Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Das Märchen vom gemeinsamen Anwalt im Scheidungsverfahren!

Durch Tagespresse und Schilderungen von Scheidungsabsolventen geistert immer wieder der Hinweis auf die Kostenersparnis durch den gemeinsamen Scheidungsanwalt.


Die gewünschte Kostenersparnis kann möglich sein, den gemeinsamen Anwalt allerdings gibt es nicht. Im Ehescheidungsmandat wie auch sonst darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten und auch nicht den entfernten Anschein erwecken, dass er das tut. Das anwaltliche Berufsrecht ist insoweit richtigerweise streng.

Eheleute im Scheidungsverfahren haben stets widersprüchliche Interessen, auch wenn sie äußerlich in vielen oder allen Punkten einig sind.


Der Rechtsanwalt darf nur einen der beiden Eheleute beraten und vertreten. Das gilt auch für das Ehescheidungsverfahren, in dem der antragstellende Ehegatte zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss.


In dieser Mindestbesetzung kann ein Ehescheidungsverfahren durchgeführt werden, wenn der Antragsgegnerehegatte keine eigenen prozessualen Anträge stellt (dafür müsste er einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten einschalten) und dem Ehescheidungsantrag womöglich zustimmt. Diese Zustimmung kann er selbst wirksam erklären. Das Scheidungsverfahren kann solchermaßen durchgeführt werden, ohne dass der Antragsgegner einen Rechtsanwalt beauftragt.
Oft verständigen sich Ehegatten, die einig sind, die Ehescheidung dergestalt durchzuführen, dass nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. In vielen Fällen werden über die Kosten des Scheidungsverfahrens interne Vereinbarungen der Eheleute getroffen, etwa mit dem Inhalt, dass jeder Ehegatte die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der Anwaltskosten des Antragstellers im Innenverhältnis bezahlt. Solche Vereinbarungen sind zulässig, sollten aber aus Nachweisgründen schriftlich geschlossen werden.