Trennungsunterhalt – Wie kann dieser in einer Vereinbarung gestaltet werden?
Trennungsunterhalt kann nach der dauerhaften Trennung der Ehegatten für die Dauer des Trennungszeitraums bis zur rechtskräftigen Scheidung beansprucht werden. Zu diesem Unterhalt werden oftmals Vereinbarungen, beispielsweise in Form von Eheverträgen mit Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen zwischen den Ehegatten getroffen. Doch welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen dabei?
Es gilt der Grundsatz, dass für die Zukunft auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden kann. Wird dennoch für die Zukunft auf diesen verzichtet, werden auch weitere Regelungen in der Vereinbarung, sei es zum nachehelichen Unterhalt, zum Versorgungsvergleich oder zum Vermögen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit gefährdet. Bei einer Formulierung wie beispielsweise der folgenden:
Die Beteiligten gehen davon aus, dass der Ehemann/ die Ehefrau wegen ihres ehebrecherischen Verhaltens ihren Anspruch auf Unterhalt verwirkt hat... ist ebenfalls von einem Unterhaltsverzicht auszugehen, der nicht wirksam für die Zukunft vereinbart ist.
Der Unterhaltsanspruch kann nicht versagt werden, auch dann nicht, wenn die Vereinbarung durch einen Verwirkungsgrund, wovon es im Unterhaltsrecht mehrere gibt, untermauert wird, auch nicht in einer notariellen Urkunde. Eine derartige Begründung für die Versagung kann eine falsche Einschätzung der Rechtslage darstellen, die von den Beteiligten nicht vorgenommen werden darf.
Es soll damit individuell verhindert werden, dass der den Unterhalt begehrende Partner sich während der Trennungszeit durch eine solche Vereinbarung die Lebensgrundlage nimmt. Zum anderen soll der damit benachteiligte Ehegatte nicht zu einem Sozialfall werden. Möglich ist deshalb bei einer Vereinbarung zum Trennungsunterhalt lediglich Folgendes:
Es wird der Unterhalt rechnerisch ermittelt und eine Kürzung bis zu 20 Prozent vorgenommen. Dies ist zulässig.
Eine Unterschreitung um mehr als 1/3 ist unzulässig.
In dem dazwischenliegenden Bereich zwischen 20 Prozent und 1/3 kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Soll eine Vereinbarung insgesamt weitere Regelungen zur Gütertrennung, zum Versorgungsausgleich oder zum nachehelichen Unterhalt, welcher nach der rechtskräftigen Scheidung gezahlt wird, enthalten, ist Vorsicht geboten, beim Trennungsunterhalt eine unwirksame Regelung zu schaffen, da damit auch die weiteren Regelungen gefährdet sein können, was für die Zukunft erhebliche Konsequenzen haben kann. Hier kommt es auf eine gute anwaltliche Beratung im Vorfeld an. Für die Vergangenheit kann auf den rückständigen Trennungsunterhalt komplett verzichtet oder der Unterhaltsrückstand eingeschränkt werden, ohne dass es hier Einschränkungen gibt. Zulässig ist es auch, übereinstimmend davon auszugehen, dass der Trennungsunterhalt solange gezahlt wird, bis der bedürftige Ehegatte selbst eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die seinen Unterhalt deckt. Damit findet kein Verzicht statt und keine Verkürzung des Anspruchs.