Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Überblick zur Unterhaltsreform 2008

Hinweise zur Unterhaltsreform 2008

 

Das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. Es sind teilweise gravierende Änderungen erfolgt, die hier nur punktuell dargestellt werden sollen:

a)  Kindesunterhalt

aa)  Minderjährige Kinder und gleichgestellte privilegierte Kinder (die volljährig sind, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil leben) sind unterhaltsrechtlich vorrangig vor allen anderen Unterhaltsberechtigten.

bb)  Andere volljährige Kinder erhalten die vierte Rangstelle nach Ehegatten und anderen Elternteilen.

cc)  Die zum 01.07.1998 eingeführten Regelbeträge entfallen. Es wird ein für Ost und West einheitlicher Mindestunterhalt in Höhe des doppelten sächlichen Existenzminimums aus dem Einkommensteuerrecht (derzeit Jahreswert 1.824 € x 2 = 3.648 €) eingeführt.

dd)  Die bisherigen Altersstufen (0–5, 6–11, 12–17) bleiben. Der neu eingeführte Mindestunterhalt beträgt ab 2010 in Stufe 1 = 315 €, in Stufe 2 = 364 €, in Stufe 3 = 426 € (Tabellenbeträge).

ee)  Das staatliche Kindergeld wird hälftig berücksichtigt.

b)  Ehegattenunterhalt

aa)  Minderjährige Kinder betreuende Ehegatten oder solche, die lange verheiratet waren, sind unterhaltsrechtlich an zweiter Rangstelle zusammen mit Elternteilen, die ein minderjähriges Kind betreuen, aber mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet waren.

aa)  Andere Ehegatten sind nachrangig, erhalten also die dritte Rangstelle. Damit entfällt der bisherige grundsätzliche Vorrang der ersten Ehefrau.

bb)  Die Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten wird bewusst verstärkt.

cc)  Das Gesetz legt für die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten weiterhin keine konkreten Altersgrenzen der Kinder fest, es ist im Gesetz festgelegt, dass eine Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines Kindes bis zum Alter von drei Jahren nicht besteht, was zur Folge hat, dass danach eine Erwerbsobliegenheit bei vorhandenen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten einsetzt. Es zeichnet sich ab, dass eine deutliche Verschärfung der Erwerbsobliegenheit in der Praxis erfolgt, wenngleich die Rechtsprechung der einzelnen OLGs hierzu noch sehr unterschiedlich ist.

dd)  Das Gesetz vereinfacht und erweitert die Möglichkeiten, Unterhalt zeitlich zu begrenzen und/oder ihn herabzusetzen. Der eheliche Lebensstandart ist nicht mehr die alleinige Bezugsgröße für die Unterhaltshöhe, maßgeblich kommt es darauf an, inwieweit ehebedingte Nachteile bleiben und damit auszugleichen sind.

ee)  Unterhalt kann künftig schon dann versagt werden, wenn der grundsätzlich noch unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte mit einem neuen Partner (das kann auch ein gleichgeschlechtlicher Partner sein) eine verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen ist.

c)  Übergangsvorschriften

     In bereits nach altem Recht geregelten Unterhaltsfällen sind Umstände, die vor Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes entstanden sind, dann zu berücksichtigen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung führen und dem andere Teil die Abänderung unter Berücksichtigung seinen Vertrauens in die bestehende Regelung zumutbar ist. Grundsätzlich können aber alle Umstände, die erst durch das neue Recht erheblich geworden sind, in einem Abänderungsverfahren neu eingeführt werden, ohne dass die Gefahr besteht, damit präkludiert zu sein.