Überlassung der Ehewohnung an den Ehegatten
Folgende Fallkonstellation soll in diesem Zusammenhang als Beispiel dienen:
Die Ehegatten haben während der bestehenden Ehe gemeinsam eine Wohnung angemietet und beide sind im Mietvertrag eingetragen. Nach der Trennung zieht ein Ehepartner aus der Wohnung aus und überlässt sie dem anderen. Anschließend wünscht er von dem in der Wohnung gebliebenen Ehegatten die einvernehmliche Erklärung gegenüber dem Vermieter, dass das Mietverhältnis alleine von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten weitergeführt wird.
Dieser Ehegatte ist dann schon während der Trennungszeit verpflichtet, gemeinsam mit dem anderen Ehegatten dem Vermieter mitzuteilen, dass er alleine das Mietverhältnis weiterführt, weil er dann gesetzlich in dieses eintritt. Anschließend erfolgte eine Umgestaltung des Mietverhältnisses so, dass nur noch der in der Wohnung verbliebene Ehegatte Partei des Mietvertrages ist. Diese Verpflichtung rührt aus der Pflicht, die finanziellen Lasten des jeweils anderen so gering wie möglich zu halten, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Der ausgezogene Ehegatte hat auch ein Interesse daran, in der Zukunft nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein, beispielsweise für Mietzahlungen nach seinem Auszug, da diese weiterbestehen, solange er im Mietvertrag eingetragen ist. Deswegen kann er von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten auch verlangen, an dieser Mitteilung gegenüber dem Vermieter mitzuwirken. Auch wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte versucht vom anderen Ehegatten aus der Zeit des Zusammenlebens noch Forderungen zu verlangen, steht dies dem Anspruch auf die Mitwirkung nicht entgegen. Da die Entlassung aus dem Mietverhältnis nur für die Zukunft wirkt, hat sie keinen Einfluss auf Ansprüche, die vorher entstanden sind. Der späteste Zeitpunkt, wann der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte die Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Mietvertragsänderung verlangen kann, ist mit der Rechtskraft der Scheidung, dh wenn diese Bestandskraft hat. Weigert sich der Ehepartner, der in der Wohnung lebt, an der Mitteilung mitzuwirken und ist der andere Ehegatte deshalb gezwungen einen Antrag bei Gericht zu stellen, wird der erste Ehegatte für die Kosten dieses Verfahrens aufkommen müssen, weil der Anspruch eben besteht und nicht von irgendwelchen anderen Forderungen abhängig gemacht werden darf. Weigert sich wiederum der Vermieter, den aus der Wohnung ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietvertrag zu entlassen und einen neuen Mietvertrag mit dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten abzuschließen, hilft hier die Abänderung des Mietverhältnisses auf eine Person durch übereinstimmende Erklärungen beider Ehegatten, dass das Mietverhältnis nur mit der Person weiterbestehen soll, die in der Wohnung verblieben ist.