Bei einer Ehedauer von nicht mehr als 3 Jahren findet die Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG ohnehin nur noch auf Antrag einer Partei statt.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann ansonsten durch (notariellen) Ehevertrag ganz oder auch nur teilweise ausgeschlossen werden.
Haben Ehegatten keine solche vertragliche Regelung getroffen, wollen sie aber trotzdem im Scheidungsverfahren die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen, dann ist das möglich. Sie können gem. § 7 VersAusglG eine entsprechende Vereinbarung in Form eines gerichtlichen Vergleichs zu Protokoll geben. Im Gegensatz zum früheren Recht ist weder bezüglich einer notariellen Urkunde noch eines bei Gericht protokollierten Vergleichs eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Gem. § 8 Abs. 1 VersAusglG hat das Gericht aber eine Inhalts- und Ausübungskontrolle bezüglich einer solchen Vereinbarung vorzunehmen, und die Praxis zeigt, dass diese Kontrolle meist großzügig vorgenommen wird, dass aber einzelne Richterinnen und Richter es sich geradezu zur Aufgabe machen, diese Kontrolle bis ins letzte Detail auszuüben. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass eine notariellen Vereinbarung oder eine bei Gericht zu Protokoll erklärte Vereinbarung, in der die Eheleute auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten, ohne Weiteres vom Gericht als wirksam angesehen wird. Je genauer dargelegt wird, auf welche Versorgungsanwartschaft ein Ehegatte verzichtet und je genauer dieser Verzicht bewertet und durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird, desto wahrscheinlicher ist eine positive Entscheidung des Gerichts.
Auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches kann bei Gericht unter den soeben beschriebenen Voraussetzungen verzichtet werden, wenn und soweit beide Ehegatten für die Abgabe dieser Verzichtserklärungen anwaltlich vertreten sind
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