Hinweise und Tipps rund um die Ehescheidung

ABC des unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf / Mehrbedarf

Nach § 1610 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst der Unterhaltsbedarf den "gesamten Lebensbedarf". Dieser setzt sich zusammen aus laufendem Bedarf (Wohnkosten, Ernährung, Kleidung, Krankenversicherung, Berufsausbildung etc.) und dem Sonderbedarf. Diesen definiert das Gesetz in § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB als unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf, der dem Unterhaltspflichtigen innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung gegenüber gerichtlich geltend gemacht werden muss, es sei denn, der Unterhaltspflichtige ist bezüglich des Anspruchs innerhalb der Jahresfrist wirksam in Verzug gesetzt worden. In diesem Fall setzt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 2 BGB für Unterhaltsansprüche (drei Jahre) ein.

Die unterhaltsrechtliche Abgrenzung zwischen laufendem und Sonderbedarf hat, wiewohl die §§ 1610, 1613 BGB im Kindesunterhalt (Verwandtenunterhalt) angesiedelt sind, Bedeutung für alle Unterhaltsrechtsverhältnisse, da die §§ 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4, 1585 b Abs. 1 BGB auf die Vorschriften verweisen, die deshalb als allgemeiner Rechtsgedanke des Unterhaltsrechts zu verstehen sind1: Laufender Bedarf kann für zurückliegende Zeiträume nur ab Inverzugsetzung geltend gemacht werden, Sonderbedarf auch ohne Inverzugsetzung innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Sonderbedarfs ohne vorherige Mahnung des Unterhaltspflichtigen.

Damit rückt aus Sicht des Praktikers die Frage des Sonderbedarfs insoweit ins Blickfeld, als die Befriedigung des Sonderbedarfs ja verfahrenstechnisch außerhalb der strengen Regelungen des Abänderungsverfahrens erfolgen kann. Der Sonderbedarf kann also deutlich flexibler und einfacher geltend gemacht, weshalb er dem Unterhaltsberechtigten ein willkommenes Instrument zur allfälligen Anpassung des Unterhalts an den jeweiligen Bedarf sein könnte. Doch Vorsicht ist geboten. Sonderbedarf liegt nur wegen eines unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarfs des Berechtigten vor. Regelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf des Berechtigten ist unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf und daher als laufender Unterhalt ggf. als Zuschlag zu dem meist quotal bestimmten Unterhaltsbedarf des Berechtigten einzuklagen (trennungs-, ausbildungsbedingter Mehrbedarf). Ändert sich der regelmäßig auftretende Mehrbedarf, ist dieser wie die laufende Unterhaltsrente rückwirkend nur ab Verzug des Unterhaltsschuldners und ggf. mit der Abänderungsklage geltend zu machen. Die Abgrenzung von Sonder- und Mehrbedarf ist daher wichtig. Sie wird in der Praxis nicht immer sauber vollzogen. So stellt sich z.B. ein besonders kostenintensiver Klavierunterricht für ein hoffnungsvolles Jungtalent mit Ambitionen zum Berufsmusiker als ggf. zu finanzierender laufender Mehrbedarf dar, während dessen plötzlich sich ergebende Möglichkeit, an einem Meisterkurs in Prag teilzunehmen, Sonderbedarf ist, der (Leistungsfähigkeit unterstellt) vom Unterhaltspflichtigen zu finanzieren ist.

Was Mehr- und was Sonderbedarf ist, ist nicht immer leicht abgrenzbar. Sonderbedarf muss "unregelmäßig" und daher überraschend auftreten2, so dass Rücklagen aus laufenden Unterhaltsleistungen nicht gebildet und eingesetzt werden können. Was aber ist mit teilweise sehr teuren Schulfahrten und was, wenn eine kieferorthopädische Behandlung sich über Jahre erstreckt, deren (in Zukunft wachsender) Eigenanteil über die gesamte Behandlungsdauer in Raten zu erbringen ist? Die Sonderbedarfskasuistik zu den einzelnen Fragen ist vielfältig.
Juristisches Fingerspitzengefühl ist bei der Frage der Zuordnung eines Bedarfs als Sonder- oder Mehrbedarf gefragt. Dies gilt ganz besonders auch deshalb, weil im Bereich des Minderjährigenunterhalts von dieser Einordnung auch abhängt, ob der Bedarf ausschließlich vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu befriedigen ist, oder ob auch der Elternteil zur Deckung des Sonderbedarfs herangezogen werden kann, der die elterliche Sorge über das Kind ausübt, bei dem sich das Kind also aufhält. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach der sorgende Elternteil nicht barunterhaltspflichtig ist, gilt für Sonderbedarf nicht. Bei Geltendmachung von Sonderbedarf ist daher stets zu prüfen, ob ggf. der sorgeausübende Elternteil zur Finanzierung des Sonderbedarfs mit heranzuziehen ist3.
