Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Der Versorgungsausgleich bei schweizerischer Altersvorsorge

 

Der Versorgungsausgleich bei schweizerischer Altersvorsorge

Pensionskasse / AHV

 

Fallkonstellation:

Der Ehemann hat während der Ehe in der Schweiz gearbeitet und dort AHV und Pensionskassenanwartschaften und damit schweizer Renten erworben. Die Ehefrau hat nur Rentenanwartschaften in Deutschland erzielt (Deutsche Rentenversicherung) und keine Vorsorge im Ausland. In dieser Konstellation werden die Ehegatten bei Scheidung bei deutschen Familiengerichten regelmäßig auf den sog. schuldrechtlichenVersorgungsausgleich verwiesen. Aber was bedeutet das und wann findet er statt? Was hat es mit einem sog. Freizügigkeitskonto bei Schweizer Banken auf sich?

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich tritt ein

-  bei zum Zeitpunkt des Eheendes noch verfallbaren Anwartschaften

- bei einer entsprechenden Einigung des Ehepartners, den Versorgungsausgleich auf diesem Wege durchzuführen

-  für alle noch nicht ausgeglichenen Anrechte aus einem Versorgungsausgleich

-  nur bei einem entsprechenden Antrag durch den Ausgleichsberechtigten

-  bei Teilung ausländischer Anwartschaften

 

Voraussetzungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches:

Der Ausgleichsverpflichtete muss selbst eine Rente beziehen, von der die Ausgleichsrente abgeleitet werden soll

und

der Berechtigte muss selbst entweder eine Versorgung (Deutschland) erlangt haben oder erwerbsunfähig sein oder die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben

Dieser Ausgleich kann aber erst geltend gemacht werden, wenn der Ehemann die schweizerische Rente bezieht und die Ehefrau ihrerseits die Voraussetzungen für eine Altersrente erreicht hat. Es hat dann ein weiteres gerichtliches Verfahren, die Durchführung des schuldrechtichen Versorgungsausgleiches, stattzufinden, in dem die laufenden Leistungen beider Ehepartner ausgeglichen werden.

Nachteile für den Ausgleichsberechtigten: 

Der Ausgleichsberechtigte muss einen Antrag auf die Durchführung des Ausgleichs nach der Scheidung stellen; von Amts wegen findet dieser Ausgleich nicht statt. Wird der Ausgleich also vergessen, erhält der Ausgleichsberechtigte nichts. Der Ausgleich ist abhängig vom Leistungsbezug (Erhalt einer Rente) durch den Ausgleichspflichtigen. Kommt es nicht zum Leistungsbezug, dann kommt es auch nie zum Ausgleich nach der Scheidung – und zwar unabhängig davon , ob der Leistungsbezug nur deswegen nicht stattfindet, weil der Ausgleichsberechtigte verstorben ist, weil er sich weigert, die Leistungen in Anspruch zu nehmen und deswegen keinen Antrag stellt oder weil das Anrecht zu dem Zeitpunkt zu dem der Ausgleichspflichtige die für ihn relevante Altersgrenze erreicht, nicht mehr besteht (z.B. weil der Vertrag gekündigt wurde)

Vorteile für den Ausgleichspflichtigen

  • Er kann darauf hoffen, dass der Ausgleichsberechtigte keinen Antrag stellen wird, so dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich unterbleibt.
  • Er kann weiter darauf hoffen, der sein ehemaliger Partner nie die Voraussetzungen für den Leistungsbezug erleben wird (z. B. weil er zuvor stirbt)

Rechtslage in der Schweiz:

Einführung:

Bei einer Scheidung müssen die Eheleute ihre Pensionskassenguthaben (zweite Säule) teilen. Diese Regelung, Vorsorgeausgleich genannt, gilt seit dem Jahr 2000. Die Teilung der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ist vor allem im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt (Art. 122 – 124, Art. 141 und Art. 142 ZGB).

