Auskunft zum Vermögen im Unterhalt
Da Vermögen unterhaltsrechtlich von Bedeutung sein kann, muss jeder Unterhaltsbeteiligte die Möglichkeit haben, Kenntnis über den Vermögensstamm des anderen zu bekommen. Folglich sieht § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Auskunftsverpflichtung unter Verwandten auch über das Vermögen vor. Diese Vorschrift ist über §§ 1361 Abs. 4, 1580 Satz 2 BGB auch für die Auskunftsverpflichtung unter Ehegatten entsprechend anzuwenden.
Über das Vermögen ist stichtagsbezogene Auskunft zu ereilen. Dieser Stichtag muss im Auskunftsverlangen festgelegt werden. Anders als beim Zugewinnausgleichsanspruch gibt es aber hier keine gesetzlich festgelegten Stichtage. In Ermangelung eines solchen erscheint es insbesondere mit dem vorbereitenden Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches am besten vereinbar, auf den Zugang des Aufforderungsschreiben und in Ermangelung eines solchen auf die Rechtshängigkeit bzw. bei der Vorschaltung eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens auf den Zugang der Antragsschrift abzustellen. Sofern nicht ein früherer Zeitpunkt aus unterhaltsrechtlicher Sicht relevant ist. Durch das Verlangen der Auskunft wird der Verpflichtete in die Lage versetzt, sich auf die künftige Verpflichtung einzustellen.
Es empfiehlt sich, den 31.12. des Vorjahres heranzuziehen, weil sich auf diesen Tag steuerliche Unterlagen, Bankabrechnungen usw. beziehen. Sofern kein anderer Zeitpunkt im konkreten Fall relevant ist.
Fehlt im gerichtlichen Beschluss mit Auskunftsauflage der Stichtag, fehlt es an der Vollstreckbarkeit, es sei denn, durch Auslegung des Titels ist der Stichtag eindeutig zu bestimmen.
Wie beim Zugewinn ist ein Bestandsverzeichnis über den Vermögensbestand mit Wertangaben unter Berücksichtigung der Aktiva und Passiva zu fertigen. Die Vorlage von Belegen soll nicht verlangt werden können.
Vereinzelt wurde vertreten, dass Auskunft über das Vermögen nur so weit verlangt werden könne, wie dies zur Feststellung der Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist, so dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung sich grundsätzlich nicht auf den Vermögensstamm erstrecke. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Unterhaltsverpflichtete ausnahmsweise verpflichtet wäre, zum Bestreiten des Kindesunterhalts seines Vermögensstamm einzusetzen, wofür konkrete Anhaltspunkte bestehen müssten.
Dem kann nicht zugestimmt werden, denn vielfach kann erst nach Auskunftserteilung über das Vermögen beurteilt werden, ob auch der Vermögensstamm unterhaltsrechtlich Relevanz hat. Zudem ist ein Überblick über mögliche fiktive Einkünfte aus Vermögen nur gegeben, wenn eine ausreichende Kenntnis der Vermögensverhältnisse besteht.
Allerdings können die hinreichenden Erfolgsaussichten für einen solchen Auskunftsanspruch im Rahmen einer Verfahrenskostenhilfeprüfung verneint werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch vollständig aus den Einkünften geleistet werden kann, so dass ein Rückgriff auf den Vermögensstamm nicht erforderlich sein wird.
Die einzelnen Gegenstände eines Vermögens sind darzulegen, aber ihr Wert braucht nicht angegeben werden. Jedoch müssen die Gegenstände und die Verbindlichkeiten nach Anzahl und wertbildenden Merkmalen dargestellt werden.
Bei Grundstücken ist der Auskunftsschuldner verpflichtet, die Angabe ihrer Lage (katasteramtliche Bezeichnung von Gemarkung, Flur und Flurstück), Größe, Art der Bebauung und Nutzung darzutun. Notwendig ist es dagegen nicht, dass der Auskunftsverpflichtete die Grundbuchbezeichnungen angibt.
