Elternunterhalt
I. Einleitung
Nach § 1601 1 sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Personen sind nach § 1589 Satz 1 dann in gerader Linie miteinander verwandt, wenn die eine Person von der anderen abstammt, weshalb nicht nur die Eltern ihren Kindern, sondern auch die Kinder ihren Eltern (Aszendenunterhalt) unterhaltspflichtig sind. Da § 1601 keine Einschränkung im Hinblick auf den Grad der Verwandtschaft beinhaltet, können auch die Enkel ihren Großeltern oder die Großeltern ihren Enkeln gegenüber unterhaltspflichtig sein. Dabei begründet allerdings § 1606 Abs. 1 einen Vorrang des Kindes vor dem Elternunterhalt und Abs. 2 der Norm den Vorrang des näher Verwandten vor dem entfernteren. Während der Großeltern- oder Enkelunterhalt keine praktische Bedeutung erlangt hat, kommt dem Elternunterhalt angesichts der demografischen Entwicklung sowie der Kostensteigerung im Pflegebereich mittlerweile ein erheblicher Stellenwert zu. Dabei wird der Elternunterhalt allerdings zumeist nicht von den Eltern selbst, sondern den Trägern der Sozialhilfe geltend gemacht, auf die der gesetzliche Unterhaltsanspruch nach entsprechenden Leistungen gemäß §94 SGB XII übergegangen ist. Die Voraussetzungen des Elternunterhaltsanspruchs unterscheiden sich im Grundsatz nicht von denen des Anspruchs anderer Verwandter, etwa der Kinder. Der Unterhaltsanspruch der Eltern setzt also einerseits voraus, dass diese außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1) und dass das in Anspruch genommene Kind andererseits ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen zur Unterhaltsleistung in der Lage ist (§ 1603 Abs. 1). Elternunterhalt unterfällt wie Kindesunterhalt dem Verwandtenunterhalt nach § 1601. Er kann beansprucht werden, wenn die Eltern außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und die Kinder unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen in der Lage sind, den Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts zu leisten.
II. Bedarf
Der Bedarf bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610, angemessener Bedarf). Während der Bedarf von Kindern jedoch vom Unterhaltspflichtigen abgeleitet ist, gilt dies für den der Eltern nicht. Für die Ermittlung des Bedarfs der Eltern ist auf deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen, die sich mit dem Eintritt in den Ruhestand jedoch ändern, weil dieser in der Regel mit erheblichen Einkommenseinbußen verbunden ist. Eine Lebensstandartgarantie gibt es auch für die Eltern nicht, so dass allein die vor der Inanspruchnahme von Unterhalt maßgeblichen Verhältnisse, nicht die früheren bedarfsbestimmend sind. Unterste Grenze ist jedoch stets der Mindestbedarf, der dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum entspricht und derzeit für Nichterwerbstätige bei 800 € monatlich liegt. Neben den Aufwendungen für die Unterkunft, Verpflegung, Kleidung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung tritt häufig noch der Mehrbedarf, der sich durch die Notwendigkeit des Erwerbs von Medikamenten, der Einnahme von Diätkost oder der Einstellung einer Haushaltshilfe ergibt. Im Übrigen sind für die Bedarfsermittlung zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
1. Eltern im eigenen Haushalt
Leben die Eltern im eigenen Haushalt, so bestimmt sich ihr Bedarf nach der jeweils situationsbedingten Lebensstellung. In der Regel führt das dazu, dass als Elementarunterhalt nur der jeweilige Mindestunterhalt von 800 € beansprucht werden kann. Das gilt selbst dann, wenn sich die Situation der Eltern schlagartig - etwa als Folge eines Unfalls - verschlechtert hat. Auch in diesem Fall ist der Bedarf nach einer gewissen Übergangszeit auf das Minimum beschränkt. Fallen im eigenen Haushalt allerdings notwendige Pflegekosten an, so stellen diese einen Mehrbedarf dar, der gesondert geltend zu machen ist. Leben die Eltern in einem eigenen Haushalt, so entspricht ihr Bedarf regelmäßig dem Mindestbedarf, zu dem allerdings Mehrbedarf hinzu kommen kann.
2. Eltern im Pflege- oder Altenheim
Im Fall der Unterbringung der Eltern in einem Pflege- oder Altenheim bestimmt sich der Bedarf nach den Heim- oder Pflegekosten, soweit sie notwendig sind.9 Hinzu kommt ein angemessener Barbetrag, der sozialhilferechtlich zu ermitteln ist. Dieser beträgt derzeit mindestens 103,14 € im Monat (§ 27 b Abs. 2 SGB XII).