Auch wann ein Bedarf "außergewöhnlich hoch" ist, um als Sonderbedarf qualifiziert zu werden, ist nur im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Generell wird man sagen können, dass je niedriger der laufende Unterhalt ist, umso eher eine außergewöhnliche Höhe des Sonderbedarfs anzunehmen ist. Bis zur Einkommensstufe 6 werden daher beim Kindesunterhalt an die außergewöhnliche Höhe des Bedarfs keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sein, markiert doch die Grenze von 135% des Regelbetrags auch gleichzeitig den notwendigen Bedarf des Kindes. Unterhalb dieses Bedarfs muss man davon ausgehen, dass der gesamte Barunterhalt des Kindes für laufende Bedürfnisse verwendet wird. Oberhalb der Einkommensstufe 6 können Rücklagen für Sonderbedarf gebildet werden, die im Fall seines Auftretens aufzulösen wären4. Eine feste Grenze zur Bestimmung der Höhe des Sonderbedarfs wird man wohl nicht aufstellen können5.

Sonderbedarf ist daher stets sehr konkret zu begründen und zwar bezüglich der Höhe, der Unplanbarkeit seines Entstehens und der Unzumutbarkeit der Finanzierung aus der laufenden Unterhaltsrente.

 
Arztkosten  (OLG Saarbrücken v. 12.4.2000 – 1 U 771/99, OLGReport Saarbrücken 2000, 377): Medizinisch notwendige Behandlungs-kosten sind unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf. Der Ehegatte eines Patienten ist nicht gem. § 1357 BGB zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Anspruch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie überschreitet.
Auslandsaufenthalt eines Schülers (OLG Naumburg v. 8.4.1999 – 3 UF 98/96, FamRZ 2000, 444): 6 Monate Aufenthalt in Kanada.
Auslandsstudium (OLG Hamm v. 1.3.1994 – 13 UF 435/93, OLGReport Hamm 1994, 126 = FamRZ 1994, 1281): Die mit einem Auslandsstudium begründete Erhöhung des regelmäßigen Unterhaltsbedarfs kann regelmäßig nur mit einer Abänderungsklage gem. § 323 ZPO geltend gemacht werden.
Betreuervergütung (OLG Nürnberg v. 6.11.1998 – 11 WF 2864/98, FamRZ 1999, 1684 Der erstmalige Anfall einer Betreuervergütung aufgrund einer vormundschaftsgerichtlichen Festsetzung für einen abgelaufenen Zeitraum der Betreuung eines volljährigen Unterhaltsberechtigten stellt für diesen Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 (a.F.) BGB dar, der gegen die unterhaltspflichtigen Eltern auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 (a.F.) BGB geltend gemacht werden kann.
Betreuungskosten  (LG Kleve v. 19.1.2000 – 4 T 359/99, FamRZ 2000, 1534)
Brillenkosten (OLG Hamm v. 12.1.1993 – 2 WF 381/92, FamRZ 1993, 996).
Erstausstattung x OLG Oldenburg v. 27.4.1999 – 11 WF 161/98, OLGReport Oldenburg 1999, 287 = FamRZ 1999, 1685
Familienfeiern (OLG Karlsruhe v. 8.2.1995 – 5 WF 35/94, FamRZ 1995, 1009) Kosten für Konfirmations- und sonstige Familienfeste stellen keinen Sonderbedarf i. S. von § 1613 II S. 1 BGB, sondern sonstigen Bedarf i.S.v. § 1610 Abs. 2 BGB derjenigen Person dar, die unmittelbar im Mittelpunkt der Feierlichkeiten steht.
Internatskosten (Ausland x KG v. 18.6.2002 – 19 UF 370/01, KGReport Berlin 2002, 288 Bei den Schulkosten, die durch den Besuch eines in Schottland gelegenen Internats entstehen, handelt es sich um Mehrbedarf und nicht um Sonderbedarf. Soweit durch den Besuch einer Privatschule ganz erhebliche Mehrkosten entstehen, ist der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht uneingeschränkt verpflichtet, diesen Mehrbedarf zu leisten. OLG Koblenz v. 28.5.1997 – 11 UF 431/96, OLGReport Koblenz 1997, 169 Internatskosten sind Mehrbedarf, nicht etwa Sonderbedarf (vgl. BGH v. 3.11.1982 – IVb ZR 324/81, MDR 1983, 212 = FamRZ 1983, 48; Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Aufl., § 2 Rz. 320), und als solcher Bestandteil des einheitlichen Unterhaltsanspruchs.
