Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Einkommensveränderungen zwischen Trennung und Scheidung beim Unterhalt

Bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse zur Ermittlung der Höhe und der Dauer des Unterhalts werden grundsätzlich auch nachhaltige Veränderungen des Einkommens nach Trennung/Scheidung in beide Richtungen berücksichtigt. Es handelt sich hierbei um Einkommenserhöhungen und Einkommensminderungen. Nachhaltige Einkommensminderungen werden berücksichtigt, wenn sie nicht auf einem unterhaltsbezogen leichtfertigen Verhalten des Unterhaltspflichtigen beruhen. Der Unterhalt ist dann nach dem jeweils im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielten Einkommen zu ermitteln. Andernfalls, also bei vorwerfbarem Verhalten des Unterhaltspflichtigen, sind diejenigen Einkünfte zugrunde zu legen, die letzterer bei zumutbarem Einsatz seiner Arbeitskraft hätte erzielen können.

Einkommensveränderungen beim Trennungsunterhalt

 

Bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse zur Ermittlung der Höhe und der Dauer des Unterhalts werden grundsätzlich auch nachhaltige Veränderungen des Einkommens nach Trennung/Scheidung in beide Richtungen berücksichtigt. Es handelt sich hierbei um Einkommenserhöhungen und Einkommensminderungen. Nachhaltige Einkommensminderungen werden berücksichtigt, wenn sie nicht auf einem unterhaltsbezogen leichtfertigen Verhalten des Unterhaltspflichtigen beruhen. Der Unterhalt ist dann nach dem jeweils im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielten Einkommen zu ermitteln. Andernfalls, also bei vorwerfbarem Verhalten des Unterhaltspflichtigen, sind diejenigen Einkünfte zugrunde zu legen, die letzterer bei zumutbarem Einsatz seiner Arbeitskraft hätte erzielen können.

Sehr umstritten sind Einkommenssteigerungen, die nach der Scheidung bzw. Trennung entstanden sind.

Wenn es sich bei einer Einkommenserhöhung um eine unerwartete, mit der Ehe nicht zusammenhängenden Entwicklung handelt wird die Erhöhung nicht berücksichtigt. Denn nicht in der Ehe angelegte Einkünfte haben keinen Einfluss auf die ehelichen Lebensverhältnisse. Sie haben keinen prägenden Charakter. Die Einkommenserhöhung ist bei der Prüfung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigen, weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten nicht besserstellen will als er während der Ehezeit stand oder aufgrund einer schon absehbaren Entwicklung künftig gestanden hätte. Anderes kann für die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinn des § 1581 BGB gelten. Beim Zusammentreffen von prägenden und neuen Unterhaltspflichten ist auf der Ebene der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen, in die auch erhöhte Einkünfte aus einem Karrieresprung einzubeziehen sind. Denn durch letztere sollen erstmals nachehelich hinzugetretene Unterhaltspflichten aufgefangen werden.Die Abgrenzung zwischen in der Ehe angelegten Einkünften und nicht mit der Ehe zusammenhängenden Entwicklungen führt in der Praxis zu erheblichen Problemen.

Eine besondere Rolle nehmen die Einkommenssteigerungen ein, die auf einem Karrieresprung beruhen.