Solange die Eltern in der Lage sind, sich in einem eigenständigen Haushalt - sei es auch nur unter Inanspruchnahme ambulanter Hilfen - selbst zu versorgen, dürfen sie unterhaltsrechtlich nicht in ein Heim übersiedeln, weil die damit verbundenen gegenüber dem Leben im eigenen Haushalt höheren Kosten nicht unvermeidbar sind. Unter den in Betracht kommenden Heimen ist das jeweils angemessene zu wählen. In diesem Rahmen kann die sozialhilferechtliche Anerkennung der Kostenhöhe nach § 27 b SGB XII zwar einen Anhalt für deren Angemessenheit bieten, doch folgt aus ihr nicht zwingend auch die unterhaltsrechtliche Notwendigkeit. Denn auch dann, wenn die Eltern früher eine höhere Lebensstellung innehatten, beschränkt sich ihr angemessener Bedarf im Alter auf das Existenzminimum, wenn sie sozialhilfebedürftig geworden sind. Beanspruchen können sie somit in der Regel nicht mehr als die Unterbringung in einem einfachen und kostengünstigen Heim. Kosten für eine gehobenere Heimunterbringung sind nur dann unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig, wenn dem Elternteil die Wahl eines kostengünstigeren Heims nicht zumutbar war. Das kann etwa der Fall sein, wenn das unterhaltspflichtige Kind die Auswahl des Heimes selbst getroffen hat oder wenn der Elternteil zunächst auf eigene Kosten in einem teureren Heim lebte und ihm ein Umzug jetzt nicht mehr zumutbar ist. Leben die Eltern in einem Heim, entspricht ihr Bedarf den Kosten der angemessenen Heimunterbringung, zu denen ein angemessener Barbetrag zu addieren ist, derzeit 103,14 € im Monat
III. Bedürftigkeit
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1). Eine Inanspruchnahme der Kinder scheidet deshalb aus, solange die Eltern über ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen.
Neben Renten, Pensionen, Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit oder Vermögen sind auch Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung oder der Grundsicherung im Alter (§§ 41 ff SGB XII) bedarfsdeckend in Anspruch zu nehmen. Dabei setzt sich die Grundsicherung aus dem Regelbedarf von zur Zeit 382 € und den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Die Kosten einer Heimunterbringung erreicht die Grundsicherung nicht, weil die Kosten für Unterbringung und Heizung begrenzt sind durch die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des jeweils zuständigen Sozialhilfeträgers (§ 42 Nr. 4 SGB XII). Im Fall der Heimunterbringung kann die Grundsicherung damit nur zu einer teilweisen Bedarfsdeckung führen. Kein unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähiges Einkommen ist dagegen die nachrangig gewährte Sozialhilfe. Anders dagegen das Wohngeld, das eine nicht subsidiäre staatliche Sozialleistung darstellt. Die Anrechnungsmöglichkeit entfällt solange, als das Wohngeld dazu dient, einen unvermeidbaren erhöhten Wohnkostenbedarf zu decken. Entspricht also die nach den Unterhaltstabellen eingerechnete Warmmiete nicht den tatsächlichen Verhältnissen, dient das Wohngeld zunächst dazu, die Differenz zwischen den tatsächlichen und den angemessenen Wohnkosten zu decken. Der Rest ist anrechnungsfähiges Einkommen Vorrangige Unterhaltsansprüche - etwa gegen den leistungsfähigen Ehegatten (§§ 1608, 1584) mindern den Bedarf des Elternteils. Dasselbe gilt für Sach- und Dienstleistungen, auf die die Eltern einen Rechtsanspruch haben. Das kann etwa der Fall sein, wenn sie ihre Immobilie gegen die Vereinbarung von Pflegeleistungen übertragen haben und die Vereinbarung dahingehend auszulegen ist, dass sie auch die Stellung von Sachleistungen beinhaltet. Die Übernahme der Pflegeverpflichtung selbst wird allerdings zumeist dahingehend zu verstehen sein, dass die Pflegeleistung nicht persönlich zu erbringen ist, weshalb sie im Fall einer Heimunterbringung entfällt und nicht durch einen Zahlungsanspruch ersetzt wird.
Vorhandenes Vermögen ist zu verwerten, soweit dies unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zumutbar ist. Daran fehlt es beispielsweise, wenn vorhandenes Vermögen sich aktuell und nur zeitweise besonders schlecht verwerten lässt. Dann kann es zumutbar sein, die Zeit bis zu einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung zu überbrücken. Vor der Inanspruchnahme der Kinder sind aber etwa Ansprüche auf Auseinandersetzung einer ungeteilten Erbengemeinschaft durchzusetzen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, sind Ansprüche auf Rückgewähr geschenkten Vermögens (§ 528 Abs. 1) durchzusetzen. Eine gewisse Vermögensreserve, mit der der Unterhaltsberechtigte in die Lage versetzt wird, einen plötzlich aufkommenden Bedarf zu decken, ist ihm zu belassen. Das zu belassende Vermögen ist der Höhe nach identisch mit dem sozialhilferechtlich geschützten und liegt derzeit bei Personen über 60 Jahren 1.600 € bzw. im Fall der Inanspruchnahme von Pflege 2.600 €. Eine vorhandene Immobilie wird regelmäßig zu verwerten sein. Lebt in ihr allerdings noch der andere Ehegatte, so ist dieser in der Lage, die Veräußerung durch die Verweigerung der nach § 1365 Abs. 1 Satz 1 in der Regel erforderliche Genehmigung zu erschweren oder unmöglich zu machen.
