Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Steuern und Unterhalt

Unterhalt, den man an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten tatsächlich leistet, darf man einkommensteuerrechtlich unter bestimmten Umständen als Sonderausgabe beschränkt bis zu jährlich 13 805 € »von der Steuer absetzen«. Das kann vorab schon durch einen Freibetrag in der Lohnsteuerkarte geschehen, aber auch erst später oder spät bei der Veranlagung zur Einkommensteuer. Steuerrechtlich kann die Gestaltung Jahr für Jahr gewählt werden oder nicht. Es ist zulässig, nur einen Teilbetrag des tatsächlich geleisteten Unterhaltes dem Realsplitting zu unterwerfen um das steuerliche Ergebnis zu optimieren.

Rechtsebenen

Es müssen zwei völlig wesensverschiedene Rechtsebenen unterschieden werden. Einmal die steuerrechtliche zwischen dem Staat (Finanzamt) und den Ehegatten. Sie verlangt zwingend, daß der Unterhaltspflichtige das Realsplitting je beantragt und der Unterhaltsberechtigte zustimmt. Antrag und Zustimmung sind jedenfalls für begonnene oder abgeschlossene Jahre unwiderruflich. Das Finanzamt hat Mitwirkungs- und Freistellungspflichten im Innenverhältnis der Gatten nicht zu beachten. Zum anderen gibt es die familienrechtliche Ebene, also das Innenverhältnis, das auf dem Unterhaltsrecht beruht. Vorweg: Es darf familienrechtlich aber nichts verlangt werden, was steuerlich unzulässig ist.

Was ist Unterhalt?

Mehr als Geldzahlungen. Auch die Übernahme von Kredit- oder Leasingraten, von Wohnungsnebenkosten oder gar die Überlassung von Wohnraum kann steuerlich gesehen Unterhalt darstellen. Steuerlich maßgeblich ist das Jahr, in dem je geleistet wird, nicht das Jahr für das die Leistung erfolgt. Als Unterhalt zählen auch Leistungen im Rahmen des unten behandelten Nachteilsausgleiches.

Zeitliche Schranken

Im Kalenderjahr, in dem die endgültige Trennung der Ehegatten im steuerlichen Sinne eintritt, ist letztmals eine sog. Ehegattenveranlagung zur Einkommensteuer zulässig. Dazu genügt eine Haushaltsgemeinschaft für nur kurze Zeit am Jahresanfang oder ein echter Versöhnungsversuch. Bestehende Steuerklassen dürfen bis zum Jahresende beibehalten werden. In diesem Jahr wird, obwohl zulässig, das Realsplitting regelmäßig keinen Sinn machen. Es gibt aber Ausnahmefälle.

Die Zustimmungspflicht

Der Unterhaltsberechtigte muß dem Realsplitting auf Verlangen zustimmen, wenn sich der Gatte/Exgatte bindend verpflichtet, ihn von dadurch entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen. Die Zustimmung ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären und nicht formgebunden, in der Praxis wird aber meist das Formular »Anlage U« verwandt. Es kann sinnvoll sein, die Zustimmung je auf ein Jahr zu beschränken, denn eine unbeschränkte Zustimmung kann nur für noch nicht begonnene Kalenderjahre widerrufen werden. Sie kann familiengerichtlich erzwungen und durch Urteil ersetzt werden. Sie darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß erwartete Steuererstattungen geteilt werden. Pflichtwidriges Versagen der Zustimmung kann Schadenersatzansprüche auslösen, oder den Unterhaltsanspruch mindern.

Die Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zum Gebrauch des Realsplitting

Unterhaltsrechtlich muß der Unterhaltspflichtige zulässige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen um ein möglichst hohes Nettoeinkommen zu erzielen. Die Gestaltung ist gegenüber dem Unterhaltspflichtigen nicht gerichtlich erzwingbar, verletzt er aber seine Obliegenheit, kann das Gericht das mit Realsplitting erzielbare höhere Nettoeinkommen zugrunde legen.

Nachteilsausgleich

Beim Unterhaltsempfänger entstehen durch das Realsplitting steuerliche Einkünfte. Diese können zu einer Steuerbelastung oder Steuermehrbelastung und zu komplexen sozialrechtlichen Nachteilen führen. Während des Getrenntlebens droht speziell der unbemerkte Verlust der Familienversicherung. Es können auch vierteljährliche Steuervorauszahlungen anfallen. Von diesen Nachteilen muß der Unterhaltspflichtige gegen Nachweis auf Verlangen freistellen. Dieser sog. Nachteilsausgleich mindert sein Einkommen wiederum. Durch das Realsplitting ausgelöste Steuerberatungskosten des Unterhaltsberechtigten werden von der Rechtsprechung nur sehr zögernd und nur soweit absolut unvermeidbar in den Nachteilsausgleich einbezogen.

Beratungsbedarf

In vielen Fällen ergibt erst die Kombination qualifizierter familienrechtlicher und steuerlicher Beratung, ob und in welcher Höhe das begrenzte Realsplitting je sinnvoll und unter Berücksichtigung des internen Nachteilsausgleichs sinnvoll und unschädlich ist. In Grenzfällen können die entstehenden Nachteile auch einmal höher als der Nutzen sein, vor allem auch im sozialrechtlichen Bereich, z. B. bei der Familienversicherung, beim Erziehungsgeld, das auch einkünfteabhängig ist oder bei der Sparförderung.

 

Trennungsunterhalt - Scheidungsunterhalt - Kindesunterhalt

"Ich berechne gegen ein Pauschalhonorar von EUR 99,00 die Höhe des Unterhalts nach den aktuellen Vorschriften und Tabellen auch im Hinblick auf den Wohnort des Unterhaltsberechtigten."

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