Die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge beruht auf dem sogenannten Dreisäulensystem:

Die erste Säule ist die staatliche AHV/IV. Die Leistungen der ersten Säule sollen den Existenzbedarf der Versicherten sichern. Volle AHV/IV-Renten betragen im Jahr 2007 mindestens Fr. 1'105.– und maximal Fr. 2'210.– . Die zweite Säule ist die berufliche Vorsorge (Pensionskassen). Ihre Leistungen sollen es ermöglichen, im Alter und bei Invalidität gewohnten Lebensstandard fortzusetzen, dies zusammen mit den Renten der ersten Säule. Die Höhe der Renten hängt davon ab, wie hoch das aufgebaute Kapital ist. Die dritte Säule ist die individuelle Selbstvorsorge der einzelnen Bürger/ innen (Versicherungs- oder Banksparen). Die Leistungen werden ganz durch den Vertrag mit der Bank oder der Versicherung bestimmt. Vorsorgemittel in der zweiten Säule sind gebunden. Die Versicherten können über die Gelder, die sie in der zweiten Säule ansparen, nicht frei verfügen. Denn sie sind für Alter, Invalidität und Tod reserviert. Das gilt auch für Vorsorgekapitalien, welche bei der Scheidung geteilt und auf die Partei mit der kleineren Vorsorge übertragen werden.

Es gibt aber drei Ausnahmen:

➔ Barauszahlung: Wer die Schweiz definitiv verlässt, kann sich die Vorsorge bar auszahlen lassen. Man muss aber nachweisen, dass die Ausreise definitiv ist (Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle, Bestätigungen des Landes, in das man zu Erwerbs- oder Wohnzwecken übersiedeln will). Barauszahlung kann auch verlangen, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Der Anspruch muss mit geeigneten Unterlagen belegt werden (Art und Finanzierung der geplanten Tätigkeit, Businesspläne). Bei definitiver Ausreise in ein EU oder EFTA-Land und bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem dieser Länder ist die Barauszahlung ab 1. Juni 2007 nur noch beschränkt möglich. Pensionskassenguthaben, die bar ausbezahlt werden, sind nicht mehr an die Vorsorge gebunden. Das bedeutet, dass die versicherte Person ihre Ansprüche auf Alters- und Invaliditätsrenten verliert. Außerdem kann die Vorsorge der anderen Partei geschmälert werden. Scheitert die selbständige Tätigkeit, ist meistens auch das Geld aus der Vorsorge verloren. Darum muss bei Ehepaaren die Frau (bzw. der Mann) der Barauszahlung an den Partner (bzw. die Partnerin) schriftlich zustimmen.

➔Vorbezug: Wer Wohneigentum zum selber bewohnen kaufen möchte, kann ebenfalls vor dem Rentenalter oder dem Eintreten einer Invalidität einen Teil der Vorsorgemittel beziehen. Dies ist auch möglich bei Erwerb von Grundeigentum in einem EU- oder EFTA-Land. Wird die Wohnung oder das Haus später wieder verkauft, müssen die Vorsorgegelder aber zurückbezahlt werden. Eine gewisse Bindung der vorbezogenen Mittel an die Vorsorge bleibt also erhalten. Wer nach einem Vorbezug invalid wird, bekommt tiefere Renten. Denn das Vorsorgekapital sinkt bei einem Vorbezug. Die Altersrenten werden ebenfalls tiefer. Dafür wohnt man in beiden Fällen in der Regel günstiger.

➔ Wenn die ausgleichsberechtigte Partei bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezieht, kann sie über das Kapital verfügen und es nach ihren eigenen Vorstellungen anlegen oder verbrauchen.

Die dritte Säule ist freiwillig.

Grundzüge des Vorsorgeausgleichs in der Schweiz

Voraussetzung: Damit der Vorsorgeausgleich bei einer Scheidung durchgeführt werden kann, müssen der Mann oder die Frau oder beide über eine zweite Säule (Pensionskasse) verfügen. Für diese müssen während der Ehe Beiträge geleistet worden sein. In fast neun Prozent der Scheidungen findet kein Vorsorgeausgleich statt, weil weder Ehemann noch Ehefrau eine zweite Säule bei einer Pensionskasse haben. Haben der Mann oder die Frau oder beide während der Ehe eine zweite Säule aufgebaut, muss der Vorsorgeausgleich bei  allen Scheidungen durchgeführt werden. Der Ausgleich der Pensionskassenleistungen ist zwingendes Recht; das heißt, die Eheleute können nicht frei bestimmen, ob sie teilen wollen oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob ein Paar Gütertrennung hat oder ob der gesetzliche Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung) gilt.