Zur Bewertung, ob ein Karrieresprung vorliegt, wird für den Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB bei Einkommensentwicklungen nach der Trennung bzw. für den nachehelichen Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB auf solche nach Rechtskraft der Ehescheidung darauf abgehoben, ob die Steigerung zum Zeitpunkt der Trennung/Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mitgeprägt hat. War die Steigerung zu erwarten, stellt sie entsprechend dem mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eine Teilhabe des bedürftigen Ehegatten am Lebensstandard des unterhaltpflichtigen Ehegatten sicher, wenn und soweit er durch die gemeinsame Leistung der Ehegatten erreicht worden ist. Das Vorliegen eines Karrieresprungs wird dagegen angenommen, wenn bis zur Rechtskraft der Ehescheidung das Einkommen eines oder beider Ehegatten eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweidende Entwicklung genommen hat. Die Tatsacheninstanzen müssen ihre Entscheidung, ob ein Karrieresprung bejaht werden kann, anhand des Verlaufs der beruflichen Entwicklung des Unterhaltspflichtigen und der damit verbundenen Einkommensentwicklung treffen. Der Unterhaltspflichtige, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines erhöhten Einkommens im Sinne eines Karrieresprungs trägt, sollte den Verlauf seiner beruflichen Tätigkeit in der Ehe und seit der Trennung/Scheidung konkret darlegen. Er sollte die Bezeichnung der Tätigkeit, ihren Inhalt und die Unterschiede hinsichtlich seiner Stellung in dem oder den Unternehmen darlegen. Wichtig ist hierbei, dass für das Gericht erkennbar ist, ob und inwieweit der Unterhaltspflichtige den Aufgabenbereich, den er bei der Trennung/Scheidung ausgeübt hatte, verlassen und in andere – deutlich verantwortungsvollere -Tätigkeiten gewechselt hat. Der Rechtsprechung ist relativ restriktiv mit der Annahme eines Karrieresprungs. Dass der Unterhaltpflichtige seine berufliche Entwicklung nach der Scheidung nur mit einem verstärkten Arbeitseinsatz unter Erweiterung seiner im Studium und in den ersten Berufsjahren erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen vollziehen konnte, rechtfertigt es nicht, eine solche Entwicklung als unerwartet und nicht in der Ehe angelegt zu qualifizieren. Sehr aufschlussreich für die Beurteilung, ob ein Karrieresprung vorliegt, kann auch eine deutliche Veränderung der Einkommensstruktur sein. Der Unterhaltspflichtige sollte seine Einkommensbestandteile, z. B. sein festes Bruttoeinkommen, zusätzliche Boni, Sonderzahlungen, Erfolgsprovisionen, Tantiemen, Wertpapiere etc. beschreiben, ferner deren Entstehung nach Anlass und Zeitpunkt, deren Rechtsgrund sowie die Entwicklung in der Ehe und deren Veränderung nach der Trennung/Scheidung im Einzelnen darlegen.

Im Folgenden werden einige Beispiele aus der Rechtsprechung aufgeführt, die als normale Entwicklung bewertet werden:

-    Die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

- Die Ausweitung einer bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit nach   der Trennung/Scheidung.

- Eine Einkommensentwicklung beim bisherigen Arbeitgeber wie ein Aufstieg vom Außendienstmitarbeiter  zum Bezirksleiter, oder im verwandten Bereich wie vom Betriebsratsvorsitzenden zum Gewerkschaftssekretär, ebenso eine Besoldungsverbesserung, die bereits während der Ehe eingesetzt hatte oder sich zum Zeitpunkt der Trennung/Scheidung abgezeichnet hatte. Nicht notwendig ist, dass die Eheleute bereits konkrete Dispositionen in Erwartung der Einkommensverbesserung für die Zukunft getroffen haben.

- Eine Regelbeförderung im öffentlichen Dienst, wie die Beförderung vom Hauptmann zum Major und danach zum Oberstleutnant oder eines Beamten von der Gehaltsstufe A 8 nach A 9 oder A 9 nach A 10.

- Eine Beförderung in einer üblichen Hierarchie wie der Aufstieg vom Assistenzarzt zum Oberarzt oder vom Betriebsarzt zum Arbeitsmediziner.

- Eine übliche Besoldungsverbesserung, auf die sich die Eheleute mit ihrem Lebenszuschnitt eingestellt haben.

Ein Karrieresprung ist in den folgenden Fällen bejaht worden:

-  Es liegt eine Beförderung wegen einer besonderen Leistung vor.

-  Bei einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft ist für die Prüfung der Frage, ob ein Karrieresprung durch Wechsel einer Tätigkeit vorliegt, wesentliches Indiz, ob eine über das übliche Maß hinausgehende Einkommenssteigerung vorliegt, so

-  beim Aufstieg vom Bereichsleiter in das Management,

-  beim Aufstieg vom angestellten Ingenieur zum Geschäftsführer einer GmbH,

-  beim Aufstieg vom Oberarzt zum selbstständigen Facharzt,

-  beim Aufstieg vom Angestellten zum freien Handelsvertreter bzw. zum Verkaufsleiter,

-  beim Aufstieg vom Verkaufsleiter zu Geschäftsführer.

-  Ein Karrieresprung liegt auch vor.

-  wenn die weiter berufliche Entwicklung des Pflichtigen zum Ausbildungsende noch ungewiss ist und erst später eine gut dotierte Anstellung gefunden wird oder eine berufliche Verbesserung bei der Trennung nicht wahrscheinlich war,

- wenn der Unterhaltsschuldner seine Freizeit nach der Trennung erstmals zur beruflichen Fortbildung einsetzt und dann hierauf Einkommenssteigerungen beruhen.