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Die Krankenversicherung bei Trennung und Scheidung

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Wissenswertes über die Krankenversicherung bei Trennung und Scheidung

Kommt es zur Trennung und womöglich anschließender Scheidung der Ehegatten, ergeben sich teilweise Änderungen über die bestehende Krankenversicherung. Eine Familienversicherung beispielsweise erlischt im Falle einer Scheidung und kann auch schon nach der Trennung erlöschen. Erfahren Sie nachfolgend mehr über das Recht der Krankenversicherung und die sich möglicherweise ergebenden Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht der Ehegatten.

Allgemeine gesetzliche Grundlagen der Krankenversicherung:

Es besteht die allgemeine Pflicht, dass jede Person mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet ist, für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen eine Krankenversicherung abzuschließen. Jede Person soll also über einen nahtlos angrenzenden Versicherungsschutz verfügen.

Ein bestehender Krankenversicherungsvertrag kann nur dann gekündigt werden, wenn ein neuer Vertrag zuvor abgeschlossen wird.  

 

Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung:

Die überwiegende Anzahl der in Deutschland Lebenden ist gesetzlich krankenversichert, entweder auf seinen eigenen Namen oder im Rahmen der Familienversicherung. Voraussetzung ist, dass man entweder selbst einer Versicherungspflicht unterliegt (als Arbeitnehmer beispielsweise) oder über die Familienversicherung zu versichern ist.

Übersteigt das Jahresarbeitsentgelt die Summe von 54.900 Euro, besteht die Verpflichtung, sich privat zu versichern oder die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beantragen. Für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, besteht keine Möglichkeit zum Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich Selbständige nicht versicherungspflichtig waren. Bei langjährigen Beamtenehen ist darauf hinzuweisen, dass die Beihilfeberechtigung wegfällt und die Notwendigkeit der Aufstockung der privaten Versicherung besteht. Bei langjährig nicht Pflichtversicherten ist zu beachten, dass diese vor dem 55. Lebensjahr eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen haben.

 

Familienversicherung:

Besteht eine Familienversicherung, sind in dieser beitragsfrei versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht selbst beispielsweise als Arbeitnehmer, Künstler selbst versichert sind, nicht hauptberuflich selbständig sind, sonst versicherungsfrei sind. Hierbei sind die Kinder in der Familienversicherung erfasst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie erwerbslos sind oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie in der Ausbildung sind oder ohne Altersbegrenzung, wenn sie behindert sind.  Die Mitversicherung gilt auch für Stief- und Pflegekinder.

 

Familienversicherung im Falle der Scheidung:

Wichtig ist es zu beachten, dass die Mitversicherung eines getrennt lebenden Ehegatten in der gesetzlichen Sozialversicherung (Familienversicherung) mit der Rechtskraft der Ehescheidung endet: Der Berechtigte muss sich sodann selbst versichern, wenn er keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Sofern der geschiedene Ehegatte nicht binnen 2 Wochen nach Erhalt eines Schreibens der Krankenkasse über die Möglichkeit des Austritts diesen gegenüber erklärt, ist dieser freiwillig versichertes Mitglied und verpflichtet, monatliche Beiträge zu zahlen. Ein Austritt ist nur möglich, soweit der Ehegatte anderweitig krankenversichert ist. Entscheidet man sich also für die freiwillige Versicherung in der zuvor bestehenden Versicherung, sind nunmehr Beiträge zu bezahlen.

Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, also nach der Summe aller Bruttoeinkünfte, weswegen Aufwendungen oder andere Verpflichtungen nicht abgezogen werden. Erhält also ein Ehegatte vom anderen Unterhalt, wird dieses ebenfalls zum Bareinkommen hinzugerechnet und diese Unterhaltszahlungen werden von der Krankenkasse bei der Bemessung des Beitrags berücksichtigt. Informieren Sie sich deshalb bei Ihrem Anwalt, ob nicht ein Krankenvorsorgeunterhalt geltend gemacht wird, d.h. Sie können einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf zusätzliche Kosten für die Versicherung geltend machen, wenn Sie selbst für die Beiträge finanziell nicht aufkommen können. Es kann aber auch über die Möglichkeit nachgedacht werden, öffentliche Hilfen nach SGB II und SGB XII in Anspruch zu nehmen.