Kieferorthopädische Behandlungskosten (OLG Karlsruhe v. 16.7.1992 – 2 UF 235/91, FamRZ 1992, 1317 Der Unterhaltsgläubiger (hier: zehn Jahre altes Kind) hat vor Beginn einer voraussichtlich mehrjährigen kieferorthopädischen Behandlung ein Interesse an der Feststellung, ob und in welcher Höhe der barunterhaltspflichtige Elternteil die entsprechenden Kosten unter dem Gesichtspunkt des Sonderbedarfs zu tragen hat.
Klassenfahrt (AG Charlottenburg v. 26.2.1987 – 161 F 425/87, FamRZ 1987, 1075; AG Detmold v. 25.5.2000 – 15 F 155/00, FamRZ 2000, 1435 ; AG Grevenbroich v. 27.11.1991 – 8 F 269/91, FamRZ 1992, 346 Kommunionkosten und Kosten für eine Klassenfahrt sind Sonderbedarf gem. § 1613 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch dann, wenn Unterhalt nach der vierten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle geleistet wird. OLG Braunschweig v. 1.3.1995 – 1 WF 76/94, OLGReport Braunschweig 1995, 120 = FamRZ 1995, 1010 Zu den Voraussetzungen für einen Sonderbedarf bei Lern- und Arbeitsmitteln, Klassenfahrten, Teilnahme an der Schülerhilfe sowie Ferienreisen und sportlichen Aktivitäten (OLG Dresden v. 2.6.1999 – 20 WF 269/99, OLGReport Dresden 2000, 96 = FamRZ 2000, 1046 In den Fällen, in denen eine Rücklagenbildung aus den laufenden Unterhaltskosten nicht möglich ist.). OLG Hamm v. 12.1.1993 – 2 WF 381/92, FamRZ 1993, 996; OLG Hamm v. 19.11.1991 – 2 WF 409/91, FamRZ 1992, 346 Der Sonderbedarf ist von beiden Elternteilen angemessen im Verhältnis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu tragen. OLG Karlsruhe v. 22.3.1988 – 18 UF 161/87, FamRZ 1988, 1091 Nur die im Rahmen eines Schüleraustausches anfallenden Reisekosten, nicht jedoch erhöhtes Taschengeld oder die Kosten für den im Gegenzug aufzunehmenden Austauschschüler stellen einen unterhaltsrechtlich relevanten Sonderbedarf dar. OLG Köln v. 29.10.1998 – 14 WF 157/98, FamRZ 1999, 531 Kosten für eine Klassenfahrt sind Sonderbedarf. In den unteren Gruppen der Düsseldorfer Tabelle kann nicht auf ein Ansparen aus dem laufenden Unterhalt verwiesen werden.  OLG Jena v. 12.6.1996 – WF 77/96, FamRZ 1997, 448 Die Kosten einer Klassenfahrt stellen wegen ihrer Voraussehbarkeit keinen Sonderbedarf dar, da es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, daß Kinder ab dem Erreichen eines gewissen Alters Klassenfahrten unternehmen. Unterhaltszahlungen aufgrund einer gehobenen Einkommensstufe reichen aus, um die gesamten Lebenshaltungskosten einschließlich üblicher Sonderausgaben für ein Kind aufzubringen.LG Zweibrücken v. 3.5.2000 – 6 UF 50/99, OLGReport Zweibrücken 2001, 58 = FamRZ 2001, 444 Die Kosten einer Klassenfahrt stellen wegen ihrer Vorhersehbarkeit grundsätzlich keinen Sonderbedarf i.S.v. § 1613 Abs. 2 BGB dar und müssen daher aus der laufenden Unterhaltsrente beglichen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Kindesunterhalt entsprechend einer höheren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird, der bei vorausschauender Planung eine Finanzierung der Klassenfahrt aus den laufenden Unterhaltsleistungen ermöglicht. OLG Braunschweig v. 1.3.1995 – 1 WF 76/94, FamRZ 1995, 1010

Zur Frage eines Sonderbedarfs bei Klassenfahrten, Lern- und Arbeitsmitteln sowie sportlichen Betätigungen.
