Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Das Besuchsrecht der Großeltern (Oma und Opa)

Umgang zwischen Großeltern und den Enkelkindern

 

Anhand des vor kurzem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Falles vom Bundesgerichtshof soll dargestellt werden, wann Großeltern Umgang mit den Enkelkindern ausüben können. 

In dem entschiedenen Fall leben die beiden Enkelkinder bei den leiblichen Eltern und hatten nach der Geburt Kontakt zu den Großeltern, bis es zu einem Kontaktabbruch zu diesen kam. Das ältere Enkelkind war zu diesem Zeitpunkt 3 Jahre alt, das andere etwa ein Jahr alt. Zwei Jahre später wurde der Kontakt zu den Großeltern aufgenommen, was daran lag, dass die Eltern und die Großeltern eine Vereinbarung geschlossen haben: Die Großeltern verpflichteten, den Eltern ein zinsloses Darlehen zu geben. Im Gegenzug wurde den Großeltern ein Umgang mit den Kindern eingeräumt. Drei Jahre später lehnten die Eltern wieder den Umgang mit den Großeltern ab. Dies lag daran, dass sie vom Jugendamt erfahren haben, welches Schreiben die Großeltern zuvor an das Jugendamt geschickt haben: Es wurden Vorwürfe und Bedenken über die Erziehung der Kinder durch die Eltern geäußert: Das Schreiben trug die Überschrift: „Vorfälle von seelischer Misshandlung der Enkelkinder...“.Daraufhin haben die Großeltern einen Antrag auf Umgang beim Familiengericht gestellt. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Auch in der nächsten Instanz wurde der Antrag zurückgewiesen. Auch in der letzten Instanz vor dem BGH verloren die Großeltern.

Die Begründung des Gerichts für die Entscheidung lautete wie folgt:

Großeltern haben dann einen Anspruch auf Umgang mit den Enkelkindern, wenn es dem Kindeswohl entspricht.

Das bedeutet: Der Umgang mit anderen Personen als den Eltern dient dem Wohl der Kinder dann, wenn das Kind zu diesen Personen Bindungen besitzt und diese Bindung für die Entwicklung aufrechtzuerhalten ist, weil sie diese fördert. Auf der anderen Seite dient der Umgang nicht dem Wohl des Kindes, wenn das Kind durch den Umgang mit den Großeltern in einen Loyalitätskonflikt gerät, weil die Eltern und die Großeltern zerstritten sind. Die Eltern haben einen Erziehungsvorrang. Besteht die Gefahr, dass die Großeltern diesen Vorrang missachten, kann es dem Wohl des Kindes nicht dienen. Auch die Umstände des einzelnen Falles spielen eine Rolle. In dem zu entscheidenden Fall sah es wie folgt aus:

Die Großeltern hatten zwar vor dem Abbruch des Umgangs eine gute Beziehung zu den Enkelkindern. Diese Bindung aufrechtzuerhalten muss jedoch für die weitere Entwicklung des Kindes förderlich sein. Dass dies für die Kindesentwicklung tatsächlich förderlich ist, haben die Großeltern stets nachzuweisen. Die Eltern der Kinder und die Großeltern haben sich jedoch zerworfen und die Großeltern sind offensichtlich aufgrund ihres Verhaltens nicht bereit, den Vorrang der Erziehung der Eltern zu respektieren. Auch stellen sie die Kompetenz der Erziehung gegenüber anderen in Frage, sonst würde es nicht zu einer Meldung gegenüber dem Jugendamt kommen. Die Unterstellung des seelischen Missbrauchs durch die Eltern hat sich im Zuge der Verhandlungen nicht bestätigt. Die Kinder würden damit bei einem Umgang mit den Großeltern einem ständigen Loyalitätskonflikt ausgeliefert sein. Die Vereinbarung über den Umgang vorab beruhte auch schon auf dem Umstand, dass die Großeltern den Eltern hierfür ein zinsloses Darlehen gewährt haben, was gegen ein gutes Verhältnis zwischen den Beteiligten spricht. Wer für das schlechte Verhältnis verantwortlich ist, ist nicht entscheidend.  

Andere Aspekte, die unabhängig von diesem Fall gegen das Wohl des Kindes sprechen sind: 

  • Die Kinder wollen keinen Umgang mit den Großeltern.
  • Die Eltern des Kindes sind getrennt und das Kind hat bereits geregelten Umgang mit dem anderen Elternteil. Der Umgang auch noch mit den Großeltern würde es überfordern.
  • Die Großeltern verhalten sich ablehnend gegenüber dem neuen Partner des einen Elternteils.