Während des Getrenntlebens hat der eine Ehegatte gegen den Anderen dann einen Unterhaltsanspruch, wenn er bedürftig und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.
Trennungsunterhalt ist nicht identisch mit Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung. Ersterer wird gegebenenfalls von der Trennung bis zu dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem das Scheidungsurteil der Eheleute rechtskräftig wird, Letzterer ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.
Der Bedarf orientiert sich grundsätzlich an den Einkommensverhältnissen, welche die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben. Es ist also festzustellen, welche Einkünfte den Eheleuten vor der Trennung zur Deckung ihres eigenen Unterhalts zur Verfügung standen, welche sonstigen geldwerten Vorteile sie hatten, wie z.B. einen Wohnvorteil infolge Wohnens in einer eigenen Immobilie.
Grundsätzlich sollen beide Ehegatten gleichmäßig an dem zur Verfügung stehenden Einkommen teilhaben. Man nennt das Halbteilungsprinzip.
Unterhaltsbedarf besteht, wenn ein Ehegatte keinerlei Einkünfte hat, Unterhaltsbedarf besteht aber auch dann, wenn ein Ehegatte zwar Einkünfte hat, der andere Ehegatte aber höheres Einkommen hat, sodass infolge der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den zur Verfügung stehenden Mitteln der Überschuss an Einkünften gleichmäßig verteilt werden muss. Das gilt uneingeschränkt bei kinderlosen Ehen.
Die minderjährigen Kinder und volljährigen Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht beendet haben, sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils wohnen, sind aber vorrangig. Ihre Unterhaltsansprüche nehmen den ersten Rang ein. Ihre Unterhaltsansprüche sind also zunächst in voller Höhe zu ermitteln und dann reduziert um das hälftige staatliche Kindergeld abzuziehen. Aus dem verbleibenden Betrag ist der Ehegattenunterhalt zu ermitteln. Entsteht dann aber ein Mangelfall, was bedeutet, dass der Bedarf aller Unterhaltsgläubiger (Kinder und Ehegatte) mangels Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht gedeckt werden kann), so ist bei den Kindern deren Mindestbedarf abzüglich der Hälfte des stattlichen Kindergeldes in die Berechnung einzustellen.
Im ersten Jahr der Trennung besteht in der Regel für den Ehegatten, der vor der Trennung keiner Erwerbstätigkeit nachging, keine Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. War er vor der Trennung in Teilzeit erwerbstätig, ist er nicht verpflichtet, diese Tätigkeit im ersten Trennungsjahr zeitlich auszudehnen. Der nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätige Ehegatte kann während des Trennungsjahres nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder deren Ausdehnung zu decken, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Nach Ablauf des ersten Trennungsjahres setzt grundsätzlich seine Erwerbsobliegenheit ein. In solchen Fällen ist der Ehegatte verpflichtet, sich rechtzeitig um den Erhalt einer Stelle zu bemühen, und zwar schon während der Zeit, in der ihn noch keine Erwerbsobliegenheit trifft, also schon während des ersten Trennungsjahres. Keine Erwerbsobliegenheit besteht, wenn er aus rechtlichen Gründen wie z.B. Betreuung eines Kindes im Alter von unter drei Jahren, wegen Krankheit oder wegen Alters nicht verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
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