Klassenfahrt, Arztkosten, Krankenhauskosten x OLG Karlsruhe v. 4.8.1999 – 5 WF 122/99, OLGReport Karlsruhe 2000, 10 = FamRZ 2000, 1046 Sonderbedarf als unregelmäßige Aufwändung in außergewöhnlicher Höhe ist in jedem Einzelfall vom regelmäßigen Bedarf abzugrenzen.
Klaviergerechte Wohnung (BGH v. 11.4.2001 – XII ZR 152/99, FamRZ 2001, 1603)
Kommunion, Bewirtungskosten (OLG Karlsruhe v. 22.5. 1991 – 16 WF 63/91).
Kommunion/ Konfirmation (AG Grevenbroich v. 27.11.1991 – 8 F 269/91, FamRZ 1992, 346 Kommunionkosten und Kosten für eine Klassenfahrt sind Sonderbedarf gem. § 1613 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch dann, wenn Unterhalt nach der vierten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle geleistet wird (KG v. 24.11.1986 – 18 WF 5714/86, FamRZ 1987, 306; OLG Dresden v. 2.6.1999 – 20 WF 269/99, OLGReport Dresden 2000, 96 = FamRZ 2000, 1046 In den Fällen, in denen eine Rücklagenbildung aus den laufenden Unterhaltskosten nicht möglich ist (OLG Düsseldorf v. 27.3.1990 – 5 UF 50/90, MDR 1990, 923 = FamRZ 1990, 1144 ; OLG Frankfurt v. 6.7.1987 – 3 WF 48/87, FamRZ 1988, 100; OLG Hamm v. 4.12.1990 – 3 WF 342/90, FamRZ 1991, 857 Kosten aus Anlass der Erstkommunion eines unterhaltsbedürftigen Kindes sind i.d.R. kein Sonderbedarf i.S.v. § 1613 Abs. 2 BGB. Gleiches gilt für die Kosten von Nachhilfeunterricht, soweit die Schulschwierigkeiten längere Zeit vor Einsetzen der Nachhilfe bekannt sind (OLG Hamm v. 12.1.1993 – 2 WF 381/92, FamRZ 1993, 996; OLG Hamm v. 13.3.1991 – 5 WF 75/91, FamRZ 1991, 1352
x OLG Hamm v. 20.10.1989 – 9 WF 467/89, FamRZ 1990, 556; OLG Hamm v. 29.8.1990 – 6 UF 249/90, FamRZ 1991, 110; OLG Hamm v. 30.6.1988 – 10 WF 281/88, FamRZ 1989, 311; OLG Karlsruhe v. 8.2.1995 – 5 WF 35/94, FamRZ 1995, 1009 Kosten für Konfirmations- und sonstige Familienfeste stellen keinen Sonderbedarf i.S.v. § 1613 Abs. 2 S. 1 BGB, sondern sonstigen Bedarf i.S.v. § 1610 Abs. 2 BGB derjenigen Person dar, die unmittelbar im Mittelpunkt der Feierlichkeiten steht (OLG Karlsruhe v. 18.6.1991 – 2 A WF 26/91, FamRZ 1991, 1349; OLG Köln v. 16.6.1989 – 27 WF 68/89, FamRZ 1990, 89; OLG München v. 16.3.1992 – 26 WF 595/92, OLGReport München 1992, 59 Kosten der Erstkommunion oder der Konfirmation stellen keinen Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 S. 1 BGB dar.
Krankenbehandlungskosten (OLG Düsseldorf v. 25.11.1993 – 5 W 62/93, OLGReport Düsseldorf 1994, 42 = MDR 1994, 278 Der Rechtsstreit zwischen Ehegatten über die Auskehrung von privaten Krankenversicherungsleistungen – Krankheitskosten und Krankenhaustagegelder – einschließlich der aus der Nichterfüllung folgenden Schadensersatzpflichten ist eine familienrechtliche, im Unterhaltsrecht liegende Streitigkeit. OLG Saarbrücken v. 12.4.2000 – 1 U 771/99-191, OLGReport Saarbrücken 2000, 377 Eine medizinisch gebotene ärztliche Behandlung ohne Inanspruchnahme von Sonderleistungen ist grundsätzlich eine Maßnahme zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (BGH v. 27.11.1991 – XII ZR 226/90, BGHZ 116, 184 [187] = MDR 1992, 382 = FamRZ 1992, 291). Ärztliche Behandlungskosten stellen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar. Die Verpflichtung zu dessen Deckung setzt, soweit die Kosten nicht durch eine Krankenversicherung abgedeckt sind, grundsätzlich Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Ehegatten, bei nicht getrennt lebenden Eheleuten also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie im Rahmen der §§ 1360, 1360 a BGB, voraus. Ist diese nicht gegeben, überschreiten die Kosten einer – auch medizinisch indizierten, unaufschiebbaren – ärztlichen Behandlung eines Ehegatten vielmehr eindeutig die wirtschaftlichen Verhältnisse und finanziellen Möglichkeiten der nicht krankenversicherten Familie, dann scheidet eine Mitverpflichtung des anderen Ehegatten gem. § 1357 Abs. 1 BGB nach den Umständen von vornherein aus (BGH v. 27.11.1991 – XII ZR 226/90, BGHZ 116, 184 [188 f.]).