Arten des Ausgleichs

Der Ausgleich kann auf zwei Arten durchgeführt werden:

➔ Im Normalfall werden die sogenannten Austrittsleistungen bei der Pensionskasse geteilt, die während der Ehe angespart wurden (Art. 122 ZGB). Die Austrittsleistung ist das Vorsorgekapital, das die Versicherten mitnehmen können, wenn sie den Arbeitgeber wechseln (auch Freizügigkeitsleistung genannt). Beziehen weder der Mann noch die Frau Alters- oder Invaliditätsrenten der zweiten Säule, wird berechnet, welches Kapital die Eheleute während der Ehe aufgebaut haben. Man berechnet die Differenz zwischen den Kapitalien von Mann und Frau. Die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Kapitalien wird an die Pensionskasse der Partei mit der kleineren Vorsorge überwiesen. Hat diese Partei zur Zeit keine Pensionskasse, geht das Geld auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice.

➔ Ist die Teilung der Austrittsleistungen nicht möglich, weil eine Partei schon Alters- oder Invaliditätsrenten aus der zweiten Säule erhält, berechnet man für die andere Partei eine angemessene Entschädigung (Art. 124 ZGB). Wenn das versicherte Risiko (Alter, Invalidität) bereits eingetreten ist, hat die versicherte Person nicht mehr Anspruch auf eine Austrittsleistung, nur noch auf Renten.

Verzicht auf Teilung

Auf die Teilung nach Art. 122 oder Art. 124 ZGB kann ausnahmsweise verzichtet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die verzichtende Partei über eine entsprechende andere Alters- und Invaliditätsvorsorge verfügt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Sie muss also einen Vermögenswert haben, der dem Betrag entspricht, auf den sie verzichtet, und dieser Wert muss ihre Vorsorge gewährleisten. Die Gerichte müssen von Amtes wegen prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 141 Abs. 3 ZGB). Nur in knapp der Hälfte der Scheidungen vereinbaren die Eheleute eine Teilung nach Art. 122 ZGB. Die Guthaben werden nur selten wirklich halbiert. Der Anteil der Verzichte ist sehr hoch (ein Drittel der Scheidungen). Der Verzicht ist nicht die Ausnahme geblieben, wie es der Gesetzgeber wollte. 

Nur die Austrittsleistung, die während der Ehe aufgebaut wurde, muss geteilt werden. Um zu beziffern, welcher der Teil der Austrittsleistung für die Teilung herangezogen wird, berechnet man die Differenz zwischen dem Guthaben bei Scheidung und dem Guthaben bei Heirat (Art. 22 Abs. 2 FZG). Der Zins auf dem Guthaben bei Heirat muss nicht geteilt werden. Er muss demnach vom Guthaben bei Scheidung abgezogen werden. Gemäß Gesetz muss die ganze Austrittsleistung geteilt werden, die während der Ehe aufgebaut wurde. Die Ehe dauert von der Heirat bis zur Rechtskraft der Scheidung. Auch wenn die Eheleute einige Zeit getrennt gelebt haben, muss für die Teilung der beruflichen Vorsorge auf die ganze Ehedauer abgestellt werden

 

Teilung/Ausgleich der AHV (Alters- und Hinterlassenversicherung) in der Schweiz bei Scheidung in Deutschland

(wenn nur einer der Ehegatten in der Schweiz AHV Anrechte erworben hat)

Hat nur der ausgleichspflichtige AHV-Rentenanwartschaften in der Schweiz erworben, der Ausgleichsberechtigte jedoch nicht, weil er z. B. nie in der Schweiz gearbeitet hat, so bleibt dem Berechtigten nichts anderes übrig, als beim deutschen Gericht einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungausgleich zu stellen.

 

(wenn beide Eheleute in der Schweiz AHV Anrechte erworben haben)

1. Variante: Beide Parteien beantragen diesbezüglich den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten (zu den Vor- und Nachteilen siehe oben).

2. Variante: Nach Rechtskraft der Ehescheidung wird bei der zuständigen (wohnt jedoch einer der Ehegatten in Deutschland ist die Ausgleichskasse in Genf zuständig) Kantonalen Ausgleichskasse in der Schweiz ein sog. Antrag auf Anmeldung auf Einkommensteilung gestellt. Dann werden die AHV Anwartschaften von der Ausgleichskasse geteilt. Bei Rentenantragstellung in Deutschland (Deutsche Rentenversicherung Bund/Land) wird die zuständige Ausgleichskasse in der Schweiz automatisch informiert, so dass dann auch tatsächlich Rentenzahlungen aus der Schweiz erfolgen.

Übrigens: Die Wartezeit in der Schweiz beträgt 12 Monate und nicht 60 Monate wie in Deutschland. 

