Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Das neue Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
LPartG
Ausfertigungsdatum: 16.02.2001
Vollzitat:
"Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 18 G v. 19.2.2007 I 122
Textnachweis ab: 1.8.2001
Das Gesetz wurde als Artikel 1 G v. 16.2.2001 I 266 (LPartEDiskrG) vom Bundestag beschlossen. Es ist  gem. Art. 5 dieses G am 1.8.2001 in Kraft getreten.
Das G idF d. G v. 11.12.2001 I 3513 ist gem. BVerfGE v. 17.7.2002 I 3197 (1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01) mit dem GG vereinbar.

Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 1 Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie
gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine
Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner).
Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben
werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer
anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig
sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf
Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis
1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend

Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 2 Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen
Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
§ 3 Lebenspartnerschaftsname
(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen)
bestimmen. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch
Erklärung den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des
Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner bestimmen. Die
Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung
der Lebenspartnerschaft erfolgen. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor
der zuständigen Behörde erfolgen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer später
abgegebenen Erklärung ist ihre öffentliche Beglaubigung.
(2) Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch
Erklärung dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit
der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen
voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus
mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so
kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie
vor der zuständigen Behörde erfolgt. Die Erklärung kann widerrufen werden; in diesem
Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Der Widerruf wird wirksam,
wenn er vor der zuständigen Behörde erfolgt. Die Erklärung und der Widerruf müssen
öffentlich beglaubigt werden.
(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung
der Lebenspartnerschaft. Er kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den Namen
wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat,
oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des
Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt
entsprechend.
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum
Zeitpunkt der Erklärung nach den Absätzen 1 bis 3 einzutragen ist.
(5) Für Lebenspartner, die vor dem 12. Februar 2005 eine Lebenspartnerschaft begründet
haben, gilt Artikel 229 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erklärung gegenüber der nach Landesrecht
zuständigen Behörde abzugeben ist.
§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen
Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen
die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz
2 und die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 16 Abs. 2 gelten
entsprechend.
§ 6 Güterstand
Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch
Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§
1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 7 Lebenspartnerschaftsvertrag
Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag
(Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend.
§ 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im
Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen
dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein
Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur
Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil
ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder
ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur
vorübergehend getrennt leben.
(5) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder
gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind,
das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber der
zuständigen Behörde ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. § 1618 Satz 2 bis 6 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des
anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen
Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755
Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 10 Erbrecht
(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten
Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern
zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von
Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den
Anteil, der nach § 1926 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen
würde. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden
Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur
Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner
neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur
zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Auf den Voraus
sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Gehört der überlebende
Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter.
Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden,
erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. Bestand beim Erbfall
Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein
oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und
jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in
diesem Fall.
(3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des
Todes des Erblassers
1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1
oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt
hatte oder
2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag
begründet war.
In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.
(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis
2273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner
bedacht hat, ist § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen
von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des
gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der
Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.
(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht gelten
entsprechend.
§ 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner
verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie
und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch
wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.


Getrenntleben der Lebenspartner
§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben
Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach
den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner
angemessenen Unterhalt verlangen. § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 Abs. 2
gelten entsprechend.
§ 13 Hausratsverteilung bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden
Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist jedoch
verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser
sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den
Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden zwischen
ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine angemessene
Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts
anderes vereinbaren.
§ 14 Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt
leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame
Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter
Berücksichtigung der Belange des anderen Lebenspartners notwendig ist, um eine
unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn
das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Lebenspartner
allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung befindet, so ist
dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das
Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Lebenspartner, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Lebenspartner
widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt
oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich
gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.
Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren
Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem
verletzten Lebenspartner das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere
der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Lebenspartner die gemeinsame Wohnung ganz oder zum Teil überlassen,
so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses
Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten
Lebenspartner eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit
entspricht.
(4) Ist ein Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, um getrennt zu leben
und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht
dem anderen Lebenspartner gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet,
dass er dem in der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Lebenspartner das alleinige
Nutzungsrecht überlassen hat.
Abschnitt 4
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch
gerichtliches Urteil aufgehoben.
(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung
zustimmt oder
b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder
hergestellt werden kann,
2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren
getrennt leben,
3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in
der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner
ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden,
obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange
die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt,
aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die
Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des
Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der
Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 1317 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft
besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die
 lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
(1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht selbst
für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch
auf Unterhalt entsprechend den §§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
(2) Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren Lebenspartners geht dieser im Falle
des § 1581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen Lebenspartner und den übrigen
Verwandten im Sinne des § 1609 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor; alle anderen
gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehen dem früheren Lebenspartner vor.
§ 17 Familiengerichtliche Entscheidung
Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht
darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die
Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das
Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach billigem
Ermessen. Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die
Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende
Wirkung.
§ 18 Entscheidung über die gemeinsame Wohnung
(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass
1. ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Lebenspartner
allein fortgesetzt wird oder
2. ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene
Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt.
(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners,
so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Wohnung
begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn eine unbillige Härte wäre.
(3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend.
§ 19 Entscheidung über den Hausrat
Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat gelten die Vorschriften der §§ 8 bis
10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats entsprechend.
Gegenstände, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum eines
Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur
zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung dem
anderen zugemutet werden kann.
§ 20 Versorgungsausgleich
(1) Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft findet zwischen den Lebenspartnern
ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der
Lebenspartnerschaftszeit durch Arbeit oder mit Hilfe des Vermögens Anrechte auf
eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit begründet oder
aufrechterhalten worden sind. Die güterrechtlichen Vorschriften finden auf den
Ausgleich dieser Anrechte keine Anwendung.
(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die
Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der
Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.
(3) In einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) können die Lebenspartner durch eine
ausdrückliche Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist
unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Aufhebung der
Lebenspartnerschaft gestellt wird.
(4) Im Übrigen sind die §§ 1587a bis 1587p des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Gesetz
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit Ausnahme der §§ 4 bis 6 und 8,
das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz sowie die Barwert-Verordnung entsprechend
anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1.
Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4
nicht abgegeben haben.
Abschnitt 5
Übergangsvorschriften
§ 21 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts
(1) Haben die Lebenspartner am 1. Januar 2005 im Vermögensstand der
Ausgleichsgemeinschaft gelebt, so gelten, soweit die Lebenspartner nichts anderes
vereinbart haben, von diesem Tage an die Vorschriften über den Güterstand der
Zugewinngemeinschaft.
(2) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden, kann jeder
Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass für
die Lebenspartnerschaft Gütertrennung gelten solle; § 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend. Die Erklärung ist dem Amtsgericht gegenüber abzugeben, in dessen
Bezirk die Lebenspartner wohnen. Die Erklärung muss notariell beurkundet werden. Haben
die Lebenspartner die Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Amtsgericht
sie dem anderen Lebenspartner nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden
Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen.
(3) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden, kann jeder
Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass die
gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner sich weiter nach den §§ 5, 12 und
16 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieses Gesetzes bestimmen soll.
Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden, können die
Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass
bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nach § 20
durchgeführt werden soll. Die notariell zu beurkundende Erklärung ist von beiden
Lebenspartnern gegenüber dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie wohnen, abzugeben. § 20
Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Für am 31. Dezember 2004 anhängige gerichtliche Verfahren, die Ansprüche aus diesem
Gesetz betreffen, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Die
Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.