Kreditraten x OLG Hamm v. 29.3.1994 – 7 UF 390/93, OLGReport Hamm 1994, 106 = FamRZ 1994, 1253 Kreditraten als Folge trennungsbedingter Neuanschaffungen können prozessual gesondert als Sonderbedarf geltend gemacht werden.
Lern- und Arbeitsmittel x OLG Braunschweig v. 1.3.1995 – 1 WF 76/94, OLGReport Braunschweig 1995, 120 = FamRZ 1995, 1010 Zur Frage eines Sonderbedarfs bei Klassenfahrten, Lern- und Arbeitsmitteln sowie sportlichen Betätigungen.
Mietkaution x OLG München v. 19.2.1999 – 12 UF 1545/98, OLGReport München 1999, 239 Mietkaution für neue Wohnung ist Sonderbedarf.
Möbelanschaffungskosten wg. Allergie x OLG Karlsruhe v. 8.8.1991 – 16 UF 114/89, FamRZ 1992, 850 Aufwendungen für Bettersatzbeschaffung wegen Staubmilbenallergie sind Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 BGB.
Musikausbildung x BGH v. 11.4.2001 – XII ZR 152/99, FamRZ 2001, 1603 Wird Mehrbedarf zur Förderung des künstlerischen Talents geltend gemacht, so ist der Darlegungspflicht durch die Vorlage einer detaillierten und nachprüfbaren Aufschlüsselung zumindest für einen repräsentativen Zeitraum nachzukommen, ohne dass es hierzu einer besonderen gerichtlichen Aufforderung bedarf.
Musikinstrument x AG Karlsruhe v. 3.8.1987 – 1 F 113/87, FamRZ 1988, 207 Anschaffungskosten für ein Klavier können auch dann nicht als Sonderbedarf geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. OLG Frankfurt v. 3.8.1994 – 4 WF 80/94, FamRZ 1995, 631 Keine Kostenbeteiligung des Unterhaltsschuldners, wenn er nicht rechtzeitig vor Anschaffung des Instruments in Verzug gesetzt wurde. OLG Karlsruhe v. 7.1.1997 – 20 WF 64/96, FamRZ 1997, 967 Zu den Voraussetzungen des Sonderbedarfs gehört nicht, dass er überraschend aufgetreten ist (entgegen BGH FamRZ 1982, 145 [146]; FamRZ 1984, 470 [472]). Es schadet deshalb nicht, dass die zur Deckung erforderlichen Kosten auf einen längeren Zeitraum voraussehbar gewesen sind. Entscheidend ist vielmehr, dass diese – unregelmäßigen – Kosten bei der Bemessung der Unterhaltsrente nicht berücksichtigt worden sind.
Musikunterricht (BGH v. 11.4.2001 – XII ZR 152/99, FamRZ 2001, 1603)
Nachhilfeunterricht (AG Viechtach v. 6.3.1991 – F 223/90, FamRZ 1991, 1223; OLG Hamm v. 4.12.1990 – 3 WF 342/90, FamRZ 1991, 857 Kosten aus Anlass der Erstkommunion eines unterhaltsbedürftigen Kindes sind i.d.R. kein Sonderbedarf i.S.v. § 1613 Abs. 2 BGB. Gleiches gilt für die Kosten von Nachhilfeunterricht, soweit die Schulschwierigkeiten längere Zeit vor Einsetzen der Nachhilfe bekannt sind. OLG Köln v. 5.7.2000 – 27 WF 100/00, OLGReport Köln 2001, 80 Nachhilfestunden können Sonderbedarf gem. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB sein. OLG Köln v. 29.10.1998 – 14 WF 157/98, FamRZ 1999, 531 Kosten für Nachhilfeunterricht (hier Teilnahme an einem schulbegleitenden Studienkreis) stellen Sonderbedarf dar, wenn sie vorübergehend wegen Schulschwierigkeiten erforderlich werden. Entscheidend für die Abgrenzung zu einer laufenden Bedarfserhöhung ist, ob die Zusatzkosten bei der Bemessung des laufenden Unterhalts hinreichend zuverlässig absehbar berücksichtigt werden konnten. OLG Zweibrücken v. 6.5.1993 – 5 UF 124/91, FamRZ 1994, 770 Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Mittragung der Kosten für Nachhilfeunterricht des Unterhaltsberechtigten ist nach den Voraussetzungen des Mehrbedarfs und nicht denen des Sonderbedarfs i.S.v. § 1613 Abs. 2 BGB zu beurteilen.
