Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Hinweise zur Änderung von Unterhaltstiteln

Hinweise Änderung Unterhaltstitel

Unterhaltstitel (Urteile, gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden) können generell abgeändert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, auf denen der Titel beruht, wesentlich geändert haben. Dies ist beim Ehegattenunterhalt insbesondere der Fall bei Erhöhung oder Reduzierung des Einkommens auf Ihrer Seite oder der Ihres Ehegatten. In der Praxis wird eine Änderung der Unterhaltshöhe von ca. 10 % als wesentlich angesehen. Im Falle sehr beengter wirtschaftlicher Verhältnisse kann der Prozentsatz auch darunter liegen.

Wenn der Unterhaltsanspruch auf Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder, auf Krankheit, auf Erwerbslosigkeit, auf Ausbildung oder Billigkeit beruht, kann eine wesentliche Änderung auch im Wegfall dieser Umstände bestehen.

Tritt eine solche Änderung ein, besteht aber noch keine Berechtigung, den Unterhalt einfach zu reduzieren oder die Zahlungen einzustellen. Vielmehr muss dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die Möglichkeit gegeben werden, auf seine Rechte aus dem Unterhaltstitel ganz oder teilweise zu verzichten. Dabei sind die veränderten Umstände darzulegen. Reagiert der andere Ehegatte hierauf nicht, muss Unterhaltsabänderungsklage erhoben werden. Das ist im Falle von Unterhaltsvergleichen rückwirkend ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem die wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei all dem ist Eile geboten weil die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel drohen kann.

Bezüglich der Abänderung von Unterhaltsurteilen ist zu unterscheiden:

•     Wird Herabsetzung des Unterhalts beantragt, ist die Abänderung in allen Fällen erst für die Zeit ab Klageerhebung (genauer Klagezustellung) möglich.

•     Wird Unterhaltserhöhung beantragt, so ist dies für Trennungsunterhalt (der mit Rechtskraft der Scheidung endet) rückwirkend ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unterhaltspflichtige hinsichtlich der Zahlung höheren Unterhalts wirksam in Verzug gesetzt wurde.

Bei Unterhaltsvergleichen und vollstreckbaren Urkunden kommt eine rückwirkende Abänderung in Betracht.

 

Unterhaltsberechnung

Trennungsunterhalt - Scheidungsunterhalt – Kindesunterhalt - Elternunterhalt

"Ich berechne gegen ein Pauschalhonorar von EUR 99,00 die Höhe des Unterhalts nach den aktuellen Vorschriften und Tabellen auch im Hinblick auf den Wohnort des Unterhaltsberechtigten."

 

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