Für jedes gerichtliche Verfahren wird ein Wert / Verfahrenswert oder führer Streitwert festgesetzt, auch bei einer Scheidung. Nach diesem Wert richten sich die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsvergütung. Die Berechnung dieser Werte ist nicht einheitlich.
Überwiegend gilt Folgendes:
Verfahrenswert wegen Scheidung der Ehe:
Drei Monatsnettoeinkommen beider Eheleute bezogen auf die letzten drei Monate vor Einreichung des Scheidungsantrags abzüglich 250 € pro unterhaltsberechtigtem Kind.
Auch das Vermögen der Ehegatten ist bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen und zwar orientiert am Ertrag aus dem Vermögen, häufig angesetzt mit 5%. Vorab sollen vom Vermögen Schulden und Freibeträge für Ehegatten und Kinder abgezogen werden (30.000,00 für die Ehegatten unter € 7.500,00 je Kind),
Kurzlebiges Vermögen wie z.B. PKW oder kleinere Sparguthaben bleiben unberücksichtigt.
Der Mindeststreitwert beträgt, wenn z.B. auf beiden Seiten kein Einkommen und Vermögen vorhanden ist, 2.000 €, der Höchstwert 1 Million €.
– Elterliche Sorge, Umgang und Kindesherausgabe:
- Im Scheidungsverbundverfahren Erhöhung durch jede Kindschaftssache um 20 %, maximal jeweils 3.000,00 €
- In einem außerhalb des Scheidungsverbunds geführten Verfahren jeweils 3.000 €
– Wohnungszuweisung bei Getrenntleben 3.000,00 €
– Wohnungszuweisung anlässlich Scheidung 4.000,00 €
– Hausratsteilung während Getrenntleben 2.000,00 €
– Endgültige Hausratsteilung 3.000,00 €
– Versorgungsausgleich:
10% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Ehegatten, mindestens 1 000 € und höchstens 5 000 € für jedes auszugleichende Versorgungsanrecht
Verfahrenswert bei Zugewinnausgleich:
Der Betrag, den eine Partei als Zugewinnausgleich von der Anderen fordert.
Verfahrenswert bei Unterhalt:
Der geforderte monatliche Unterhalt wird auf 12 Monate hochgerechnet. Der sich ergebende Betrag ist dann der Streitwert.
Geht es in einem Prozess um Trennungsunterhalt, der in einem isolierten Verfahren eingeklagt werden muss und wird insoweit neben dem laufenden auch rückständiger Unterhalt eingeklagt, erhöht sich der Streitwert (Jahresbetrag des laufenden Unterhalts) um den kompletten Unterhaltsrückstand.
Verfahrenswert bei Hausratsteilung:
Insoweit schätzt das Gericht den Wert des gesamten Hausrats und setzt diesen Wert an.
Die Höhe der jeweiligen Rechtsanwaltsvergütung richtet sich nach der Höhe des Wertes des Verfahrens (wird vom Gericht festgesetzt) und ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die entsprechende Vergütung in Rechnung zu stellen. Weniger als die gesetzlichen Gebühren in Rechnung zu stellen ist ihm nicht erlaubt. Höhere als die gesetzlichen Gebühren können dagegen mit Einverständnis des Mandanten schriftlich in Form einer Vergütungsvereinbarung festgelegt werden.
Verfahrenswerte bei Gerichtsverfahren
Grundsätzlich können in einem Gerichtsverfahren drei Rechtsanwaltsgebühren anfallen, nämlich:
Die Verfahrensgebühr im Scheidungsverfahren:
Diese entsteht bereits mit der Beauftragung des Rechtsanwalts zur Klageerhebung oder Abwehr einer Klage, wobei auf der Beklagtenseite die Klage bereits zugestellt sein muss, andernfalls ein Prozessrechtsverhältnis nicht begründet wäre und diese Gebühr somit nicht entstehen könnte. Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts ab, die dieser außerhalb der Gerichtstermine bis zur Abschluss der Instanz erbringt.
Die Terminsgebühr im Scheidungsverfahren:
Diese entsteht für die Vertretung des Mandanten in Gerichtsterminen, in denen zur Sache streitig verhandelt oder die Sache nur erörtert oder über streitige Punkte Beweis erhoben wird. Die Terminsgebühr gilt auch die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem von einem Sachverständigen bestimmten Termin ab.
Die Einigungsgebühr im Scheidungsverfahren:
Diese entsteht für das Mitwirken des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder dieUngewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Gegenseitiges Nachgeben der Parteien ist im Gegensatz zum früheren Recht nicht erforderlich. Genügend für den Anfall dieser Gebühr ist bereits die Mitwirkung des Rechtsanwalts an den Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags nicht ursächlich war.
War der Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich tätig, so ist die ihm dafür entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Das bedeutet, dass neben den vorher beschriebenen Gebühren auch noch die Hälfte der für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts angefallenen Geschäftsgebühr oder der über 0,75 dieser Gebühr hinaus gehende Betrag als Honorar verlangt werden kann.
Gebühren bei Beratungstätigkeit im Familienverfahren
Bezüglich der reinen Beratungstätigkeit des Rechtsanwalts gilt Folgendes:
Zum 01.07.2006 hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Gebühren für Beratung und Gutachten aufgehoben. Der Anwalt soll in diesen Fällen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) fortan auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.
Für Verbraucher sind die Gebühren bei Fehlen einer solchen Vergütungsvereinbarung für eine Erstberatung auf 190 € und für eine weitergehende Beratung auf 250 € begrenzt (zzgl. Auslagen und MwSt.). Für Nichtverbraucher gelten bei Fehlen einer solchen Vergütungsvereinbarung die üblichen Sätze, welche von Region zu Region unterschiedlich hoch sein können.
Die Beratungsgebühr entsteht nach dem RVG für den mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
Eine andere gebührenpflichtige Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Anwalt beispielsweise die Gegenseite anschreibt oder anruft, damit entstünde eine sog. Geschäftsgebühr, für welche ein fester Rahmen nach Gegenstandswert vorgegeben ist.
Zu den Gebühren für den Rechtsanwalt kommen noch hinzu die Auslagenpauschale, die höchstens 20 € beträgt und die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 %.
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