Namensänderungskosten (OLG Hamburg v. 10.9.1991 – 2 WF 60/91, FamRZ 1992, 212)
Pflegekosten  (LG Duisburg v. 15.2.1991 – 4 S 319/90, FamRZ 1991, 1086)
Privatbehandlungskosten eines Kassenpatienten x OLG Saarbrücken v. 2.2.1989 – 6 UF 231/89, FamRZ 1989, 1224
Privatschule (OLG Karlsruhe v. 17. 3.1998 – 18 UF 125/97, OLGReport Karlsruhe 1998, 350)
Prozesskosten (AG Sinzig v. 8.11.1989 – 8 F 208/89, FamRZ 1990, 1268; OLG München v. 28.8.1989 – 16 WF 992/89, FamRZ 1990, 312
Prozesskosten / Ehelichkeitsanfechtungsprozess x OLG Dresden v. 31.7.1998 – 10 W 1047/98, OLGReport Dresden 1999, 34 = MDR 1999, 571; OLG Koblenz v. 8.1.1999 – 15 SmA 1/99, OLGReport Koblenz 1999, 201 Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch wegen der durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozess entstandenen Kosten ist unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf des Kindes, dessen Eltern bei Geburt nicht miteinander verheiratet waren, gegen den Erzeuger des Kindes. OLG München v. 5.6.1996 – 26 W 1050/96, OLGReport München 1969, 215 = FamRZ 1996, 1426 Das Kind hat nach rechtskräftiger Feststellung seiner nichtehelichen Abstammung und nachfolgender Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater bzw. nach rechtskräftiger Feststellung von dessen Vaterschaft gegen diesen in analoger Anwendung des § 1610 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Anfechtungsprozesses als Sonderbedarf (BGHZ 57, 229 [236]; v. 27.1.1988 – IVb ZR 12/87, BGHZ 103, 160 [162] = MDR 1988, 479 = FamRZ 1988, 387), der wegen § 1615 d BGB nicht den Beschränkungen des § 1613 Abs. 2 BGB unterliegt (BGHZ 103, 160 [166]). Auch ein Anspruch auf Sonderbedarf besteht im Hinblick auf seine Eigenschaft als Unterhaltsanspruch aber nur, soweit der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist
Prozesskostenvorschuss x OLG Dresden v. 6.2.2002 – 22 WF 750/01, OLGReport Dresden 2002, 515 = FamRZ 2002, 1412 Die Kosten der Prozessführung gehören, wenn es um den Unterhalt geht, zum Bedarf des Kindes i.S.d. § 1610 BGB. Sie stellen allerdings einen Mehrbedarf ggü. dem laufenden Unterhalt dar, für den die Regelung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB nicht gilt. Ein Prozesskostenvorschussanspruch kommt daher auch ggü. dem betreuenden Elternteil, hier also der Klägerin, in Betracht (Palandt/ Diederichsen, 61. Aufl., § 1610 BGB Rz. 13; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 6 Rz. 25 – jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). OLG Koblenz v. 1.12.1999 – 13 WF 697/99, OLGReport Koblenz 2000, 367 = FamRZ 2001, 632 Einem minderjährigen Kind steht in persönlichen Angelegenheiten ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen beide Elternteile zu, also auch gegen den betreuenden Elternteil.