Für Kapitallebensversicherungen können Angaben über das Jahr des Abschlusses, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Höhe der Leistung sowie die Höhe der monatlichen Prämie verlangt werden. Ist der Wert der Lebensversicherung jedoch aus dem Rückkaufswert und den Überschussanteilen zu bemessen, sind Angaben über diese Positionen zu erteilen.
Bei Darlehen sind anzugeben die Zinshöhe, die Laufzeit, die Höhe des Darlehens und die bereits erbrachten Rückzahlungen.
Bei Fahrzeugen sind Typ, Alter, Ausstattung und Laufleistung anzugeben.
Keine Pflicht zur Auskunft über den Verbleib eines Vermögensgegenstandes, über Vermögensbewegungen in der Vergangenheit oder über die Verwendung eines Sparguthabens während der Ehe ergibt sich aus § 1605 BGB. Erst recht kann auf diese Weise keine Abrechnung der während der Ehe Geldzuflüsse verlangt werden.
Allerdings kann das Vermögen für den Fall fiktiver Anrechnung von Kapitaleinkünften bei Verletzung der Obliegenheit zu angemessener Kapitalanlage von Bedeutung sein.
Auch kann keine Auskunft über zukünftige Entwicklungen verlangt werden, sondern nur über einen zurückliegenden Zeitraum.
Hält der Auskunftsschuldner bestimmte Vermögenswert nicht für die Unterhaltsberechnung maßgeblich – wie etwa ererbtes Vermögen – hat er diese gleichwohl anzugeben, da die rechtliche Beurteilung auch dem Auskunftsgläubiger oder im Streitfall dem Familiengericht obliegt. Die Auskunft über den Stamm des Vermögens ist jedenfalls dann geboten, wenn der Unterhaltspflichtige für den zu leistenden Unterhalt ausnahmsweise seinen Vermögensstamm verwerten muss, weil er sonst nicht fähig wäre, den geschuldeten Unterhalt zu leisten, oder weil der begründete Verdacht einer Sorgfaltspflichtverletzung des Unterhaltspflichtigen besteht. Hat der Unterhaltspflichtige erklärt, dass er aufgrund seiner laufenden Zahlungsverpflichtungen bereits auf seinen Vermögensstammzurückgreifen müsse, ist die Annahme des Unterhaltsberechtigten berechtigt, er werde seinen Vermögensstamm zumindest teilweise verwerten müssen, um ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch am Maß der ehelichen Lebensverhältnisse zu decken.
Die geforderte Auskunft zum Vermögen kann aber nicht ohne weiteres mit dem Hinweis abgelehnt werden, diese sei nur dann geschuldet, wenn die Verwertung des Vermögensstammes ausnahmsweise in Betracht komme. Denn es ist eine Frage der Billigkeit, ob bei der Unterhaltsbemessung des Unterhaltsberechtigten oder bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten neben den laufenden Einkünften auch auf die Höhe des Vermögens abzustellen ist. Erforderlich ist eine umfassende Beurteilung des Einzelfalles, die aber erst nach Kenntnis von Einkommen und Vermögen möglich ist.
Auch wenn eine Verpflichtung zur Verwertung des Vermögensstammes nicht bestehen sollte, kann zudem das Vermögen für den Fall fiktiver Anrechnung von Kapitaleinkünften bei Verletzung der Obliegenheit zu angemessener Kapitalanlage von Bedeutung sein.
Die als Wissenserklärung durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben schriftlich zu erteilender Auskunft, hat grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erfolgen. Dies ist nicht der Fall, wenn Einzelauskünfte oder Einzelbelege in verschiedenen Schreiben oder Schriftsätzen überreicht werden, ohne dass sich diese zu einem geschlossenen Werk zusammenführen.
Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze verfehlt die einem einzigen Verzeichnis innewohnende Übersichtlichkeit, zudem ist sie auch einer nach § 261 BGB abzugebenden eidesstattlichen Versicherung so nicht zugänglich.
