Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Der Pkw im Familienrecht nach der Trennung und Scheidung

Der Pkw im Familienrecht nach der Trennung und Scheidung

 

Das Familienfahrzeug bildet nach der Trennung der Ehegatten oftmals einen entscheidenden Streitpunkt. Wie wird demnach die Aufteilung vorgenommen und wem steht in diesem Falle was zu?Bringt ein Ehegatte bereits vor der Ehe das Fahrzeug in die Ehe mit und war dieser bereits vorher Alleineigentümer, kann er dieses Fahrzeug auch nach der Trennung als Alleineigentümer wieder mitnehmen. Der andere Ehegatte investiert aber während der Ehe oftmals ebenfalls in dieses Fahrzeug. In solchen Fällen wird er zum Miteigentümer. Dann muss eine Aufteilung vorgenommen werden in Form eines finanziellen Ausgleiches.Wird ein Fahrzeug erst in der Ehe gekauft, ist es hingegen schwierig festzustellen, wer Alleineigentümer ist: Kein Beweis ist die Eintragung eines Ehegatten im Fahrzeugschein oder im Kaufvertrag.Ein Hinweis kann sein, was die Ehegatten beim Erwerb des Fahrzeugs hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse vereinbart haben. Es muss also vorgetragen werden, was gewollt war. Hilfreich können Darstellungen sein zu Fragen wie: Wer hat den Wagen ausgesucht; Wer hat das Fahrzeug und die laufenden Kosten bezahlt; Wer hat es wann genutzt; Wer kümmerte sich um die Wartung und die Pflege etc. Wurde das Fahrzeug gemeinsam genutzt und war dieses das einzige in der Familie, geht man von Miteigentum aus und es muss ein Ausgleich gezahlt werden, wenn der Ehegatte das Fahrzeug zugewiesen bekommt. Ein Firmenfahrzeug, das der Ausübung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient und im Eigentum des Betriebes oder des Inhabers steht, kann während der Trennungszeit nicht verlangt werden. Wird ein Pkw lediglich für ein Hobby angeschafft, wie ein Oldtimer oder ein Sportwagen und wird dieser nur gelegentlich für gemeinsame Fahrten der Familie genutzt, dann verbleibt es bei dem Alleineigentum desjenigen, zu dessen Hobby es dient. Hatte jeder Ehegatte ein eigenes Fahrzeug, hat jeder Ehegatte auch das Alleineigentum an dem jeweiligen Fahrzeug. Wer sich auf das alleinige Eigentum beruft, muss das auch beweisen. Kommt es zu der Feststellung, dass Miteigentum besteht, dann ist nach der Klärung der Frage, wer den Wagen behalten darf, durch den anderen Ehegatten das Miteigentum an den anderen zu übertragen und hierfür erhält er einen Ausgleich an Wert für das Fahrzeug. Können sich die Eheleute nicht einigen, kann eine Teilung durch den Verkauf des Wagens und anschließender Teilung des Verkaufswertes erfolgen.

 

Wie wird der Wert des Fahrzeugs ermittelt?

Die Ermittlung des Fahrzeugwertes richtet sich nach den Kosten, die entstehen, wenn man sich ein vergleichbares Fahrzeug wiederbeschaffen würde, entscheidend sind beispielsweise das Fabrikat, die Ausstattung, das Alter, der Kilometerstand etc. Hier kann empfohlen werden, im Internet (entscheidend ist die nähere Umkreissuche, da die Preise sich nach Örtlichkeiten unterscheiden können) die Preise zu vergleichen oder in Tageszeitungen. Wenn beim Händler nachgefragt wird, sollte auf den Händlerverkaufspreis geachtet werden und nicht auf den Händlereinkaufspreis. Auch haben Versicherungen oftmals Bewertungsgutachten.

 

Wie erfolgt die Auseinandersetzung hinsichtlich des Pkw in der Trennung?

Nach der Trennung erfolgt oftmals eine vorläufige Zuweisung des Pkw an den Ehegatten durch den anderen, auch wenn das Fahrzeug im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht, nachdem zuvor oftmals eine Auseinandersetzung stattfindet, wer dieses vorläufig erhält. Die Zuweisung erfolgt dann, wenn der Ehegatte mit dem Fahrzeug beispielsweise zur Schule oder in den Kindergarten zu fahren hat und nicht über finanziellen Mittel verfügt, um sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, auch nicht im Rahmen einer Finanzierung. Hier kann auch über das Gericht die vorläufige Zuweisung beantragt werden. Das Fahrzeug ist in dieser Zeit selbst finanziell komplett zu unterhalten: Wartung, Steuer, Versicherungen etc. sind selbst zu bezahlen. Auch kann eine Entschädigung an den anderen Ehegatten zu zahlen sein (hier werden zur Berechnung die Schwacke-Listen herangezogen).

 

Wie erfolgt die Auseinandersetzung hinsichtlich des Pkw nach der Scheidung?

Erst mit der Scheidung kann eine dauerhafte Zuweisung des Fahrzeugs erfolgen. Dies betrifft im Gegensatz zur Trennungszeit jedoch nicht mehr Fahrzeuge, die im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen. Diese verbleiben dem Alleineigentümer und werden nicht zugewiesen. Überträgt dennoch der Alleineigentümer des Fahrzeugs das Eigentum an diesem dem anderen Ehegatten, kann ein finanzieller Ausgleichsbetrag verlangt werden. Wurden zwei Fahrzeuge in der Ehe gefahren und beide wurden auf einen Ehegatten zugelassen, weil er dadurch einen ermäßigten Beitrag an die Versicherung zu zahlen hatte, hat der Ehegatte, der ein Fahrzeug übernimmt, weil er es bereits in der Ehe gefahren hat, einen Anspruch darauf, dass ihm die Schadensfreiheitsklassen durch den anderen Ehegatten übertragen werden.

 

Noch eine wichtige Anmerkung:

Fahren beide Eheleute im Pkw und verursacht ein Ehegatte einen Verkehrsunfall, kann er vom anderen Ehegatten finanziellen Ausgleich für Schäden an der Gesundheit, an Sachen und Schmerzensgeld verlangen. Es ist nicht entscheidend, welchen Sinn und Zweck die gemeinsame Fahrt hatte. Während der bestehenden Ehe kann der Geschädigte möglicherweise aufgrund besonderer Umstände gezwungen sein, diesen Anspruch zunächst nur teilweise oder gar nicht zu verfolgen, vor allem dann, wenn der andere Ehegatte sich darum bemüht, den Schaden auszugleichen.