Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Sorgerecht - Wer darf was entscheiden?

Wird das Sorgerecht für ein Kind von den getrennt lebenden Eltern gemeinsam ausgeübt, kann es oftmals zu Streitigkeiten bei gewissen Angelegenheiten kommen.

Wie ist dann zu verfahren? Was sind Angelegenheiten, die dann von einem Gericht zu klären sind und was sind Angelegenheiten, bei denen ein Elternteil alleine die Entscheidung treffen kann?

Grundsätzlich gilt, dass die Eltern gemeinsam im Sinne des Kindes eine Entscheidung zu treffen haben, die dem Wohl des Kindes dient. Dies hat in eigener Verantwortung zu erfolgen und durch mögliches Nachgeben. Dasselbe gilt auch für getrennt lebende Eltern, nur mit der Einschränkung, dass dies für Angelegenheiten gilt, die für das Kind erheblich sind. Das Gericht kann eine Entscheidung einem Elternteil übertragen, wenn sie sich nicht einigen können und die Angelegenheit für das Kind erheblich ist. Dies greift bei zusammenlebenden Eltern als auch bei getrennt lebenden oder geschiedenen. 

Über Alltagsangelegenheiten entscheidet das Elternteil alleine, bei dem das Kind lebt. Lebt das Kind im Wechsel bei dem einen und eine Woche später bei dem anderen Elternteil, entscheidet dasjenige Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Alltagsangelegenheiten sind dabei solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben:

 

-          Fernsehzeiten

-          Freizeitgestaltung

-          Kleidung, die das Kind trägt

-          Entscheidung, wer das Kind vom Kindergarten, Hort oder der Schule abholen kann

-          Schlafenszeiten

-          Ernährung allgemein

-          Allgemeine medizinische Vorsorgeuntersuchungen

-          Arztbehandlung im Falle einer Erkältung

-          Gewöhnliche Überweisungen auf dem Girokonto

-          Taschengeld

-          Entschuldigungen für die Schule

-          Kauf von Lernmitteln/ Schulmaterialien

-          Nachhilfeunterricht

-          Teilnahme an Tagesausflügen/ Exkursionen

-          Elternabende

-          Umgang des Kindes mit dritten Personen

-          Reisen innerhalb Deutschlands

 

Eine erhebliche Bedeutung kommt Entscheidungen zu, die regelmäßig einmalig anfallen und einen nachhaltigen Einfluss auf das Kind und dessen gesellschaftliche und soziale Entwicklung haben:

 Entscheidung darüber, wo das Kind lebt

-          Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion

-          Auswahl und Wechsel des Kindergartens, der Schule

-          Umzug in eine andere Stadt oder ins Ausland

-          Vergabe des Vornamens oder des Nachnamens

-          Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft

-          Umfangreichere kieferorthopädische oder sonstige medizinische Behandlung

-          Beantragung vom Reisepass

-          Anlegung eines größeren Betrages aus dem Vermögen des Kindes

-          Umgang des Kindes mit Bezugspersonen (Großeltern, Verwandte)

 

Besteht eine Uneinigkeit hinsichtlich der Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, überträgt das Gericht auf den Antrag eines Elternteils demjenigen die alleinige Entscheidung darüber, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes am besten dient. Dabei entscheidet das Gericht nicht für das Elternteil, sondern überträgt ihm nur die Befugnis hierüber. Zuvor hat jedes Elternteil seine eigene Ansicht, den damit verbundenen Lösungsvorschlag und die dafür bestehenden Gründe vorzutragen. Es sind die konkreten Gründe darzulegen, weswegen den Beweggründen des anderen Elternteils nicht gefolgt werden kann. Auch sind die Auswirkungen auf das Kind aufzuführen.

 

Schwierige Konstellationen sind in diesem Zusammenhang die Urlaubsreisen ins Ausland und die Schutzimpfungen.

Urlaubsreisen ins Ausland:

Bei gemeinsamen Sorgerecht:

Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann selbst entscheiden, dass das Kind mit ihm reist, wenn es sich nicht gerade um eine Krisenregion (Reisewarnung des Auswärtigen Amtes maßgeblich) handelt. Es liegt dann eine Angelegenheit von täglicher Bedeutung vor. Dies gilt auch bei einem Besuch der früheren Heimat des Kindes oder seiner im Ausland lebenden Verwandten. Das gilt natürlich nicht, wenn die Gefahr besteht, dass der verreisende Elternteil das Kind gegen den Willen des anderen Elternteils nicht wieder zurück nach Deutschland bringt.

Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist auch berechtigt, innerhalb der Umgangszeiten den Ort des Ferienaufenthaltes zu bestimmen. Fällt der geplante Urlaub in den Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthaltes beim umgangsberechtigten Elternteil und widerspricht der andere Elternteil, muss eine Erweiterung des Umgangs gerichtlich beantragt werden. Ist die Entscheidung schnell zu treffen, kann dies in einem beschleunigten Verfahren, sog. einstweiligen Anordnungsverfahren getan werden.

Bei alleinigem Sorgerecht:

Kann ein Elternteil alleine darüber entscheiden, wo der Aufenthalt des Kindes liegt, kann er auch entscheiden, ob das Kind umzieht. Auch kann er alleine entscheiden, wohin die Urlaubsreise geht, solange sich dies nicht mit dem Umgang des anderen Elternteils überschneidet. Die Wahl des Urlaubszieles kann nur eingeschränkt werden, wenn es dem Wohl des Kindes nicht dient, wie bei einem Urlaub in eine Krisenregion. Der zum Umgang berechtigte Elternteil, der kein Sorgerecht hat, kann ebenfalls den Ort des Umgangs bestimmen. Die Grenze ist jedoch da zu ziehen, wo auch der gemeinsam sorgerechtsberechtigte Elternteil die Zustimmung des anderen Elternteils einzuholen hat, siehe oben.

Impfungen:

Oftmals können sich die Kindeseltern hinsichtlich der Schutzimpfung für das Kind nicht einigen: Der eine Elternteil ist dafür, der andere Elternteil hat Bedenken wegen möglicher schwerer Infektionsrisiken. Dies ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, da Entscheidungen darüber selten zu treffen sind und auf jede einzelne Impfung abzustellen ist. Derjenige Elternteil, der die Impfung vornehmen lassen will, wird grundsätzlich die Entscheidungsbefugnis erhalten, da es aufgrund gravierender und teilweise nicht behandelbarer Erkrankungen notwendig ist, eine Impfung vorzunehmen. Dass keine gesetzliche Impfpflicht besteht, ist dabei nicht wichtig. Im Einzelfall wäre möglicherweise zu prüfen, ob das Kind wegen möglicher körperlicher Zustände eine Impfunverträglichkeit aufweisen könnte oder ob es diese in der Vergangenheit gut vertragen hat.