An der Bedürftigkeit der Eltern fehlt es, wenn und soweit sie über einsetzbare Einkünfte, vorhandenes Vermögen oder vorrangige Unterhaltsansprüche verfügen oder soweit sie anrechenbare Sozialleistungen beziehen.
IV. Leistungsfähigkeit
Da der Elternunterhalt Verwandtenunterhalt ist, setzt die Unterhaltspflicht gem. § 1603 Abs. 1 voraus, das der Schuldner bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Bedarfs den Unterhalt zu gewähren. Hinsichtlich der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie im Rahmen des Kindesunterhalts. Anders als dort entspricht der Vorteil des kostenfreien Wohnens im eigenen Haus aber nicht der im Fall der Fremdvermietung erzielbaren Miete, sondern ist begrenzt auf den angemessenen Mietwert, bereinigt um die nicht auf potenzielle Mieter umlegbaren Nebenkosten. Auch gegenüber den Eltern besteht grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit, die jedoch nicht so weit geht, wie im Verhältnis zu minderjährigen Kindern. So ist eine ihr Kind betreuende Mutter gegenüber den Eltern auch dann nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Führt die Tochter der unterhaltsbedürftigen Eltern ihrer Familie den Haushalt, erfüllt sie hiermit die vorrangigen Unterhaltsansprüche der Familie und ist nicht gehalten, erwerbstätig zu werden, um den Elternunterhalt zahlen zu können. Ggf. hat sie jedoch ihr Taschengeld einzusetzen, was darzustellen sein wird. Da das unterhaltspflichtige Kind sich weniger als unterhaltspflichtige Eltern auf die Inanspruchnahme einstellen können, ist es großzügiger als dort zu bereinigen.
Im Einzelnen sind die folgenden Abzugsposten anerkannt:
1. Wohnkosten, auch dann, wenn sie die in den Leitlinien festgelegten Richtwerte übersteigen,
2. Zins- und Tilgungsleistungen, auch für Konsumentenkredite, sofern die Unterhaltsverpflichtung bei Darlehensaufnahme noch nicht absehbar war,
3. Hausgeld für Eigentumswohnungen,
4. Berufsbedingte Aufwendungen,
5. Kosten für Besuche beim Unterhaltsberechtigten
6. Krankenversicherungskosten einschließlich Eigenbeteiligungen
7. Altersvorsorgeaufwendungen i.H.v. 5 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens und von 25 % der sonstigen Erwerbseinkünfte.
Außer den Vermögenserträgen hat der Unterhaltspflichtige für den Elternunterhalt grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einzusetzen. Denn zur Unterhaltsleistung außerstande iS § 1603 Abs. 1 ist nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt. Unabhängig davon, dass auch dem Unterhaltspflichtigen ein Schonvermögen bleiben muss, dessen Höhe den Umständen des Einzelfalls anzupassen ist, kann die Vermögensverwertung dann nicht beansprucht werden, wenn sie unzumutbar wäre. Von Unzumutbarkeit kann gesprochen werden, wenn der Unterhaltsschuldner Einkünfte aus dem Vermögen erzielt, von denen der vorrangige eigene Unterhalt oder der seiner Familie befriedigt wird. Dasselbe gilt, wenn die Vermögensverwertung unvertretbar unwirtschaftlich wäre. Hinsichtlich der Immobilie gilt, dass ihre Verwertung nicht beansprucht werden kann, wenn sie eigengenutzt ist oder im Miteigentum mit dem anderen Ehegatten steht.
V. Selbstbehalt
Der Elternunterhalt ist vergleichsweise schwach ausgeprägt, was sich sowohl auf die Rangverhältnisse als auch auf den Selbstbehalt auswirkt. Gem. § 1609 ist der Elternunterhalt erst an 6. Stelle zu berücksichtigen, weshalb insbesondere die Ansprüche der minder- und der volljährigen Kinder als auch die der Ehegatten ihm gegenüber vorrangig sind. Der Selbstbehalt kann nicht losgelöst von der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Kindes gesehen und deshalb auch nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Er ist vom Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln, wobei ein gewisser Mindesteigenbedarf nicht unterschritten werden darf. Grund hierfür ist, dass sich das Kind in seiner Lebensplanung zumeist nicht auf eine Unterhaltsleistung an seine Eltern eingerichtet hat und dass es i.d.R. schon über Steuern und Sozialabgaben zum Einkommen der älteren Generation beiträgt. Der genannte Mindesteigenbedarf beträgt derzeit nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte 1.600 €. Das sich nach Abzug des Familienselbstbehalts errechnende Einkommen wird noch einmal um eine Haushaltsersparnis gemindert. Die Hälfte des danach noch verbleibenden Betrages zuzüglich des Familienselbstbehalts hat dem unterhaltspflichtigen Kind selbst zu verbleiben. Dem nicht verheirateten Kind ist über den Mindesteigenbedarf hinaus der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Dem verheirateten Kind ist der Familienselbstbehalt zu belassen, der um eine Haushaltsersparnis von 10 % zu reduzieren ist.
Anders stellt sich die Situation dar, wenn das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist, aber über kein eigenes Einkommen verfügt. In diesem Fall hat es zwar einen Anspruch auf Familienunterhalt, der jedoch nicht auf Gewährung einer Geldrente gerichtet ist und deshalb für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht. Ist das unterhaltspflichtige Kind jedoch durch den Familienunterhalt vollständig abgesichert und verfügt es über geringe eigene Einkünfte, so können diese für die Unterhaltsgewährung mit herangezogen werden.
Dasselbe gilt für das dem Ehegatten zustehende Taschengeld. Nach §§ 1360, 1360a schuldet der Ehegatte dem nicht getrennt lebenden anderen einen angemessenen Geldbetrag als Taschengeld, der zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse nach freier Wahl und unabhängig von der Mitsprache des anderen zur Verfügung steht. Dem unterhaltspflichtigen Kind ist von seinem Taschengeld allerdings ein gewisser Barbetrag zu belassen, damit auch er seine persönlichen Bedürfnisse befriedigen kann. Bei besonders hohen Familieneinkommen ist dem unterhaltspflichtigen Kind aber nicht zwingend das gesamte Taschengeld zu belassen.
VI. Verwirkung
Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kommt in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder wenn er sich einerschweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen seiner nahen Angehörigen schuldig gemacht hat (§ 1611 Abs. 1). Da die Norm eine Ausnahmeregelung beinhaltet, ist sie eng auszulegen, wobei denjenigen die Darlegungs- und Beweislast trifft, der sich auf Verwirkung beruft. Um die Verwirkung zu rechtfertigen, muss das sittliche Verschulden ein erhebliches sein. Ein solches liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte in Folge von Drogen- oder Alkoholsucht bedürftig geworden ist und zusätzlich bewusst eine Therapie verweigert. Hat der unterhaltsbedürftige Elternteil in der Vergangenheit selbst seine dem Kind gegenüber bestehenden Unterhaltspflichten verletzt, so kann er jetzt nicht Unterhalt von dem Kind beanspruchen. Entschieden ist dies für einen Fall, in dem die jetzt ihrerseits unterhaltsbedürftige Mutter ihr Kind bei den Großeltern zurückließ, als es 1 bis 1 ½ Jahre alt war und sich in der Folgezeit auch nicht mehr um es kümmerte. Schwere Verfehlungen, die die Annahme der Verwirkung rechtfertigen könnten, wären etwa frühere Misshandlungen des Kindes oder auch dessen sexueller Missbrauch. Zu kürzen sein kann der Unterhalt auch dann, wenn zwischen dem Kind und dem bedürftigen Elternteil über lange Zeit kein Kontakt mehr bestand. Daneben kommt die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 242) in Betracht. Davon kann z.B. dann ausgegangen werden, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil seinen Anspruch über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und wenn das Kind sich gleichzeitig darauf hat einrichten dürfen, dass er auch in Zukunft keinen Unterhalt würde zahlen müssen. Da die Gründe für die zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt gewichtig sind, ist das Zeitmoment für die Verwirkung in der Regel erfüllt, wenn Unterhalt für einen mehr als 1 Jahr zurückliegenden Zeitraum beansprucht wird. Daneben müssen aber noch besondere Umstände hinzu treten, die dazu führten, dass das Kind annehmen durfte, dass es nicht mehr in Anspruch genommen werden würde.
VII. Berechnung
Trennungsunterhalt - Scheidungsunterhalt – Kindesunterhalt - Elternunterhalt
"Ich berechne gegen ein Pauschalhonorar von EUR 99,00 die Höhe des Unterhalts nach den aktuellen Vorschriften und Tabellen auch im Hinblick auf den Wohnort des Unterhaltsberechtigten."
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