Das Umgangsrecht der Großeltern mit den Enkelkindern
Die Vorschriften im Gesetz, auf die Bezug genommen wird, lauten:
§ 1685 BGB: Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen (als den Eltern):
§ 1685 Absatz 1 BGB: Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
§ 1685 Absatz 2 BGB: Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Nicht nur die getrennten Eltern haben ein Recht auf einen Umgang mit dem Kind, sondern auch andere Verwandte. Oftmals haben gerade in den jungen Jahren des Kindes die Großeltern viel Kontakt zum Kind und die Kinder werden ausschließlich von diesen betreut. Diese Bindung ist auch nach der Trennung der Eltern schutzwürdig, wenn es auch den Interessen des Kindes dient. Denn ein plötzlicher Wegfall aller Bezugs- und Kontaktpersonen durch die Trennung kann für ein Kind schädlich sein. Auch die Eltern des Kindes können einen Umgang der Großeltern mit dem Kind anregen. Eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind kann den Großeltern jedoch nicht auferlegt werden. Funktioniert dies jedoch nicht reibungslos und verweigern die Eltern den Umgang, können die Großeltern den Umgang auch vom Gericht regeln lassen. Ist eine Vaterschaft des Vaters rechtlich nicht anerkannt, ist auch das Großelternteil nicht rechtlich mit dem Kind verwandt, weswegen dann kein Antrag auf Umgang gestellt werden kann. Auch angeheiratete Großeltern haben einen solchen Anspruch Umgang nicht. Dies gilt auch für Pflegegroßelternteile. Diesen Personengruppen können jedoch ein Umgangsrecht nach § 1685 Absatz 2 BGB einleiten, siehe oben. Wird ein Kind von anderen Eltern adoptiert, führt dies zum Wegfall des Umgangs der Großeltern nach § 1685 Absatz 1 BGB, weil sie dann nicht mehr „rechtliche“ Großeltern sind, jedoch zu einem Umgangsrecht nach § 1685 Absatz 2 BGB, denn die „ursprünglich rechtlichen“ Großeltern sind enge Bezugspersonen. Die neuen „rechtlichen“ Großeltern haben dann ein Umgangsrecht nach § 1685 Absatz 1 BGB. Insgesamt müssen für ein Umgangsrecht nach der oben zitierten Vorschrift, sei es als „rechtliche Großeltern“ oder als „enge Bezugspersonen“ Bindungen zum Kind bestehen. Nur dann würde ein Umgang dem Wohl des Kindes dienen. Die Großeltern sollte auch Verantwortung übernehmen können. Ein solches Verantwortungsbewusstsein wird angenommen, wenn mit dem Kind über längere Zeit ein sehr guter Umgang ausgeübt wurde, denn einmal entstandene Bindungen sind aufrechtzuerhalten. Hatten die Großeltern hingegen kaum oder gar keinen Kontakt, kann dieser nicht erst nach der Trennung der Eltern zum Kind aufgenommen werden. Die Großeltern, die den Umgang begehren, haben auch nachzuweisen, welcher Kontakt und welche Bindungen zum Kind vor der Trennung bestanden und inwiefern die Aufrechterhaltung dieser Bindung dem Wohl des Kindes dient. Waren beide Elternteile berufstätig und haben die Großeltern das Kind unter der Woche regelmäßig versorgt oder sind sie mit dem Kind häufig in den Urlaub gefahren sind, genügt dies für einen Nachweis, dass eine Bindung zum Kind besteht. Würden die Eltern dies bestreiten, kann auch ein Sachverständiger solche Bindungen nachweisen. Auch können die Eindrücke des Jugendamtes oder eines Verfahrensbeistandes des Kindes berücksichtigt werden. Das Kind kann hierzu ebenfalls angehört werden. Indem die Großeltern eine Umgangsregelung vor Gericht durchsetzen müssen, spricht dies dafür, dass ein Elternteil sich dagegen wehrt. Stellt das Gericht eine tatsächlich bestehende Konfliktsituation zwischen dem Elternteil und den Großeltern fest, besteht nämlich die Gefahr, dass dieser Konflikt negative Folgen für das Kind haben könnte, indem das Kind zwischen die Fronten gerät und damit in einen Loyalitätskonflikt. Die ablehnende Haltung des Elternteils wird bewertet anhand dessen Begründung. Wird von dem Elternteil kein nachvollziehbarer Grund vorgetragen, reicht dies nicht aus, den Umgang mit den Großeltern auszuschließen.
Keine nachvollziehbaren Gründe sind:
Das Kind könne in der Zeit des Umgangs seinen Hobbys nicht nachgehen und sei nicht frei in seiner Freizeitgestaltung; seine Hausaufgaben würden vernachlässigt werden; die Großeltern würden das Kind bildungstechnisch nicht so fördern wie die Eltern.
Nachvollziehbare Gründe:
Die Großeltern versuchen das Kind während des Umgangs zu manipulieren und gegen das Elternteil aufzubringen; die Großeltern reden schlecht über das Elternteil oder versuchen das Kind „auf ihre“ Seite zu ziehen; Einmischung in die Erziehung der Eltern; Ablehnung gegenüber dem neuen Partner des Elternteils, bei dem das Kind lebt.
Ein Umgangsrecht wird nicht zugesprochen, wenn die Großeltern versuchen, den Umgang zwischen ihrem eignen Kind, dem anderen Elternteil des Kindes, der selbst keinen Umgang mit dem Kind bekommt, herzustellen. Hat das Kind auch noch zusätzlich den Kontakt zum Vater aufzubauen, kann dem Kind nicht zugemutet werden, auch noch parallel den Kontakt zu den Großeltern aufzubauen, wenn es noch sehr klein ist und keinen Umgang bislang mit diesen hatte. Der Umgang mit den Eltern geht dem Umgang mit den Großeltern vor. Auch darf der Umgang mit den Eltern nicht zeitlich mit dem Umgang der Großeltern kollidieren, sondern geht dem Umgang mit den Großeltern immer vor. Je älter das Kind ist, desto mehr ist sein Wille in Bezug auf den Umgang mit den Großeltern zu berücksichtigen. Kommt ein Umgang mit den Großeltern unter allen Gesichtspunkten in Betracht, wird ein solcher alle drei bis sechs Wochen als angemessen erachtet. Aber auch hier gilt je nach Einzelfall: Je besser die Bindung zwischen dem Kind und den Großeltern ist, desto häufiger und intensiver sind die Umgänge. Wurde sodann während der Umgänge eine noch intensivere Bindung zwischen dem Kind und den Großeltern aufgebaut, können auch Übernachtungen und Ferienumgänge stattfinden. Die Umgänge finden dabei grundsätzlich in der Wohnung der Großeltern statt.