Aufsatz Häufigkeit, Dauer und Ablauf des Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind, das bei dem anderen Elternteil lebt:
1. Umgang mit Säuglingen
Ein Umgangsrecht zwischen Elternteilen besteht auch mit Säuglingen, mit welchen sogar ein häufigerer Umgang mit kurzen Abständen dazwischen notwendig ist. Dies gilt erst recht, wenn eine Übernachtung noch nicht möglich ist, da der Säugling eventuell noch zu klein ist oder gestillt wird und durch die Übernachtung die nicht gewünschte ungewohnte Umgebung für den Säugling entsteht.Der tägliche Kontakt für einige Stunden wird als ideal betrachtet, falls dies natürlich möglich ist, am besten vor dem Mittagsschlaf. Derart häufige Kontakte können jedoch nur einem Elternteil zugesprochen werden, das emotionale Bindung zu dem Kind entwickeln will oder bereits entwickelt hat und die Bedürfnisse des Kindes wahrnehmen kann. Zudem ist die Kooperationsfähigkeit zum anderen Elternteil notwendig sowie die Toleranz, dass das Kind auch zum anderen Elternteil eine Bindung aufgebaut hat und aufbauen wird. Längere Abstände zwischen den Umgängen können dazu führen, dass das sehr kleine Kind das nicht mit ihm lebende Elternteil nicht erkennt, was zu Irritationen und Verwirrungen führen kann. Hier eine Nähe aufzubauen, kostet auch das Kind sehr viel Kraft.
2. Umgang mit Kleinkindern bis zum vierten Lebensjahr
Hatte ein Elternteil zuvor keine Bindung zu einem Säugling aufgebaut und begehrt es beispielsweise erst ab dem 2. Lebensjahr den Umgang mit dem Kind, wird ein Umgang für etwa drei-vier Stunden alle 14 Tage befürwortet. Mit dem Alter des Kindes wird der Umgang dann ausgeweitet. Kennt das Elternteil hingegen das Kind und hatte es seit der Geburt Kontakt mit dem Säugling, wird auch ein Umgang alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagabend möglich sein, sowie ein Tag zusätzlich in der Woche mit der weiteren Möglichkeit, das Kind auch in den Ferien für eine Woche zu sich zu nehmen. Bei derart guten Bindungen soll wiederum keine lange Trennungszeit in dem Kindesalter verursacht werden. Gleichzeitig tut dem Kind eine weitere Bezugsperson neben der Hauptbezugsperson in Form des Elternteils, bei dem es wohnt, sehr gut. Ab drei Jahren werden Kinder auch vom Gericht angehört und hier kann auch der Wille des Kindes ermittelt werden.
3. Kinder im Kindertagesstättenalter
Bei Kindern, die sich im Kindertagesstättenalter befinden, kommt ein regelmäßiger Umgang zum anderen Elternteil in Betracht, da die Kinder auch in diesem Alter ein anderes Zeitempfinden haben. Dies ist sogar wichtiger als die Dauer des Umgangs, der noch kürzer ausfallen kann.Ein Umgang jedes Wochenende mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, ist jedoch kaum möglich, da sonst das Elternteil, bei welchem das Kind lebt, keine Möglichkeit hat, selbst die freien Wochenenden mit dem Kind zu verbringen. Dies kann gelöst werden durch einen Wechsel der Wochenenden und einem zusätzlichen Tag unter der Woche, in der sonst kein Umgang stattfindet.Wohnen die Eltern nicht weit voneinander, kommt auch ein Nachmittagsbesuch in Betracht. Sind beide Elternteile Bezugspersonen für das Kind und besteht zwischen diesen wenig Konfliktpotential, kann auch ein Wochenendbesuch mit Übernachtungen und Übernachtungen in den Ferienzeiten möglich sein. Hat der umgangsberechtigte Elternteil einen neuen Lebenspartner, den das Kind noch nicht kennt, kann der neue Partner vom Umgang mit dem Kind ausgeschlossen werden, auch bei Ferienumgängen. Lebt das Elternteil im Ausland, ist es besser im Interesse der Kinder und auch des Elternteils, längere Wochenendbesuche mit Übernachtungen in größeren zeitlichen Abständen anzuordnen. Ein Zweiwochenrhythmus kommt dabei nicht in Betracht, da die Fahrten dem Kind unzumutbar sind; geeigneter ist deshalb ein Ferienumgang.
4. Kinder im Vorschulalter
In diesem Alter können ganztägige oder auch mehrtägige Besuche mit Übernachtungen in Betracht kommen. Gerade in diesem Alter benötigen die Kinder beide Elternteile als verschiedene Geschlechter und Vorbilder. Besteht wenig Konfliktpotential, können auch Urlaube und Ferienzeiten geregelt werden.
5. Kinder im Grundschulalter und Jugendliche
Mit zunehmendem Alter wächst auch die Dauer des Umgangs. Kinder in diesem Alter benötigen oftmals aber schon flexible und auch selbständig vereinbarte Besuchskontakte, um ihren eigenen Interessen zu verwirklichen, weshalb sie mit dem anderen Elternteil die Art des Verabredens, den Zeitpunkt, die Häufigkeit und die Dauer regeln können, vorausgesetzt natürlich, dass der andere Elternteil hierbei nicht komplett umgangen wird.Gerade bei Jugendlichen darf der umgangsberechtigte Elternteil nicht über dessen Kopf hinweg gerichtliche Umgangsregelungen durchsetzen, da sonst der Wille des Jugendlichen nicht respektiert wird, der verstärkt zu berücksichtigen ist.