Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Lebensversicherungen im Versorgungsausgleich

Lebensversicherungen im Versorgungsausgleich

 

In den Zugewinnausgleich fallen:

-       Kapitallebensversicherungen

-       Rentenlebensversicherungen, wenn die zugesagte Versorgungsleistung nicht der Alters- oder Invaliditätsversorgung dient und zu einem erheblichen Teil schon während des aktiven Erwerbslebens geleistet wird (BGH FamRZ 2007, 889)

-       Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht, soweit der berechtigte Ehegatte erst nach Zustellung des Scheidungsantrages das Wahlrecht ausgeübt hat

-       Rentenlebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn der versicherte Ehegatte vor dem Stichtag die Kapitalisierung gewählt hat

-       Rentenlebensversicherungen, wenn das Kapitalwahlrecht während des Beschwerdeverfahrens ausgeübt wird (BGH FamRZ 2011, 1931)

-       Rentenlebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wird.

 

Wurde das Kapitalwahlrecht ausgeübt und steht fest, dass die Versicherung nun aus dem Versorgungsausgleich herausfällt, so stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten Betroffene haben:

 

-       Es wird die Ausfassung vertreten, dass nach § 22 VersAusglG eine Kapitalleistung aus einem nicht ausgeglichenen Anrecht bezahlt werden muss, ggf. in Form einer Abfindung nach § 23 VersAuslG. Die herrschende Meinung, als auch der BGH, lehnen dies jedoch ab.

-       Es ist weiter umstritten, ob eine Korrektur über § 27 VersAusglG erfolgen kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleiches grob unbillig wäre. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall entscheiden werden.

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