Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

Auskunftspflicht zum Endvermögen/Trennungsvermögen/Anfangsvermögen

Die Auskunftspflicht zum Endvermögen/Trennungsvermögen/Anfangsvermögen

Für die meisten Ehen gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.  

Das Datum der Zustellung des Ehescheidungsantrages durch das Familiengericht ist nach der gesetzlichen Regelung der §§ 1375 Abs. 1, 1376 Abs. 2, 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung des beiderseitigen Endvermögens maßgeblich. Gem. § 1379 Abs. 1 BGB ist im Fall eines Scheidungsantrages jeder Ehegatte verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über den Bestand seines Vermögens an diesem Stichtag zu erteilen und es zu belegen. Wenn die Gegenseite es fordert, muss auch Auskunft über das Vermögen am Tag der Trennung und am Tag der standesamtlichen Heirat erteilt und dieses belegt werden. Die Gegenseite verlangt idR Auskunft über das  Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages und deren Belegung, die wir somit in Form eines geordneten und systematischen Verzeichnisses erteilen und belegen müssen. Der Auskunftsanspruch besteht auf jeden Fall, auch wenn sich  mit Sicherheit abzeichnen sollte, dass die Gegenpartei keinen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch hat. Der Auskunftsanspruch kann durch Klage zum Familiengericht durchgesetzt werden. Insoweit drohen vermeidbare Verfahrenskosten. Die Auskunft darf auch nicht zurückbehalten werden, bis die Gegenseite Auskunft erteilt. Die Anforderungen der Gerichte an die Auskunft sind streng. Es müssen alle aktiven und passiven Vermögensposten genau zum Stichtag aufgeführt werden, mit genauer Bewertung, jedenfalls bei klar bewertbaren Vermögensbestandteilen.

Dazu gehören z.B. Bankkonten, zu denen die Erholung einer schriftlichen Saldenbestätigung der Bank empfehlenswert ist. Aus der Saldenbestätigung oder einem Zusatzschreiben muss deutlich hervorgehen, dass es sich um sämtliche Konten bei der jeweiligen Bank handelt. Einzubeziehen sind natürlich auch Sparguthaben, Festgelder, Depots, Vermögenswirksame Leistungen, Schuldkonten usw. Geleistete Bürgschaften sind als Sicherungsmittel im Regelfall kein zu berücksichtigender Passivposten, sollten aber angegeben werden, um die Haftungsverhältnisse gleich mit darzustellen.

Zum Endvermögen gehören alle geldwerten Gegenstände, auch Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte, Anteile an Erbengemeinschaften oder Grundstücksgemeinschaften, Bausparverträge, Sparbriefe, Festgelder, Auslandsguthaben, private Darlehensforderungen, unter Umständen Steuererstattungsansprüche, Münzen, Sammlungen, Schmuck, Uhren, Reitpferde, Pkws, Krafträder, Wohnwagen, Anhänger, Fahrräder, Sportgeräte, in der Trennungszeit erworbene Haushaltsgegenstände, Kapitallebensversicherungen oder Lebensversicherungen mit noch nicht ausgeübtem Rentenwahlrecht.

Bei solchen Kapitalversicherungen besteht die Besonderheit, dass die Bewertung technisch nur zum Monatsersten (vor bzw. nach dem Stichtag) möglich ist. Es ist sinnvoll, sich vom jeweiligen Versicherer schriftlich den wahren wirtschaftlichen Wert unter Einbeziehung von Dividendenguthaben schriftlich zu bestätigen. Dieser wirtschaftliche Wert ist nicht mit dem so genannten Rückkaufwert identisch. Sollte der Versicherer den wahren Wert nicht kurzfristig mitteilen können, sollte zunächst der Rückkaufwert unter gesonderter Angabe von Dividenden oder Überschussguthaben ermittelt werden. Diese Werte liefern immerhin Anhaltspunkte. Auch Direktversicherungen sind aufzuführen, soweit sich zum Stichtag ein Rechtsanspruch auf sie ergibt. Eine Versicherung gehört, soweit nicht ausnahmsweise andere vertragliche Bindungen vereinbart sind, immer dem Versicherungsnehmer (VN). Es ist unerheblich, wer versicherte Person ist und wer im Todesfall begünstigt ist, solche Begünstigungen sind im Normalfall durch den VN widerruflich und abänderbar. Auch die Sicherungsabtretung von Versicherungsguthaben, z.B. an eine finanzierende Bank, ändert nichts daran, dass der Versicherungswert Teil des Gesamtvermögens ist.

Auch Genossenschaftsanteile (z.B. Volksbank, Raiffeisenbank), Gesellschaftsbeteiligungen aller Art (z.B. GmbH-Anteile), Gewerbebetriebe und freiberufliche Praxen oder Anteile daran, gehören zum Vermögen und müssen angegeben werden, wenngleich hier nicht auf Anhieb ein Wert mitgeteilt werden kann.

Um weit verbreiteten Missverständnissen vorzubeugen: Es kommt nur auf das am Endstichtag objektiv vorhandene aktive und passive Vermögen an. Wo es herstammt, wer es erarbeitet und gespart hat, ist an dieser Stelle, nämlich der Erfassung des beiderseitigen Endvermögens unerheblich. Diesbezügliche Fragen (etwa in die Ehe eingebrachtes Vermögen, Verwandtenschenkungen, Erbschaften in der Ehezeit und dergleichen) sind später gesondert bei der Erfassung des Anfangsvermögens zu diskutieren. Jetzt geht es um die Erfüllung der Auskunftspflicht über das Endvermögen, aus dem derartige Posten, die mit dem Anfangsvermögen zusammenhängen, nicht ausgeklammert werden dürfen.

Eine nicht mit der nötigen Sorgfalt erstellte Auskunft berechtigt die Gegenpartei, gerichtliche Ableistung der Eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten  Auskunft zu verlangen. Das wäre ebenso ärgerlich wie teuer. Auch ergeben sich dann zwangsläufig strafrechtliche Risiken, da Irrtümer möglich sind. In diesem Zusammenhang sollte auch an alte Sparbücher gedacht werden, die mit kleinen Guthaben in Vergessenheit geraten sind.

Wenn die Gegenseite auch Auskunft über das Anfangsvermögen fordert, muss auch über das  Vermögen am Tag der standesamtlichen Heirat erteilt werden und zwar sowohl hinsichtlich aktiven als auch hinsichtlich passiven Vermögens, also ggf. auch hinsichtlich damals vorhandener Schulden.

Wichtig ist schließlich, dass über das am Tag der standesamtliche Heirat vorhandene Aktiv- und Passivvermögen hinaus aber auch Angaben zu eventuellen während der Ehe erfolgten Schenkungen (die beispielsweise auch in einem Schuldenerlass bestehen können) an den Ehegatten und über mögliche Erbschaften oder vorweggenommene Erbschaften, die während der Ehe gemacht wurden , freiwillig Auskunft erteilt wird; denn solche Zuflüsse mindern das Endvermögen und damit den Zugewinn, selbst wenn diese während der Ehe verbraucht wurden, also am Stichtag für die Berechnung des Endvermögens nicht mehr vorhanden waren. Solche Positionen müssen aber im Bestreitensfall ebenso wie das Anfangsvermögen durch Urkunden oder Zeugen nachgewiesen werden, sonst kann man sich nicht mit Erfolg darauf berufen.

Zusammenfassend ist zu empfehlen, dass das Endvermögen (ggf. auch Anfangsvermögen) und die Belege dazu so schnell wie möglich zusammengestellt oder beschafft werden müssen.  

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