Allerdings ist es überzogen, jede Unvollständigkeit einer erteilten Auskunft zum Anlass zu nehmen, von dem Pflichtigen eine umfassende Neuerteilung seiner Auskunft zu verlangen. Zur Vermeidung unnötiger Förmlichkeiten sieht das OLG Jena eine flexible Haltung für geboten, so dass je nach Lage des Einzelfalls ausreichen kann, wenn eine bereits erteilte und insoweit ordnungsgemäße Auskunft (einmalig) um fehlende Angaben ergänzt wird, sofern auch danach noch eine ausreichende klare „Gesamtklärung“ geschaffen wird.
Eine Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erfordert eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners. Die Auskunft muss jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S.d. § 126 BGB erfüllen. Sie muss also nicht vom Schuldner unterschrieben werden.
Bei den Auskünften handelt es sich um höchstpersönliche Wissenserklärungen des Schuldners und damit um eine unvertretbare Handlung, die vom Schuldner selbst abzugeben ist. So dass die bloße Einreichung von Belegen durch einen Verfahrensbevollmächtigten nicht ausreicht. Diese Wissenserklärung gem. § 260 BGB muss der Pflichtige selbst abgeben.
Jedoch findet die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht ihre Grenzen in der Ausprägung von Treu und Glauben durch den Grundsatz der Zumutbarkeit. Daher kann ausnahmsweise die Auskunft im Schriftsatz des Anwalts ausreichen, wenn der Auskunftspflichtige selbst zu einer eigenhändigen geordneten schriftlichen Auskunftserteilung angesichts seines schlechten geistigen Gesundheitszustandes erkennbar nicht mehr in der Lage war.
Sie darf auch durch einen Boten, z. B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden, sofern die Auskunft als Wissenserklärung dem Schuldner eindeutig zuzuordnen ist. Diese Auskunft kann damit der Versicherung an Eides statt unterliegen.
Folglich muss der Anwalt deutlich machen, dass – da er als Bote handelt, der im Gegensatz zu einem Stellvertreter keine eigene Erklärung abgibt – die Auskunft ausdrücklich für die eigene Partei erteilt wird (z. B. mein Mandant erteilt Auskunft wie folgt. Sie muss aber aus sich heraus erkennen lassen, dass sie vollinhaltlich von dem Auskunftspflichtigen herrührt und verantwortet werden soll.
Der Auskunftspflichtige muss ggf. darlegen und beweisen, dass er die Auskunft erteilt hat. Bestehen auf Seiten des Gläubigers Zweifel, ob die Erklärung tatsächlich vom Auskunftspflichtigen stammt, sollte eine zur Erfüllung seiner Leistungspflicht gehörende schriftliche Bestätigung gefordert werden, dass er die Erklärung als eigene anerkennt. Dann kann sich der auskunftspflichtige bei einer möglicherweise falschen Auskunft nicht auf seine fehlende Urheberschaft oder einen Informationsfehler berufen.
Die Vollstreckung des Auskunfts- und Beleganspruchs erfolgt entsprechend § 288 ZPO durch das Verfahrensgericht des ersten Rechtszugs, also das Familiengericht. Nach h.M. ist auch die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen eine ergänzende und von der Vollstreckung auch § 288 ZPO mit abgedeckte Nebenpflicht. Bei der Auskunft handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung deren Erfüllung durch gerichtliche Verhängung von – durch vornehme der Handlung noch abwendbarem – Zwangsgeld oder Zwangshaft durchgesetzt werden kann. Eine Androhung von Zwangsmitteln findet nach § 888 Abs. 2 ZPO, § 120 Abs. 1 FamFG nicht statt.
Darlegungs- und Beweislast
Da der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit darlegen muss, ist es auch seine Aufgabe, zu einer möglichen Unbilligkeit, insbesondere Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung vorzutragen. Der Unterhaltspflichte seinerseits ist darlegungs- und beweisbelastet im Hinblick auf seine Leistungs(un)fähikgeit. Er muss daher zur Unbilligkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Verwertung seines Vermögens darlegen und dies ggf. beweisen.