Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Neues zum Kindesunterhalt für ein nicht in Ausbildung befindliches volljähriges Kind

Neues zum Unterhalt für ein nicht in Ausbildung befindliches volljähriges Kind

Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung zum Unterhalt aus übergegangenem Recht die Grundsätze für die Bemessung des Unterhalts eines volljährigen Kindes erläutert:

Einem volljährigen Kind, das sich nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, steht ein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern nur dann zu, wenn es nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Mittel, insb. durch eigenes Erwerbseinkommen zu decken. An die Beurteilung der Bedürftigkeit eines nicht in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Kind muss, wenn es gesundheitlich dazu in der Lage ist, jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen. An die Nutzung seiner Arbeitskraft sind vergleichbare Maßstäbe anzulegen wie bei der Erwerbsobliegenheit von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern.