Gesetzliche Basis für das Honorar in Deutschland ist ab 1.7.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren.
Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten in Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an.
Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.
Die Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zum § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen.
Ab dem 1.7.2006 ist für die Beratung und für die Erstattung von Rechtsgutachten sowie für die Mediation keine konkret bestimmte Gebühr mehr vorgesehen. Der Rechtsanwalt und der Mandant sollen eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltsgebühren treffen.
Gebührenvereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind zulässig. Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig, bei außergerichtlichen Streitigkeiten zulässig. Ein Erfolgshonorar ist generell unzulässig.
Gebührenvereinbarungen zwischen dem Anwalt und dem Auftraggeber müssen schriftlich getroffen werden, wenn höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden.
Was kostet der Anwalt?
Hier wird das Anwaltshonorar aus zwei Faktoren berechnet:
dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit.
Unter Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis oder Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. Kostenordnung der Notare), teils der umfangreichen Rechtssprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt.
Dem jeweiligen Gegenstandswert ist in unten stehender Tabelle "Gebühren in Abhängigkeit vom Gegenstandswert" eine feste Gebühreneinheit zugeordnet. Diese nennt man kurz „Gebühr“.
Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit wird unterschieden zwischen interner Tätigkeit (Beratungsmandat, z. B. Beratung des Mandanten oder Erstellung eines Gutachtens), außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin (Vertretungsmandat, z.B. Korrespondenz mit dem Gegner) und gerichtlicher Tätigkeit (Prozessmandat).
Beratungstätigkeit
Für interne Tätigkeit, also eine mündliche oder schriftliche Beratung, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 0,1 bis 1,0 aus dem Gegenstandswert. Für ein erstes Beratungsgespräch dürfen höchstens 190 EUR (Erstberatungsgebühr) berechnet werden, wenn der Mandant Verbraucher ist. Ab dem 1.7.2006 sollen Anwalt und Mandant das Honorar vereinbaren. Eine gesetzliche Regelung gibt es dann nicht mehr.
Aussergerichtliche Tätigkeit
Bei außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin können folgende Gebühren anfallen (siehe auch umseitige Gebührentabelle):
1. Eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 gem. Nr. 2400 VV RVG aus dem Gegenstandswert)
2. Eine Einigungsgebühr (1,5 gem. Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert), wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat, durch den der Streit beigelegt wird.
Gerichtliche Tätigkeit
Kommt es zu einem Prozess (oder wurde Prozessauftrag erteilt), so erhält der Anwalt für die erste Instanz nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bis zu 3,5 Gebühren, berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt. Welche Art von Gebühren anfallen, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Folgende Gebühren können entstehen:
1. Eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG.
2. Eine 1,2 Termingebühr für die Wahrnehmung von Terminen gem. Nr. 3104 VV RVG.
3. Eine 1,0 Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vertrag, durch den der Streit beigelegt wird.
Diese Gebühren fallen in jeder Instanz an. Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr bleibt bei 1,2. Die Einigungsgebühr beträgt 1,3.
Für die Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Geschäftsgebühr bzw. die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Person.
Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur zur Hälfte, max. mit 0,75 angerechnet. Wenn der Anwalt zuerst außergerichtlich und dann gerichtlich in derselben Angelegenheit tätig wird, muss der Mandant also neben den Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit nur einen Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit zahlen.
Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine Auslagen eine Auslagenpauschale von max. 20 EUR. Außerdem muss die jeweilige Mehrwertsteuer berechnet werden, die an das Finanzamt abgeführt wird.
Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss der Verlierer diese Kosten erstatten.
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