Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Die Unterhaltsreform 2007

Das Unterhaltsänderungsgesetz soll zum 1. 4. 2007 in Kraft treten. Es sieht für die in der Praxis häufigsten Fälle teils gravierenden Änderungen vor, die hier nur punktuell dargestellt werden:

I. Kindesunterhalt

1) Minderjährige Kinder und gleichgestellte privilegierte Schüler erhalten im Mangelfall Vorrang vor Ehegatten und geschiedenen Ehegatten. Bisher bestand Gleichrang.
2) Andere volljährige Kinder erhalten die vierte Rangstelle nach Ehegatten und anderen Elternteilen.
3) Die zum 1. 7. 1998 eingeführten Regelbeträge entfallen . Es wird ein für Ost und West einheitlicher Mindestunterhalt in Höhe des doppelten sächlichen Existenzminimums aus dem Einkommensteuerrecht (§ 32 VI Satz 1 EStG; Jahreswert derzeit € 1.824 × 2 = 3.648) eingeführt.
4) Es bleibt bei den bisherigen Altersstufen (0–5, 6–11 und 12–17). Der neu eingeführte Mindestunterhalt beträgt: Stufe 1 = 87 %; Stufe 2 = 100 % und Stufe 3 = 117 % des verdoppelten Jahreswerts gemäß Ziffer 3.

II. Ehegattenunterhalt (nachehelich, während Getrenntlebens oder als Familienunterhalt)

1) Betreuende Ehegatten oder solche mit langer Ehedauer erhalten neben anderen betreuenden Elternteilen Rang 2. Andere Ehegatten kommen nachrangig in Rang 3.
2) Der grundsätzliche Vorrang der ersten Ehefrau vor der zweiten entfällt mit dieser neuen Systematik.
3) Der neue Vorrang der Kinder gemäß I. 1. wird Mangelfallberechnungen vereinfachen aber häufiger als bisher zu Einschränkungen oder Ausfall des Ehegattenunterhalts führen.
4) Die Eigenverantwortlichkeit (Erwerbsobliegenheit) wird vom Gesetzgeber bewusst verstärkt.
5) Das Gesetz regelt weiterhin keine festen Altersgrenzen der Kinder für die Erwerbsobliegenheit, mit einer deutlichen Verschärfung ist aber zu rechnen. Das Gericht hat im Einzelfall abzuwägen und zu entscheiden. Mit einer einheitlichen Linie ist kaum zu rechnen, regionale Rechtsprechungsunterschiede wird es weiter geben.
6) Das Gesetz vereinfacht und erweitert die Möglichkeit, Unterhalt zu begrenzen oder/und zeitlich zu beschränken.
7) Das gilt auch in Unbilligkeitsfällen, nun ausdrücklich auch bei verfestigter Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten.

III. Altfälle/Übergangsvorschriften

In bereits nach altem Recht geregelten Unterhaltsfällen sind Umstände, die vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung führen und dem anderen Teil die Abänderung unter Berücksichtigung seines Vertrauens zuzumuten ist.

Aktuelles zur Unterhaltsreform:

Koalition stoppt Unterhaltsrechtsreform
Die große Koalition hat nach dem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­gerichts die Unter­halts­rechts­reform gestoppt. Das bestätig­ten Uni­ons-Frak­tions­chef Volker Kauder und der rechts­poli­tische Spre­cher der SPD-Frak­tion, Joachim Stün­ker, am 24.05.2007. Nach der Karlsruher Entscheidung soll über das bereits jah­relang umstrit­tene Vor­haben erneut beraten werden. Karlsruhe hatte in einem am 23.04.2007 ver­öffent­lich­ten Beschluss ent­schie­den, dass unver­hei­ratete Mütter oder Väter künftig für die Betreu­ung ihrer Kinder vom Ex-Part­ner genau so lange Anspruch auf Unter­halt bekom­men wie Geschie­dene. Ursprüng­lich sollte die Reform am 25.05.2007 im Bun­des­tag ver­abschie­det werden.
Kauder erwartet neue Vorschläge aus dem Justizministerium
Kauder sagte, er erwarte von Bun­des­jus­tiz­minis­terin Bri­gitte Zypries (SPD) neue Vor­schläge für eine Über­arbei­tung der Unter­halts­rechts­reform. Er ver­stehe nicht, wie sich Zypries durch das Urteil des BVerfG bestätigt sehen könne. Sie habe in der Reform­dis­kus­sion in der Frage der Dauer des Betreuungs­unter­halts eine Meinung ver­tre­ten, die von Karls­ruhe ein­deu­tig für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt worden sei.

SPD: Gleiche Betreuungsbedingungen zu gewährleisten
Der rechtspolitische Sprecher der SPD-Frak­tion, Joachim Stün­ker, erklärte, die für den Nachmittag des 24.05.2007 anbe­raumte Sitzung des Rechts­aus­schus­ses sei bereits abge­sagt worden. Nach dem Karls­ruher Urteil sei ein­deu­tig, dass für ehe­liche und nicht­ehe­liche Kinder die glei­chen Betreuungsbedin­gun­gen gewähr­leis­tet werden müssten.

BVerfG: Nichteheliche Kinder bislang diskriminiert
Das BVerfG hatte diese Unter­schiede beim Betreu­ungs­unter­halt bean­stan­det: Geschie­dene Mütter oder Väter, die sich um den Nach­wuchs küm­mern, haben mindes­tens bis zum achten Lebens­jahr des Kindes Anspruch auf Unter­halt, ohne selbst arbei­ten gehen zu müssen. Bei Unver­hei­rate­ten ent­fällt der Anspruch nach drei Jahren. Dies ver­stoße gegen das Verbot der Dis­kri­minie­rung nicht­ehe­licher Kinder, ent­schied Karls­ruhe und ver­langte eine Neu­rege­lung bis Ende 2008.

Frage der Aufteilung des Unterhalts noch offen
Unklar ist nun, wie sich die Union ver­hal­ten wird. Hintergrund ist, dass das Verfassungsgericht nur über die Frage der Dauer des Betreu­ungs­unter­halts expli­zit ent­schie­den hat, nicht aber über die zuvor zu stel­lende Frage, wie der Unter­halt unter geschie­denen und nicht ver­hei­rate­ten Mütter auf­zutei­len ist. Stünker vertrat jedoch die Auf­fas­sung, dass die Karls­ruher Ent­schei­dung hier auch zwin­gende Vor­gaben für diese Pro­ble­matik ent­halte. «Die Union hat nun ein Pro­blem». Sie müsse erklären, ob sie das Karls­ruher Urteil voll aner­kenne.