Beachte: Es werden nur die tatsächlichen Arbeitsjahre ausgeglichen. Hat ein Ehegatte länger als der andere dort gearbeitet, dann findet hinsichtlich der nicht gemeinsamen AHV Jahre in der Schweiz kein Ausgleich der zusätzlichen Zeit statt. Dieser Restanspruch muss über den deutschen schuldrechtlichen VA (u. U. durch Einholung eines Gutachtens) der Höhe nach geklärt werden. Unter Umständen kommt hier auch eine Abfindungszahlung gemäß Vereinbarung in Frage.

Wird in einem deutschen Scheidungsverfahren bezüglich schweizerischer Anrechte der schuldrechtliche Versorgungsausgleich angeordnet, empfiehlt es sich, durch eine Vereinbarung sicherzustellen, dass die schweizerischen Anwartschaften , d.h. Pensionskasse und AHV auch im Fall der Auszahlung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen sollen. Werden die Eheleute im Ausland geschieden, kann nach der Scheidung in der Schweiz der Vorsorgeausgleich isoliert durchgeführt werden. Bei einverständlichem Vorgehen können Ehegatten, die in Deutschland geschieden werden, die Teilung ihrer schweizerischen Anwartschaften auch im Rahmen des deutschen Scheidungsverfahrens regeln. Hierzu müssen die Ehegatten Auskünfte bei den schweizerischen Versicherern über den Stand ihrer Freizügigkeitskonten einholen (es ist auch möglich, dass der Ehepartner in Deutschland ein Freizügigkeitskoto bei einer Schweizer Bank eröffnet) und sich über den Ausgleich ihrer Guthaben vergleichen (Konvention). Wenn dem deutschen Gericht diese Auskünfte vorliegen, können die Parteien das deutsche Gericht ersuchen, die Teilung der Freizügigkeitsleistungen der Parteien wie folgt zu tenorieren:

Musterformulierung

"Die Pensionskasse ... des Ausgleichsverpflichteten ... wird angewiesen, den in der

Ehescheidungskonvention vom ... genannten Betrag auf das Freizügigkeitskonto ... desAusgleichsberechtigten ... zu überweisen."

Dieser Ausspruch ist in der Schweiz vollstreckbar

Problem:

Die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils in der Schweiz richtet sich grundsätzlich nach Art. 25-27 und Art. 65 IPRG und den gegebenenfalls anwendbaren Staatsverträgen. Das Urteil wird anerkannt, wenn das ausländische Gericht zuständig war, der Entscheid rechtskräftig ist und dem ordre public nicht widerspricht. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann das ausländische Urteil in der Schweiz anschließend grundsätzlich auch vollstreckt werden. Ein ausländisches Urteil über den Vorsorgeausgleich ist nach den gleichen Grundsätzen zu anerkennen, wie das Urteil im Scheidungspunkt selber. Die bloße Tatsache, dass es die Aufteilung gänzlich verweigert oder eine Teilung vorsieht, welche dem Ehegatten weit mehr als die Hälfte zuspricht, lässt das Urteil noch nicht als ordre public widrig erscheinen. Damit eine Vollstreckung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung möglich ist, muss diese allerdings ins Verfahren einbezogen worden sein. Andernfalls ist vor dem zuständigen schweizerischen Versicherungsgericht gegen die Vorsorgeeinrichtung zu klagen. Die Klage kann allerdings nur dann Erfolg haben, wenn das ausländische Urteil über den Vorsorgeausgleich die Grundsätze des FZG eingehalten hat: D.h. es kann nicht mehr als die ganze Austrittsleistung zugesprochen werden. Die Teilung einer Austrittsleistung ist überdies nur möglich, wenn noch kein Vorsorgefall eingetreten ist und die Voraussetzungen für eine Barauszahlung sich schließlich auch bei einem im Ausland ergangenen Urteil nach Art. 5 und 25f FZG richten. Ist über den Vorsorgeausgleich im Ausland entschieden worden, und muss nun in der Schweiz noch der Streit mit der Vorsorgeeinrichtung ausgetragen werden, so ist dafür das Versicherungsgericht am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig. Unbestritten - aber in der Diskussion immer wieder wenig klar - ist, dass auf die einzelnen Vorsorgeguthaben und das Verhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer (und dessen Ehegatten) das Recht der Vorsorgeeinrichtung anwendbar ist.

