Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten ab 2013

Rechtslage ab Veranlagungszeitraum 2013

 Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 sind »Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können« §§ 33 Abs. 3a, 52 EStG neu.

Ab dem Veranlagungsjahr 2013 können folglich private Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Rechtsstreit geführt wird, um die Existenzgrundlage oder lebensnotwendige Bedürfnisse des Steuerpflichtigen zu sichern. Die künftigen Verwaltungsanweisungen und Entscheidungen werden zeigen, wie weit diese Begriffe auszulegen sind. Wann verliert ein Steuerpflichtiger seines Existenzgrundlage? Wann kann er seine notwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen? Letztendlich ist jedoch die danach noch bestehende Abzugsmöglichkeit in Wahrheit eine Augenwischerei. Denn in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger durch Aufwendungen zur Führung eines Rechtsstreite oder einer Scheidung seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt ist, dürfte er vermutlich gar nicht mehr in der Lage sein, über die zumutbare Eigenbelastung, die sich am Gesamtbetrag seiner Einkünfte orientiert, hinauszukommen. Deshalb wird die steuerliche Absetzbarkeit von Prozesskosten und Verfahrenskosten in nahezu allen Fällen leerlaufen. Ab dem Jahre 2013 wird voraussichtlich kaum mehr ein Absetzbarkeit von Scheidungskosten und Gerichtskosten und Anwaltskosten mehr bestehen. 

Empfehlung bis Veranlagungszeitraum 2012:

Zur Vermeidung von Regressen sollten die Mandanten für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2012 nicht nur auf die Kostenrisiken eines gerichtlichen Verfahrens, sondern auch auf die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit und die Möglichkeit hingewiesen werden, ablehnende Bescheide der Finanzverwaltung bis zu weiteren Entscheidungen des BFH offenzuhalten und mit Einspruch und bei Ablehnung mit Klage zu begegnen.

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