Andernfalls ruhen einige Leistungen der Krankenkasse, wenn man mit zwei Monatsbeiträgen in den Rückstand gerät und es werden nur Untersuchungen für Früherkennung von Krankheiten übernommen, Akuterkrankungen und Schmerzzustände behandelt sowie Schwangerschaft und Mutterschaft.

 

Familienversicherung im Falle der Trennung:

Die oben beschriebene Familienversicherung eines vom anderen Ehegatten getrennt lebenden Ehegatten endet bereits während der Trennungszeit, wenn das Gesamteinkommen dieses Ehegatten 450 Euro oder ohne Minijob 405 Euro übersteigt. Es entsteht dann eine freiwillige Versicherung mit Beitragspflicht, wie soeben beschrieben. Unterhaltsleistungen, die Sie dann erhalten, sind zwar steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich, entscheiden Sie sich jedoch für das Realsplitting, sind die Unterhaltsleistungen einkommenssteuerpflichtiges Einkommen (verlangen Sie deshalb in einem solchen Fall, dass der Ehegatte Sie auch von den entstehenden Nachteilen bezüglich der Beiträge für die Krankenversicherung befreit).

Auch können beim Trennungsunterhalt die Beiträge für die Krankenversicherung vom anderen Ehegatten als zusätzlicher Bedarf geltend gemacht werden, wenn Sie finanziell nicht selbst in der Lage sind dafür aufzukommen. Ansonsten bleibt ebenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II.

 

Ehegatten von Beamten und Selbständigen:

Diese haben, sofern sie nicht pflichtversichert sind, keine Möglichkeit, in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Die Beihilfeberechtigung endet mit der Rechtskraft der Ehescheidung. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat einen Anspruch auf eine angemessene Krankenvorsorge in Höhe einer den Beihilfeleistungen entsprechenden privaten Krankenversicherung gegen den anderen Ehegatten. War der Ehegatte freiwillig versichert, hat er grundsätzlich Anspruch auf die Fortführung dieser Versicherung. Sofern eine Mitversicherung durch Scheidung erlischt, hat er nach Auswahl die kostengünstigste Versicherung zu wählen und gegebenenfalls der gesetzlichen Versicherung des Verpflichteten beizutreten. Der Verpflichtete ist hierbei zur Erstattung der vertraglich nicht gedeckten Krankheitskosten verpflichtet.

Nachteile in der Krankenversicherung als ehebedingter Nachteil (= ein solcher beruht auf der durch die Eheschließung und durch die Rollenverteilung während der Ehe eingetretenen Umstände, wie beispielsweise ein beruflich-finanzieller Nachteil, weil der Ehegatte ohne die Eheschließung (und ohne die Geburt gemeinsamer Kinder) solche nicht hätte):

Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, der während der Ehe nicht gesetzlich krankenversichert war und aufgrund seines Alters nicht mehr gesetzlich krankenversichert werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von jetzt hohen Krankenversicherungskosten einen dauerhaften ehebedingten Nachteil darstellt, so dass gegebenenfalls trotz Befristung des sonstigen Unterhaltsanspruchs eine dauerhafte Zahlungsverpflichtung bzgl. des Krankenvorsorgeunterhalts bestehen kann. Wendet der unterhaltspflichtige Ehegatte ein, dass ein solcher Anspruch zeitlich zu befristen ist, muss der andere Ehegatte hierbei vortragen, inwiefern dagegen Nachteile, die während der Ehe entstanden sind und nunmehr vom anderen Ehegatten auszugleichen wären, dagegen sprechen.