Wertermittlung vom Immobilien im Rahmen der Scheidung
1. Privatgutachten
Häufig wird ein Privatgutachten eingeholt. Dieses vermag zwar einen Anhaltspunkt für den anzusetzenden Wert liefern, ist aber (nur) urkundlich belegter Beteiligtenvortrag und als Sachverständigenbeweis nur mit Zustimmung beider Beteiligten verwertbar, die in der Regel bei abweisenden Wertvorstellungen nicht vorliegt. Holt dann die andere Seite ebenfalls ein Privatgutachten ein, ist das Gericht, sofern es nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, verpflichtet, ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Die für die Erstellung des Privatgutachtens aufgewandte Kosten sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Voraussetzung ist, dass das Gutachten vorprozessual für einen konkreten Rechtsstreit eingeholt worden, also unmittelbar prozessbezogen war.
2. Selbständiges Beweisverfahren
Ein die spätere Verfahrensführung erleichterndes und beschleunigendes, aber auch die Vergleichsmöglichkeit erleichterndes Mittel ist das selbständige Beweisverfahren. Vor Anhängigkeit eines Zugewinnausgleichsverfahrens – also nicht bei Rechtshängigkeit eines Stufenantrages oder eines Stufenantrages beim vorzeitigen Zugewinnausgleich oder wenn der Zugewinn im Verbund verfolgt wird – kann ein schriftliches Gutachten zum Wert eines Grundstücks eingeholt werden, wenn daran ein rechtliches Interesse besteht. Das ist in der Regel gegeben, wenn die Eheleute nach erteilter Auskunft unterschiedliche Wertvorstellungen haben und das Gutachten objektiv geeignet erscheint, eine einvernehmliche Streitbeilegung herbeizuführen, d.h. ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Das selbstständige Beweisverfahren kann selbst dann ein gerichtliches Verfahren vermeiden, wenn die in diesem Verfahren festzustellenden Tatsachen keine ausreichende Grundlage für materiell- rechtliche Ansprüche – so bei einem Gutachten vor dem Stichtag des § 1384 BGB – sind, da es auf die Erheblichkeit oder die Erfolgsaussichten in einem späteren Verfahren nicht ankommt.
3. Schiedsgutachten
Als weitere Möglichkeit zum Zwecke der Bewertung einer im Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden Immobilie besteht die Möglichkeit, ein Schiedsgutachten einzuholen. Auf einem solchen Schiedsgutachtenvertrag finden die §§ 317 bis 319 BGB analoge Anwendung. Für beide Ehegatten verbindlich ist ein Schiedsgutachten nur, wenn die Schiedsvereinbarung notariell beurkundet wurde. Bis zur Rechtskraft der Scheidung bedarf die Vereinbarung gem. § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB der notariellen Form. Verbindlich ist ein Schiedsgutachten nur dann nicht, wenn es offenbar unrichtig. An das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Nicht jeder Fehler führt zur offenbaren Unrichtigkeit. Dieser muss sich vielmehr einem sachkundigen und unbefangene Beobachter – wenn auch möglicherweise nach eingehender Prüfung – aufdrängen. Maßgeblich dafür ist ausschließlich der Sachverhalt, der dem Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens erkennbar war.