Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Ehescheidungen und Familiensachen mit Auslandsberühung

Familien- und erbrechtliche Fragestellungen haben mitunter Auslandsberührung. Diese kann sich beispielsweise ergeben durch:

–   Den Ort der ausländischen Eheschließung.

–   Die ausländische Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer Beteiligter.

–   Den Wohnsitz oder Aufenthalt eines oder mehrerer Beteiligter.

–   Den Ort von Vermögensgegenständen, z.B. ein Auslandsgrundstück.

–   Den ausländischen Ort von Rechtsgeschäften.

Der Auslandsbezug kann einmal die Frage aufwerfen, welches nationale Recht für eine bestimmte Frage oder einen bestimmten Rechtsbereich anzuwenden ist und welches Gericht international zuständig ist. Besondere Probleme können sich durch mehrfache Staatsangehörigkeit eines oder beider Beteiligten und Änderungen der Staatsangehörigkeit ergeben. Es ist möglich, dass das Deutsche Kollisionsrecht in eine ausländische Rechtsordnung verweist, deren Kollisionsrecht die Verweisung aber teilweise oder ganz nicht annimmt und hierauf zurück- oder weiter verweist.

Wir können an diese Stelle nur wenige Hinweise für häufige Problemstellungen geben. Die formelle und sachliche Anwendung ausländischen Rechts, soweit dieses maßgeblich ist, bearbeiten wir grundsätzlich nicht. Insoweit müssen Sie gegebenenfalls noch Juristen hinzuziehen, die das jeweilige Auslandsrecht beurteilen. In manchen Fällen werden auch Rechtsgutachten von einschlägigen Instituten benötigt, auch um die Vorfrage zu klären, welche Rechtsordnung auf eine Fragestellung letztlich anwendbar ist. Hierbei können sich für verschiedene familienrechtliche Teilbereiche (z.B. Ehescheidung, Güterrecht, Unterhaltsrecht, Erbrecht) ganz unterschiedliche Konsequenzen ergeben.

Zu den allgemeinen Ehewirkungen und der Ehescheidung ist zu sagen:

–   Für die allgemeinen Ehewirkungen stellt das deutsche Gesetz zunächst auf das Recht des Staates ab, dem beide Ehegatten angehören oder zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen dem Staat noch angehört. Fehlt es hieran, wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt, hilfsweise wiederum auf das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind. Besonders diese Feststellung kann große Probleme bereiten.

–   In bestimmten Fällen kann durch (im Inland immer notariellen) Vertrag eine Rechtswahl getroffen werden, die aber durch Erlangung gemeinsamer Staatsangehörigkeit enden kann.

–   Für die Ehescheidung kommt es darauf an, welchem Recht die allgemeinen Wirkungen der Ehe zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages unterliegen. Hierzu sind während der Ehe Veränderungen möglich, sogar während des Laufes des Scheidungsverfahrens, speziell wenn sich die Zustellung eines Scheidungsantrages im Ausland über Monate oder noch länger hinzieht.

–   Kann die Ehe nach dem maßgeblichen Recht in Deutschland nicht geschieden werden, ist deutsches Recht anzuwenden wenn der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt oder bei Eheschließung Deutscher war.

–   Wir prüfen nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen eine etwa in Deutschland durchzuführende Ehescheidung nach deutschem oder ausländischem Recht im ausländischen Heimatstaat nach dessen Recht anerkannt wird.

Der in ausländischen Rechtsordnungen weitgehend unbekannte Versorgungsausgleich des deutschen Rechts unterliegt dem gleichen Recht wie die Ehescheidung zur Zeit der Zustellung des Scheidungsantrages. Voraussetzung ist aber, dass ihn das Recht wenigstens eines der Staaten kennt, denen ein Ehegatte angehört. Kann der Versorgungsausgleich demnach nicht stattfinden, ist er trotzdem auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit deutsche Versorgungsanwartschaften erlangt hat oder die allgemeinem Ehewirkungen während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterliegen, das den Versorgungsausgleich kennt.

Für Unterhaltspflichten verweist das deutsche Kollisionsrecht auf die Sachvorschriften für den jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten. Hilfsweise kann deutsches Recht zum Zuge kommen um Unterhalt zu ermöglichen. Kehrt beispielsweise die indische Ehefrau eines Deutschen in der Trennungszeit nach Indien zurück, verweist das deutsche Recht zunächst in das indische Recht. Nimmt dessen Kollisionsrecht die Verweisung an, muss das deutsche Gericht zunächst den Unterhalt nach indischem Recht prüfen.

Nach einer in Deutschaland erfolgten oder anerkannten Ehescheidung verweist das deutsche Recht dann allerdings für den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten auf das für die Ehescheidung angewandte Recht. Das ist im vorgenannten Fall dann deutsches Recht wenn die Eheleute ihren gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland hatten und ein Ehegatte ihn bei Zustellung des Scheidungsantrages noch besaß.

Völlig anders können Fragen des Güterstandes zu beurteilen sein. Insoweit verweist das deutsche Recht ebenfalls auf das Recht für die allgemeinen Ehewirkungen. Es gilt aber ein anderer Zeitpunkt als bei der Frage des Rechts für die Ehescheidung. Güterrechtlich kommt es auf den Zeitpunkt der Eheschließung an. Nach Eheschließung kann sich das Recht der Eheleute für die allgemeinen Ehewirkungen wandeln. Durch notariellen Vertrag kann zum Güterrecht eine Rechtswahl getroffen werden. Möglich ist insoweit nach deutschem Recht die Wahl zugunsten

–   des Rechts des Staates, dem ein Ehegatte angehört, oder

–   des Rechts des Staates, in dem (mindestens) ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

–   des Rechts des Staates, in dem unbewegliches Vermögen (Grundstücke, Häuser usw.) belegen ist bezogen auf diesen Vermögenswert.

Erbrechtlich knüpft das deutsche Recht demgegenüber auf die Staatsangehörigkeit im Todeszeitpunkt an. Für unbewegliches Inlandsvermögen kann der Erblasser aber durch Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) deutsches Recht wählen. Für erbrechtliche Gestaltungen können sich insgesamt schwierige Fragen auftun, die auch zu der Überlegung zwingen, bestimmte Bereiche womöglich durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu gestalten.

Vorstehende Hinweise sind nicht erschöpfend, sie machen die genaue und individuelle Prüfung im Einzelfall keinesfalls entbehrlich.

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