Alternativ kann man als Deutscher Staatsbürger nach Abschluss des Scheidungsverfahrens in Deutschland beim zuständigen Bezirksgericht in der Schweiz einen entsprechenden Antrag auf Durchführung des Vorsorgeausgleichs stellen. Notwendig ist die Vorlage des vollständigen Scheidungsurteils, eine schriftliche Bestätigung der Pensionskasse über die Höhe der während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben aus der zweiten Säule und eine schriftliche Bestätigung zur Durchführbarkeit dieser Teilung. Auch hier wäre von Vorteil, wenn bereits ein Freizügigkeitskonto besteht. So lässt sich das Problem nach Scheidung auch lösen.

Probleme der Pensionskasse in der Schweiz

Liegt ein ausländisches Urteil vor, stellt sich die Frage, ob die Pensionskasse daran gebunden ist oder nicht. Eine Bindung ist gegeben, wenn das Urteil in der Schweiz anerkennbar und vollstreckbar ist und wenn die Voraussetzungen gegeben sind, dass das Urteil nicht nur unter den Scheidungsbeteiligten, sondern auch gegenüber der Pensionskasse wirkt, d.h. es muss eine Durchführbarkeitserklärung vorliegen. Dann stellt das Urteil allerdings gegenüber der Vorsorgeeinrichtung einen Rechtsöffnungstitel dar. Die Durchführbarkeitserklärung kann auch noch im Nachhinein abgegeben werden. Weil das Urteil gegen die Pensionskasse nur wirkt, wenn diese eine Durchführbarkeitserklärung abgegeben hat, kann das ausländische Gericht auch nichts nach schweizerischem Recht unmögliches bestimmen. Möglich ist selbstverständlich die Überweisung des gesamten vorhandenen Betrages. Ausgerichtet werden kann grundsätzlich nur eine Freizügigkeitsleistung. Eine Barauszahlung an den Ehegatten ist möglich, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 FZG erfüllt sind. Es ist aber zu beachten, dass mit den bilateralen Verträgen diese Möglichkeit insofern eingeschränkt worden ist, als die Mit-gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA soweit es sich um das BVG-Obligatorium handelt, nicht als Ausland gelten. Bei internationalen Verhältnissen muss deshalb die Vorsorgeeinrichtung zwingend wissen, ob die zu übertragenden Beträge dem Obligatorium oder dem Überobligatorium zuzuordnen sind. In aller Regel wird das ausländische Urteil sich dazu nicht äußern. Grundsätzlich ist dann zu vermuten, dass der Betrag im Verhältnis des vorhandenen Obligatorium zum vorhandenen Überobligatorium aufzuteilen ist. Es ist allerdings zu beachten, dass die Parteien nicht an eine solche Aufteilung gebunden sind, wenn sie nicht auch im Gerichtsentscheid verbindlich festgestellt worden ist. Die Vorsorgeeinrichtung ist ohne entsprechende Feststellung nicht dagegen gesichert, dass ihr Vorsorgenehmer später geltend macht, es seien ausschließlich überobligatorische Beträge übertragen worden und für das Verbleibende die Garantien des BVG beansprucht. Für die Vorsorgeeinrichtung kann ein erheblicher Aufwand dadurch entstehen, dass ein ausländisches Gericht Erkundigungen über den Vorsorgestatus einzieht. Sinnvoller Weise sollte den Gerichten die notwendige Auskunft erteilt werden, was die Pensionskassen aber nicht immer tun.

Probleme der Beteiligten

Hat das ausländische Gericht in irgendeiner Weise den Vorsorgeausgleich berücksichtigt, gilt es zu verhindern, dass die andere Partei das erzielte Ergebnis bezüglich des Vorsorgeausgleichs wieder in Frage stellen kann. Dies lässt sich verhindern, wenn möglichst klar im Urteil festgehalten wird, dass die schweizerischen Vorsorgeguthaben berücksichtigt worden sind. Namentlich bei einer Konventionalscheidung sollte deshalb in der Konvention ausdrücklich festgehalten werden, dass die Vorsorgeleistungen bei schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen mitberücksichtigt worden sind. Für die Rechtssicherheit notwendig ist selbstverständlich auch, dass das ausländische Urteil in der Schweiz durchgesetzt werden kann, d.h. dass die angeordnete Übertragung von Vorsorgeguthaben tatsächlich stattfinden kann. Dafür sind der Einbezug der Vorsorgeeinrichtung und/oder das Vorliegen einer Durchführbarkeitserklärung notwendig.

 

Rechtsgrundlage in Deutschland, §§ 19, 23, 24 Versorgungsausgleichsgesetz

§ 19 Fehlende Ausgleichsreife

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,

2. soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,

3. soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre oder

4. wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

§ 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.

(3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.

§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung

(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.

(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.