Grundsätzlich haben Eltern die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern (Verpflegungskosten, Übernachtungskosten, Fahrtkosten) selbst zu tragen. An sich scheidet damit eine Berücksichtigung bzw. eine Erstattung aus. Es wird dem Unterhaltspflichtigen auch nicht zuzumuten sein, seinen Wohnsitz in unmittelbarer Nähe des Kindes zu suchen, wie das Kind wohl nicht verpflichtet werden kann, seinen Wohnsitz in unmittelbarer Nähe des Unterhaltspflichtigen zu nehmen. Bei sehr großer Entfernung und bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen werden deshalb die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts zu berücksichtigen sein. Denn anders kann der Unterhaltspflichtige seiner Verpflichtung nach § 1684 BGB zur Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kinde nicht nachkommen. Nach BGH (FamRZ 2005, 706,708; BGH FamRZ 2009, 1391, 1396 c) ist zu vermeiden, dass zum einen der Unterhalspflichtige wegen der betreffenden Kostenleistungen Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste, wie er durch die Gewährung von Unterhalt auch nicht selbst sozialhilfebedürftig werden darf. Es bieten sich dann nach BGH zwei Möglichkeiten an: Zum einen kommt eine angemessene Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens in Betracht; zum anderen kann aber auch eine angemessene Erhöhung des Selbstbehaltes erfolgen.
Dazu mag folgendes Beispiel dienen: Bei einem durchschnittlich monatlichen Nettoeinkommen des Pflichtigen in Höhe von 1.400,00 € und einem einzigen Kind, 9 Jahre alt, besteht eine Bar-Unterhaltspflicht in Höhe von monatlich 271,00 €. Eine Höhergruppierung gemäß Ziffer 11.2.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien erfolgt nicht. Nach Abzug von Umgangskosten in Höhe von 150,00 € verbleiben dem Unterhaltspflichtigen 979,00 €.
Es bieten sich zwei Möglichkeiten an:
1. Erhöht man einerseits den Selbstbehalt von 1.000,00 € um 150,00 € Umgangskosten auf insgesamt .150,00 €, ergibt sich ein Elementarunterhalt in Höhe von 1.400,00 € abzgl. 1.150,00 € = 250,00 €.
2. Andererseits: Bringt man von dem Einkommen von 1.400,00 € die Umgangskosten mit 150,00 € in Abzug, verbleiben 1.250,00 € Abzüglich Selbstbehalt mit 1.000,00 € verbleibt dann ein Elementarunterhalt in Höhe von 250,00 €.
Beide Wege führen hier also zu dem gleichen Ergebnis.