x OLG Köln v. 5.12.2001 – 27 WF 230/01, OLGReport Köln 2002, 77 = FamRZ 2003, 102 Dem "armen" minderjährigen Kläger ist bei hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe nur mit Raten zu bewilligen, wenn er gegen seine Eltern oder einen Elternteil einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, der in Raten erfüllt werden kann. OLG Stuttgart v. 8.9.1987 – 16 WF 346/87, FamRZ 1988, 207;OLG Zweibrücken v. 9.2.2001 – 5 UF 90/00, OLGReport 2001, 362 = FamRZ 2001, 1149 Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss mag "Ausfluss der Unterhaltsverpflichtung" bzw. "unterhaltsrechtlicher Natur" bzw. "Teil der Unterhaltspflicht" oder unterhaltsrechtlicher " Sonderbedarf" sein (vgl. Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rz. 2585; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil IV Rz. 62; Wacke in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1360 a Rz. 20; Erman/Heckelmann, 10. Aufl., § 1360 a BGB Rz. 32 – jew. m.w.N.). Prozesskostenvorschuss Sorgeberechtigter x OLG München v. 25.6.1993 – 16 UF 726/93, OLGReport München 1994, 9 Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann auch ein sorgeberechtigter Elternteil verpflichtet sein, dem Kind einen Prozesskostenvorschuß zur Führung eines Unterhaltsprozesses gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu bezahlen. Prozesskostenvorschuss volljähriger Kinder (OLG Hamm v. 8.3.1996 – 13 WF 86/96, FamRZ 1996, 1021 Das volljährige Kind hat keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuß gegen seine Eltern. OLG München v. 10.6.1996 – 16 WF 809/96, OLGReport München 1998, 36 Solange ein volljähriges Kind Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat, besteht auch ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den leistungsfähigen Elternteil.
Psychotherapiekosten (AG Saarbrücken v. 14.11.1986 – 39 F 318/86, FamRZ 1987, 96 Die Kosten für eine Einzeltherapiebehandlung wegen psychogener Erkrankung stellen keinen Sonderbedarf dar, wenn wegen bisheriger erfolgloser Behandlungsversuche mit dem Entstehen dieser Kosten gerechnet werden muss.
Rechtsverfolgungskosten (AG Donaueschingen v. 19.3.1993 – 1 F 194/92, FamRZ 1993, 997 Die mit der außergerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes verbundenen Kosten für die minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder stellen einen . . . . . . unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf dar und sind damit als Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 BGB zu qualifizieren.
Reisekosten (OLG Karlsruhe v. 22.3.1988 – 18 UF 161/87, FamRZ 1988, 1091 Nur die im Rahmen eines Schüleraustausches anfallenden Reisekosten, nicht jedoch erhöhtes Taschengeld oder die Kosten für den im Gegenzug aufzunehmenden Austauschschüler stellen einen unterhaltsrechtlich relevanten Sonderbedarf dar
Säuglingserstausstattung x LG Bochum v. 11.6.1991 – 11 S 61/91, FamRZ 1991, 1477; LG Bonn v. 4.8.1997 – 4 T 479/97, FamRZ 1998, 451; LG Ellwangen v. 25.7.1989 – 1 S 270/89, FamRZ 1990, 558;  LG Heilbronn v. 24.10.1989 – 2 S 138/89 II, FamRZ 1990, 556; LG Stuttgart v. 12.11.1992 – 16 S 294/92, FamRZ 1993, 994; LG Verden v. 9.2.1990 – 1 T 23/90, FamRZ 1991, 479; LG Zweibrücken v. 23.10.1990 – 3 S 176/90, FamRZ 1991, 479; OLG Koblenz v. 21.7.1988 – 11 WF 887/88, FamRZ 1989, 311; OLG Nürnberg v. 26.1.1993 – 11 UF 3577/92, MDR 1993, 452 = FamRZ 1993, 995; OLG Oldenburg v. 27.4.1999 – 11 WF 161/98, OLGReport Oldenburg 1999, 287 = FamRZ 1999, 1685.
