Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Hinweise zu den Steuerklassen

Hinweise zu den Steuerklassen

Die nachstehenden Hinweise zu Steuerklassen im Ehekonflikt gelten nur, wenn beide Ehegatten steuerlich Inländer sind.

A. Im Jahr des endgültigen Trennungsbeginns

1.    Es bleiben die für Arbeitnehmerehegatten möglichen Steuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V bis zum Jahresende zulässig, sie müssen nicht geändert werden.

2.    Möglich ist aber ein ganz normaler Wechsel, zB von Kombination III/V zur Kombination IV/IV. Dieser ist häufiger zu empfehlen weil er die internen Abrechnungsprobleme verringert und die Unterhaltsfragen entzerrt.

3.    Für beide Ehegatten ist die Steuerklasse II für den Rest des Jahres unzulässig.

4.    Will ein Ehegatte im Folgejahr die Steuerklasse II, muss das dazu berechtigende Kind ebenso wie er mit Hauptwohnsitz in einer gemeinsamen Wohnung gemeldet sein. Er muss allein stehend sein, daran fehlt es bei einer Haushaltsgemeinschaft mit beliebigen Dritten, für die er weder einen Kinderfreibetrag noch Kindergeld erhält.

5.    Bei mindestens zwei berechtigenden Kindern können beide Elternteile in den Genuss der Steuerklasse II kommen, auch hier kommt es je auf die Voraussetzungen zu 4. an.

6.    Sonderausgabenabzug des Ehegattenunterhaltes (begrenztes Realsplitting) ist in diesem Jahr ggf möglich, idR aber nicht sinnvoll.

7.    Die Ehegatten dürfen aber aus steuerrechtlicher Sicht noch zusammen zur Einkommensteuer veranlagen. Sie haben hierzu ein steuerliches Wahlrecht und sollten sich im Innenverhältnis rechtzeitig verständigen, spätestens im Zusammenhang mit der Festlegung des laufenden Unterhaltes. Schriftliche Regelungen, die fachkundig abgefasst sind, sind empfehlenswert.

8.    Die Trennung kann Nachteile bei der Wohnraumförderung, zB nach dem Eigenheimzulagegesetz einläuten, es sollte frühzeitig sachkundiger Rat erholt werden.

 

B. Ab dem Folgejahr nach Eintritt des dauernden Getrenntlebens

1.    Die Steuerklassenkombinationen zu A. 1. sind in keinem Fall mehr zulässig, auch wenn die Ehe noch besteht.

2.    Es sind nur die Steuerklassen I oder II oder für weitere Beschäftigungen VI möglich (Ausnahme für den Ehegatten, der wieder heiratet). Zur Steuerklasse II s. o. A. 4 und 5.

3.    Ehegattenunterhalt (nur dieser) bis zu jährlich 13.805 € kann als Sonderausgabe abgezogen werden, nur auf Antrag und mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers. Die Zustimmung muss gegen Zusage des vollen finanziellen Nachteilsausgleiches erteilt werden, sie ist beim Familiengericht einklagbar.

4.    Beim unterhaltsberechtigten Gatten werden aus dem Unterhalt steuerliche Einkünfte, die zu einer Steuerbelastung oder Mehrbelastung führen können. Diese muss der Unterhaltspflichtige stets ersetzen, was aber sein laufendes unterhaltsrechtliches Einkommen mindert.

5.    Nachteile aus dem begrenzten Realsplitting können auch im Sozialbereich eintreten, durch Verlust der Familienversicherung, Kürzung oder Wegfall von Erziehungsgeld, negative Auswirkungen auf die Sparförderung. Das muss der Unterhaltspflichtige nicht immer ersetzen, er muss uU vorgewarnt werden um disponieren und von der steuerlichen Gestaltung Abstand nehmen zu können. Es ist also sorgfältige Planung und Abstimmung nötig, zumal der Nachteilsausgleich wiederum das unterhaltsrechtliche Einkommen des Pflichtigen vermindert.

6.    Soweit vom begrenzten Realsplitting Gebrauch gemacht wird, kann vom Finanzamt auf Antrag sofort ein Freibetrag in die Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Wird der Antrag versäumt, entsteht letztlich kein relevanter Schaden weil die Gestaltungen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer noch getroffen werden können.

 

C. Stets gilt für ein zweites und weiteres Arbeitsverhältnis die Steuerklasse VI.