Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Der Ehebruch und die juristischen Konsequenzen

Die rechtlichen Folgen eines Ehebruchs

 

Ehebruch allein ist heutzutage kein hinreichender Scheidungsgrund mehr. Dennoch kann Ehebruch zivilrechtliche Folgen haben. Bei der Klärung der Unterhaltsansprüche der Partner gegeneinander ist es auch ein wichtiges Argument. Eine eheliche Untreue kann unter Umständen eine erhebliche Reduzierung oder sogar den völligen Verlust des Unterhaltsanspruchs des untreuen Ehepartners nach sich ziehen. Dazu später mehr.

Der Ehebruch wird nach der aktuellen Rechtsprechung je nach Einzelfall und den damit verbundenen Begleitumständen beurteilt und inwiefern die Verletzung der ehelichen Treuepflicht damit einhergeht. Liegen entwürdigende Umstände vor, ist das Trennungsjahr, welches eine Voraussetzung der Scheidung ist, entbehrlich, weil dann ein so genannter Härtegrund vorliegt.

Folgende Fälle stellen eine derartige Demütigung dar:

 

  • Schwangerschaft der Ehefrau nach Ehebruch
    • Geschlechtsverkehr mit Stieftochter
    • Verhältnis mit Schwager bzw. Schwägerin
    • Aufforderung zum Geschlechtsverkehr zu dritt nach Ehebruch.

 

Ein schlichter Ehebruch stellt jedoch keinen Härtegrund mehr dar.

 

Nun gilt es bei der Frage nach den möglichen Schadensersatzansprüchen zu differenzieren, ob der Ehebruch mit der Zeugung eines Kindes verbunden ist oder nicht.

 

Kommt es nicht zur Zeugung eines Kindes, so hat der betrogene Ehepartner keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den betrügenden Ehepartner, sei es auf Schadensersatz für die mit dem Ehebruch verbundene psychologische Behandlung oder anderweitige damit verbundene Vermögensschäden.

 

Bleibt der Ehebruch hingegen nicht folgenlos und es kommt zur Zeugung eines Kindes, wobei die Ehefrau die betrügende Partei ist und die Ehefrau offenbart den Ehebruch nicht und lässt den Ehemann in dem Glauben, das Kind stamme von ihm, kann ein Ehemann von seiner geschiedenen Ehefrau keine Unterhaltszahlungen ersetzt verlangen, die ihm an das scheineheliche Kind entstanden sind, wenn er später von dem Ehebruch erfährt.

 

Ein Schadensersatzanspruch des Ehemannes gegen die Ehefrau besteht jedoch, wenn diese aus einem Ehebruch ein Kind empfangen hat und durch Leugnen des Ehebruchs den Ehemann jahrelang von der Anfechtung der Vaterschaft abgehalten hat.

 

Schadensersatz kann von der betrügenden Ehefrau auch verlangt werden, wenn die spätere Ehefrau das Kind vor der Ehe empfangen und ihrem späteren Ehemann vorgespiegelt hat, nur er könne der Vater des Kindes sein und ihn dadurch zur Eheschließung bestimmt hat.

 

Auch kann ein Schadensersatzanspruch verlangt werden, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemannes an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben oder durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruches zerstreut oder wenn sie den Ehemann durch Täuschung oder auf andere Weise, wie durch Drohungen, an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert.

Der betrogene Ehemann kann allerdings bei der Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen nicht den Betrag geltend machen, den er in den Jahren der anerkannten Vaterschaft geleistet hat, sondern danach, welchen Unterhaltsanspruch das Kind gegenüber seinem tatsächlichen Vater hat. Um auch den tatsächlichen Unterhalt fordern zu können, ist die betrügende Ehefrau verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr zur Empfängniszeit beigewohnt hat.

 

Weitere zivilrechtliche Folgen eines Ehebruches sind die nachfolgenden:

 

Wenn ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise bei dem Ehebruch gezeugt wurde und die Ehefrau ihren Ehemann in dem Glauben gelassen hat, dass allein er als Vater des Kindes in Betracht komme, dann trifft die unterhaltsberechtigte Ehefrau ein Vorwurf dahingehend, dass dies einen Eingriff in die Lebensgestaltung des Ehemannes darstellt, dessen Verhältnis und Einstellung zu dem Kind und regelmäßig auch zu der Ehe wesentlich von dem Bestehen seiner leiblichen Vaterschaft abhängt. Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt demnach ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, was zu einem Versagen, einer Herabsetzung oder einer zeitlichen Befristung des Ehegattenunterhaltsanspruchs führen kann.

 

Ein solches Verhalten führt auch zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs.