist muss zur Unterbrechung der Verjährung ein entsprechender Antrag auf Zugewinnausgleich gerichtlich geltend gemacht sein. Die außergerichtliche Geltendmachung allein oder eine Mahnung unterbrechen die Verjährung nicht.
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