Das Unterhaltsänderungsgesetz soll zum 1. 4. 2007 in Kraft treten. Es sieht für die in der Praxis häufigsten Fälle teils gravierenden Änderungen vor, die hier nur punktuell dargestellt werden:
I. Kindesunterhalt
1) Minderjährige Kinder und gleichgestellte privilegierte Schüler erhalten im Mangelfall Vorrang vor Ehegatten und geschiedenen Ehegatten. Bisher bestand Gleichrang.
2) Andere volljährige Kinder erhalten die vierte Rangstelle nach Ehegatten und anderen Elternteilen.
3) Die zum 1. 7. 1998 eingeführten Regelbeträge entfallen . Es wird ein für Ost und West einheitlicher Mindestunterhalt in Höhe des doppelten sächlichen Existenzminimums aus dem Einkommensteuerrecht (§ 32 VI Satz 1 EStG; Jahreswert derzeit € 1.824 × 2 = 3.648) eingeführt.
4) Es bleibt bei den bisherigen Altersstufen (0–5, 6–11 und 12–17). Der neu eingeführte Mindestunterhalt beträgt: Stufe 1 = 87 %; Stufe 2 = 100 % und Stufe 3 = 117 % des verdoppelten Jahreswerts gemäß Ziffer 3.
II. Ehegattenunterhalt (nachehelich, während Getrenntlebens oder als Familienunterhalt)
1) Betreuende Ehegatten oder solche mit langer Ehedauer erhalten neben anderen betreuenden Elternteilen Rang 2. Andere Ehegatten kommen nachrangig in Rang 3.
2) Der grundsätzliche Vorrang der ersten Ehefrau vor der zweiten entfällt mit dieser neuen Systematik.
3) Der neue Vorrang der Kinder gemäß I. 1. wird Mangelfallberechnungen vereinfachen aber häufiger als bisher zu Einschränkungen oder Ausfall des Ehegattenunterhalts führen.
4) Die Eigenverantwortlichkeit (Erwerbsobliegenheit) wird vom Gesetzgeber bewusst verstärkt.
5) Das Gesetz regelt weiterhin keine festen Altersgrenzen der Kinder für die Erwerbsobliegenheit, mit einer deutlichen Verschärfung ist aber zu rechnen. Das Gericht hat im Einzelfall abzuwägen und zu entscheiden. Mit einer einheitlichen Linie ist kaum zu rechnen, regionale Rechtsprechungsunterschiede wird es weiter geben.
6) Das Gesetz vereinfacht und erweitert die Möglichkeit, Unterhalt zu begrenzen oder/und zeitlich zu beschränken.
7) Das gilt auch in Unbilligkeitsfällen, nun ausdrücklich auch bei verfestigter Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten.
III. Altfälle/Übergangsvorschriften
In bereits nach altem Recht geregelten Unterhaltsfällen sind Umstände, die vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung führen und dem anderen Teil die Abänderung unter Berücksichtigung seines Vertrauens zuzumuten ist.
Aktuelles zur Unterhaltsreform:
Koalition stoppt Unterhaltsrechtsreform
Die große Koalition hat nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Unterhaltsrechtsreform gestoppt. Das bestätigten Unions-Fraktionschef Volker Kauder und der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Joachim Stünker, am 24.05.2007. Nach der Karlsruher Entscheidung soll über das bereits jahrelang umstrittene Vorhaben erneut beraten werden. Karlsruhe hatte in einem am 23.04.2007 veröffentlichten Beschluss entschieden, dass unverheiratete Mütter oder Väter künftig für die Betreuung ihrer Kinder vom Ex-Partner genau so lange Anspruch auf Unterhalt bekommen wie Geschiedene. Ursprünglich sollte die Reform am 25.05.2007 im Bundestag verabschiedet werden.
Kauder erwartet neue Vorschläge aus dem Justizministerium
Kauder sagte, er erwarte von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) neue Vorschläge für eine Überarbeitung der Unterhaltsrechtsreform. Er verstehe nicht, wie sich Zypries durch das Urteil des BVerfG bestätigt sehen könne. Sie habe in der Reformdiskussion in der Frage der Dauer des Betreuungsunterhalts eine Meinung vertreten, die von Karlsruhe eindeutig für verfassungswidrig erklärt worden sei.
SPD: Gleiche Betreuungsbedingungen zu gewährleisten
Der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Joachim Stünker, erklärte, die für den Nachmittag des 24.05.2007 anberaumte Sitzung des Rechtsausschusses sei bereits abgesagt worden. Nach dem Karlsruher Urteil sei eindeutig, dass für eheliche und nichteheliche Kinder die gleichen Betreuungsbedingungen gewährleistet werden müssten.
BVerfG: Nichteheliche Kinder bislang diskriminiert
Das BVerfG hatte diese Unterschiede beim Betreuungsunterhalt beanstandet: Geschiedene Mütter oder Väter, die sich um den Nachwuchs kümmern, haben mindestens bis zum achten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Unterhalt, ohne selbst arbeiten gehen zu müssen. Bei Unverheirateten entfällt der Anspruch nach drei Jahren. Dies verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung nichtehelicher Kinder, entschied Karlsruhe und verlangte eine Neuregelung bis Ende 2008.
Frage der Aufteilung des Unterhalts noch offen
Unklar ist nun, wie sich die Union verhalten wird. Hintergrund ist, dass das Verfassungsgericht nur über die Frage der Dauer des Betreuungsunterhalts explizit entschieden hat, nicht aber über die zuvor zu stellende Frage, wie der Unterhalt unter geschiedenen und nicht verheirateten Mütter aufzuteilen ist. Stünker vertrat jedoch die Auffassung, dass die Karlsruher Entscheidung hier auch zwingende Vorgaben für diese Problematik enthalte. «Die Union hat nun ein Problem». Sie müsse erklären, ob sie das Karlsruher Urteil voll anerkenne.