Schüleraustausch x OLG Celle v. 8.4.1999 – 3 UF 98/99, OLGReport Celle 1999, 421 Die Übernahme von Kosten der Ausbildung des Unterhaltsberechtigten kann unabhängig davon, ob sie als laufender Bedarf oder als Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden, nur verlangt werden, soweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Die Anforderungen an diese Voraussetzungen reduzieren sich nicht dadurch, dass Kosten i.S.d. § 1613 Abs. 2 BGB unregelmäßig und außergewöhnlich hoch auftreten. OLG Karlsruhe v. 22.3.1988 – 18 UF 161/87, FamRZ 1988, 1091 Nur die im Rahmen eines Schüleraustausches anfallenden Reisekosten, nicht jedoch erhöhtes Taschengeld oder die Kosten für den im Gegenzug aufzunehmenden Austauschschüler stellen einen unterhaltsrechtlich relevanten Sonderbedarf dar. OLG Naumburg v. 8.4.1999 – 3 UF 98/96, FamRZ 2000, 444 6 Monate Aufentalt in Kanada. OLG Schleswig v. 18.5.2001 – 10 UF 163/00, OLGReport Schleswig 2001, 374 Ein ggf. einmalig entstehender erhöhter Bedarf wie z.B. bei einem nicht länger voraussehbaren oder sehr teuren Schüleraustausch o.ä. wäre ein geltend zu machender Sonderbedarf
Sportbetätigungskosten x OLG Braunschweig v. 1.3.1995 – 1 WF 76/94, OLGReport Braunschweig 1995, 120 = FamRZ 1995, 1010 Zur Frage eines Sonderbedarfs bei Klassenfahrten, Lern- und Arbeitsmitteln sowie sportlichen Betätigungen.
Titulierungskosten (OLG Bremen v. 24.11.1995 – 5 WF 86/95, OLGReport Bremen 1996, 106 Titulierungskosten stellen keinen "Sonderbedarf" des Unterhaltsberechtigten dar, weil hierunter nur ein unregelmäßiger, d.h. nicht vorhersehbarer und außerdem außergewöhnlich hoher Bedarf fällt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 117 ). OLG Düsseldorf v. 23.6.1993 – 5 WF 85/93, OLGReport Düsseldorf 1993, 341 = FamRZ 1994, 117 Das Titulierungsinteresse lässt sich auch nicht als Sonderbedarf ansehen, weil ein solcher nur unregelmäßigen, nicht voraussehbaren Unterhaltsbedarf abdeckt. Den Senat vermag schließlich nicht die Argumentation zu überzeugen, den Unterhaltspflichtigen treffe die Nebenpflicht, Unterhalt auf seine Kosten titulieren zu lassen.
Umzugskosten (OLG Karlsruhe v. 6.6.1997 – 2 UF 168/96, OLGReport Karlsruhe 1998, 164 Tatbestandlich setzt Sonderbedarf voraus, dass der Bedarf unregelmäßig und zugleich außergewöhnlich hoch ist (vgl. BGH FamRZ 1982, 145 [146]; Kalthoener/Büttner, NJW-Schriften, Heft 22, 6. Aufl., Rz. 279). OLG Köln v. 28.11.1985 – 4 WF 313/85, FamRZ 1986, 163 Sonderbedarf wegen eines Umzugs zur Ermöglichung des Getrenntlebens hat der Unterhaltsverpflichtete nicht zu decken, wenn der Berechtigte nicht dartut und beweist, dass ihm ein Getrenntleben in der Ehewohnung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. OLG München v. 16.1.1996 – 12 UF 1457/95, OLGReport München 1996, 203 = FamRZ 1996, 1411 Notwendige Umzugskosten sind Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB, aber nur in der erforderlichen Höhe.
Urlaubskosten (OLG Frankfurt v. 29.6.1989 – 4 WF 186/88, FamRZ 1990, 436)
Zahnarztkosten (KG v. 29.6.1993 – 13 UF 2630/93, KGReport Berlin 1993, 129 Erforderliche Zuzahlungen für zahnprothetische Maßnahmen können einen Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 BGB begründen. Ob und ggf. in welcher Höhe sich der Unterhaltsberechtigte an den Kosten zu beteiligen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. OLG Braunschweig v. 15.8.1995 – 2 UF 65/95, OLGReport Braunschweig 1995, 271 = FamRZ 1996, 288 Die nicht von der Krankenkasse übernommenen Kosten einer zahnärztlichen Implantatbehandlung sind als Unterhaltsbedarf vom Ehegatten nur zu tragen, wenn die Behandlung entweder medizinisch notwendig oder vorher mit dem Ehepartner abgesprochen war.
Zahnbehandlungskosten (KG v. 1.10.1992 – 16 UF 2622/92, FamRZ 1993, 561 Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im Falle der Inanspruchnahme auf Entrichtung von Sonderbedarfskosten (hier: zahnärztliche Behandlungskosten) beurteilt sich nach dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in dem Zeitpunkt, in dem der Sonderbedarf entstanden ist. OLG Karlsruhe v. 12.8.1999 – 16 UF 93/99, FamRZ 2000, 1166 Der Unterhaltsanspruch wegen Sonderbedarfs in der Form von Zahnbehandlungskosten entsteht, sobald dem Unterhaltsgläubiger die Zahnarztrechnung zugegangen ist.