Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Regeln die Eltern nach Trennung und Scheidung ihr gemeinsames Sorgerecht in der Weise, dass sie in gleicher oder nahezu gleicher Weise das Kind betreuen (sog. Wechselmodell), so besteht eine beiderseitige Barunterhaltspflicht. Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich dann nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern (BGH FamRZ 2007, 707 = FamRB 2007, 163; 2006, 1015). Der Haftungsanteil der Eltern richtet sich gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Bei Streitigkeiten ist die Bestellung eines Pflegers erforderlich (vergl. OLG Koblenz NJW-Spezial 2007, 57). Liegt aber das Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil, so kann dieser die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil als Obhutsinhaber geltend machen. Der BGH (FamRZ 2007, 707 = ZFE 2007, 269) stellt klar, dass dies auch der Fall ist, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits ebenfalls Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert. In der angegebenen Entscheidung verneint der BGH das Vorliegen eines Wechselmodells bei einem zeitlichen Anteil von 36 % zu 64 %, auch bei darüber hinausgehender Wahrnehmung der insgesamt anfallenden Betreuungsleistungen.

Der Bedarf des Kindes, das noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat, leitet sich in solchem Falle grundsätzlich von der Lebensstellung und damit von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ab. Wenn und soweit der andere Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, bleibe es bei der Regel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, dass dieser seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Betreuung erfüllt. Für die Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung trägt, kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein hierauf zu beschränken braucht.

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