Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Der neue Versorgungsausgleich für alle Scheidungsverfahren ab 01.09.2009

Versorgungsausgleich

 

Mit der Einführung des Versorgungsausgleichs ist die Geschiedenenwitwenrente weggefallen, wonach sich die geschiedene Frau und Witwe die Rente des Verstorbenen nach dem Verhältnis der jeweils mit ihm zurückgelegten Ehezeit teilten. Mit dem Versorgungsausgleich soll nun derjenige Ehegatte, der in der Ehe höhere Anrechte auf Rente, Pension etc. erworben hat, dem Anderen so viel übertragen müssen, dass beide Ehegatten – immer nur bezogen auf die Ehezeit – mit der Scheidung der Ehe gleich hohe Anrechte auf Altersversorgung haben.

Auszugleichen sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anrechte oder Anwartschaften auf

   Pensionen von Beamten, Richtern auf Lebenszeit, Berufs- und Zeitsoldaten

   Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente und auch Altersruhegeld nach der Rentenversicherung

   betriebliche Altersversorgungen

   Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes

   Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Ärzte, Rechtsanwälte, Altershilfen für Land- und Forstwirte

   Renten aus privaten Versicherungsverträgen, soweit sie ausschließlich auf Rentenbasis abgeschlossen sind, also kein Wahlrecht zwischen Kapital und Rente beinhalten oder bei Bestehen eines Wahlrechts das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt ist.

Der Ausgleich findet immer statt, sowohl bei bereits laufendem Rentenbezug, als auch dann, wenn noch keine Rente bezogen wird (in diesem Falle spricht man von Rentenanwartschaften).

Der Begriff »Ehezeit« im Sinne des Versorgungsausgleichs ist im Gesetz wie folgt festgelegt:

Der Beginn der Ehe ist auf den Ersten des Monats, in dem die standesamtliche Heirat stattgefunden hat, zurückdatiert, d.h. standesamtliche Eheschließung am 10. Februar, Beginn der Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs 1. Februar.

Das Ende der Ehezeit ist das Ende des Monats, der vor dem Monat liegt, in dem der Scheidungsantrag des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten vom Gericht förmlich (»Gelber Brief«) zugestellt wurde, d.h. Zustellung des Scheidungsantrags am 15.07., Ende der Ehezeit 30.06.

Mit der Reform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 wird künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt. Das ist der Grundsatz der »internen Teilung«. Damit erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten und die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge werden bereits bei der Scheidung vollständig geteilt. Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:

– Grundsatz der internen Teilung

Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt: Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das garantiert eine gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger Wertentwicklung. Der Grundsatz der internen Teilung gilt künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte können, anders als nach dem früherem Recht, schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden.

– Ausnahmsweise externe Teilung

Eine externe Teilung – also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger – findet statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswertes möglich. Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Die Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht liegt bei ca. 50,- € monatliche Rente bzw. ca. 6.000,- € Kapitalwert. Bei »arbeitgebernahen« Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 63.000,- € Kapitalwert.

– Verzicht auf Bagatellausgleiche

Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Die Wertgrenze bei ca. 25,- € monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000,- € Kapitalwert.

– Ausschluss bei kurzer Ehezeit

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

– Ausgleich von »Ost-/West-Anrechten«

Der Versorgungsausgleich kann jetzt auch dann durchgeführt werden, wenn die Eheleute sowohl über »West-Anrechte« als auch über »Ost-Anrechte« verfügen.

– Das Rentner-/Pensionistenprivileg entfällt

Nach der früheren gesetzlichen Regelung galt das Rentner-/Pensionistenprivileg, was bedeutete, dass wenn dem beim Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Ehegatten bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils Pension/Rente bewilligt war, wurde seine Rente/Pension erst dann gekürzt, wenn sein geschiedener Ehegatte aus dem Versorgungsausgleich Pension/Rente erhält. Das war der Fall, wenn der geschiedene Ehegatte selbst die Rentenvoraussetzungen erfüllt hat. Bis dahin erhielt er trotz des bereits vom Gericht durchgeführten Versorgungsausgleichs seine ungekürzte Rente/Pension.

– Die Aussetzung der Kürzung wegen Unterhaltsplicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten wird auf den Unterhaltsbetrag begrenzt.

Nach der früheren gesetzlichen Regelung bestand eine Ausnahme bezüglich der Kürzung der Rente/Pension des ausgleichspflichtigen Ehegatten nur dann, wenn sein geschiedener Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen ihn hatte. In diesem Fall wurde die Rente/Pension nicht gekürzt. Mit der Reform des Versorgungsausgleichs ist diese Regelung dahin gehend geändert worden, dass die Aussetzung einer Kürzung der Rente/Pension nur noch in Höhe des geschuldeten Unterhalts erfolgt.

– Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsträger

Die Versorgungsträger erhalten Spielräume, um die Einzelheiten der internen und externen Teilung zu regeln. Das Gesetz enthält nur grundlegende Vorgaben. Die Kosten der internen Teilung können auf die Ehegatten umgelegt werden. Durch die genannten Ausnahmen von der Teilung bei kurzer Ehedauer, bei geringfügigen Wertunterschieden und bei kleinen Ausgleichswerten werden die Versorgungsträger zusätzlich entlastet. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine externe Teilung zu vereinbaren bzw. einseitig zweckgebunden abzufinden (siehe oben 2.).

– Anwendung alten Rechts/neuen Rechts

Ist der Antrag auf Scheidung der Ehe noch vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes zum Versorgungsausgleichgesetzes rechtshängig geworden, ergeht zum die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach altem Recht. Nach neuem Recht ergehen solche Entscheidungen in Verfahren, die ab dem 01.09.2009 rechtshängig geworden sind oder, wenn ein abgetrenntes, ausgesetztes oder ruhendes Verfahren nach dem 01.09.2009 wieder aufgenommen wird oder wenn in einem vor dem 01.09.2009 rechtshängigen Verfahren eine Endentscheidung im ersten Rechtszug bis zum 31.08.2010 nicht gefallen ist.